4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 497
schaften, den auf (meist 111) Anteile („Pfannen“) gebauten „Pfännerschaften“, über—
tragen.
Literatur: Karsten, Ueber den Ursprung des Bergregals, 1844. J. Weiske, Der Bergbau
u. das Bergregal, 1845. Arndet, Zur Geschichte und Thedrie des Bergregals u. der Bergbaufretheit,
1879. H. Er misch, Das sächsische Bergregal im Mittelalter, 1887. ge Zycha, Das Recht des
älteften deulschen Bergbaus bis ins 18. Jahrh. 1899; Das böhmische Bergrecht des Mittelalters,
2 Bde. 1900. K. Zeumer, Der begrabene Schatz im Sachsensp. J 835 (Mitth. des Inst. f, oest.
Geschichtsforschung XXII). Q. Opet, Die Gewerkschaft nach den deutschen Bergrechten des Mittel—
allers, 1898 (3. f. Bergt. XXXIV). — Achen bach, Das gemeine deutsche Bergrecht, Th. J, 1871.
Kloftermann, Lehrbuch des preuß. Bergrechts, 1871. Engels, Preußisches Bergrecht, 2. Aufl.
i894 Brassert, Preuß, Bergre, 1880. Kommentare zum preuß Boergges. v. Brassert, Kloster⸗
maun, Arnot. S Beith, Ddeutiches Bergwörterbuch, 1870. Zeitschrift für Bergrecht seit 1860.

Abschnitt 111. Das Lehnrecht.
g 55. Geschichte. Das Lehnswesen, das aus der im 9. und 10. Jahrhundert voll⸗
zogenen Verschmelzung der personenrechtlichen Vasallität (des kriegerischen Treudienstverhältnisses
 mit Vorbehalt der Freiheit) und des sachenrechtlichen Benefizialwesens (der
Landleihe höherer Ordnung) hervorgegangen war, erhob sich im deutschen Mittelalter zu
einer nicht nur im Privatrecht vorherrschenden, sondern auch das gesamte öffentliche Recht
durchdringenden Institution. So bildete denn auch das „Lehnrecht“ sich zu einem eigenen
Rechtssystem aus, das dem „Landrecht“ ebenbürtig zur Seite trat. Es beruhte in einigen
Puukten auf Reichsgesetzen, in der Hauptsache auf Gewohnheitsrecht, das bei den einzelnen
Stämmen verschieden war. Eike v. Repgowe ließ deshalb dem sächsischen Landrecht eine
Darstellung des sachsischen Lehnrechts folgen. Ebenso verfuhren die Verfasser anderer
Rechtsbuücher. — In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters begann bereits der Ver—
fall des Lehnswesens, das Gemeinheitsverfassung und Landeshoheit durchbrachen.
Seit der Rezeption galt das langobardische Lehnrecht als gemeines deutsches
Lehnrecht. Es wurde in der Gestalt der in Bologna dem Oorpus iuris eivilis ein—
gefügten und glossierten libri feudorum, einer Sammlung von Abhandlungen über lango—
bardisches Lehnrecht aus dem 12. Jahrhundert mit angehängten Mailänder Gewohnheiten
und Kaisergesetzen in zwei Büchern, rezipiert; nicht rezipiert sind die von Cujacius an—
gehängten capitula extraordinaria, die (nach der im übrigen obsoleten Einteilung des
Tuzoz in funf Bücher) als IV F. 78 -1009 (unmittelbar hinter II F. 138) und VF. zitiert
werden. Dem gemeinen Lehnrecht ging aber das partikuläre Lehnrecht vor, das sich viel—
fach auf einheimischer Grundlage fortbildete (besonders im Sachsenrecht, eigenartig auch
in den ehemals slavischen Ländern). Mehrfach ergingen Lehnskonstitutionen oder Lehns⸗
edikte (z. B. Hinterpomm. v. 1756, Kursächs. 1764, Gotha. 1800, Bad. 1807, Bayr.
1808); das Preuß. A.L.R. ( 18 g88 18— 679) kodifizierte das subsidiäre gemeine Lehn⸗
recht unter Abschaffung des langobardischen Rechts.
Die wissenschaftliche Bearbeitung des Lehnrechts betrieben die „Feudisten“,
die anfangs nur das langobardische, seit dem 17. Jahrhundert auch das einheimische Recht
berücksichtigten. Das Lehnrecht galt als besonderer Zweig der Jurisprudenz und bildete
den Gegeustand eigener Universitätsvorlesungen; erst im Laufe des 19. Jahrhunderts
wurde es dem deuischen Privatrecht einverleibt.
Inzwischen schritt der Verfall des Lehnswesens weiter fort. Im öffentlichen
Recht sank es, seitdem die stehenden Heere die Kriegsdienstpflicht der Vasallen verdrängten,
die Untertanentreue an Stelle der Vasallentreue trat und ein kriegerischer Treuverband
zwischen Untertanen unzulässig wurde, zur Form herab; daß das Reich auf den Lehns⸗
verband gebaut blieb, war ein Zeichen seiner Schwäche. Im Privatrecht behielt das
Lehnrecht größere Bedeutung, schrumpfte aber zu Anem Sonderrecht gewisser Güter zu—
sammen, während das personenrechtliche Band entleert wurde; großenteils wurde es zu
einer Summe von Folgesätzen aus weggefallenen Prämissen.
In neuester Zeit erfolgte im größten Teil Deutschlands die gesetzliche Aufhebung
des Lehnswesens, zunächst nur des Obereigentums, mehr und mehr auch des zurück—
bleibenden Lehnsverbandes. Doch besteht das Lehnrecht noch in einigen Ländern (z. B.
Eneyklopäüdie der Rechtswissenschafft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. l aq