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II. Zivilrecht.

Mecklenburg, Lippe, Waldeck, Reuß ä. L., in Preußen noch für die Thronlehen und in
Hannover) unversehrt, anderswo verstümmelt. Diese Trümmer läßt auch das B. G. B.
unberührt (E.G. a. 59). Außerdem behält das Lehnrecht neben seiner historischen Be—
deutung einen dogmatischen Wert, weil es auf andere Rechtsinstitute vorbildlich ein—
gewirkt hat.

Literatur; P. Roth, Geschichte des Benefizialwesens, 1850; Feudalität u. Unterthanenverband,
1863. Waitz, Ges. Abh. J 178 ff. 318 ff. Brunnex, Forschungen S. Uff., 75ff. — Homeyer,
System des Lehnrechts, in Sachsenspiegel IIz. — K. Lehmann, Die Entstehung der libri feudorum,
1891; Consuetudines feudorum, J. Compilatio antiqua, 1892; Das langobardische Lehnrecht, 1806. —
Lud. Schrader, Tractatus feudalis, 1594. à Rosenthal, Tractatus et Synopsis totius juris
ceudalis, 13597. Schilter, Ad jus feudale, 1695. G. L. Boebhmoer, Principia juris feudalis, 1765,
od. Baner, 1819; Komm. dazu v. Schnaubert, 2. Aufl. 1791. Pättz, Lehrbuch des Lehurechts,
1808. G. M. Weber, Handbuch des in Deutschland üblichen Lehnrechts, 4 Bde., 1807 ff. Dar—
stellungen des preuß. Lehnr. v. Terlinden u.'v. Dernburg (im Preuß. P.R.), des pomm. v.
Zettwach (1832), des kursächs. v. K. S. Zachariae (2. Aufl. 1828), des bayr. v. Mayr (1831),
des mecklenb. v. Roth (1858).“

856. Begriff und Gegenstände. „Lehen“ heißt an sich „geliehenes Gut“ („feudum“
sogar nur „Gut“). „Echtes Lehen“ (feudum proprium) aber ist nur ein geliehenes Gut,
dessen Gewere zu Ritterdienst und Treue verpflichtet. Fehlt die ritterliche Dienstpflicht,
so liegt ein uneigentliches Lehen (k. improprium) vor; fehlt auch die Treupflicht, so nur
ein lehnsähnliches Verhältnis (feudastrum). Den Gegensatz zu allen feuda und feudastra
bildet das Allod (Allod sind auch die „Sonnenlehen“). Man unterscheidet unter den
Eigenschaften des Lehens die eéssentialia (Lehnsgewere und Lehnstreue), die naturalia
(deren Ausschluß das Lehen zu einem uneigentlichen macht) und die accidentialia (Abänderungen
 eines naturale).
Gegenstände des Lehens sind nach gemeinem Recht (II P.181) nur Grund—
stücke mit Zubehör, besonders Landgüter, Rittergüter (feudum nobile), Burgen (feudum
eastri, Burghutlehen und Burgöffnungslehen) u. s. w., und liegenschaftliche Gerechtigkeiten,
besonders Herrschafts- und Amtsrechte (Fahn- und Zepterlehen, Graffchafts-, Gerichts—
und Vogteilehen, Lehen an Hofämtern, Patronatslehen, Postlehen, Schulzenlehen), Regal—
gerechtigkeiten, Reallastberechtigungen (z. B. Zehnten und dingliche Renten), Gewerbe—
rechte u. s. w. Die Vartikularrechte kennen auch Geldlehen.

8 57. Die Lehnspersonen. Lehnshauptpersonen sind der Lehnsherr (dominus)
 und der Lehnsmann (Mann, vassallus).
Lehnsherr konnte ursprünglich nur sein, wer waffenfähig, ritterbürtig und im
Vollbesitz der Ehre war; doch wurden früh adlige Frauen, Geistliche, Kirchen und Städte
aktiv lehnsfähig. Das Erfordernis eines höheren „Heerschildes“ in der lehnrechtlichen
Standesordnung (Sachsensp. J a. 8, Lehnr. a. 1) fiel schon im Mittelalter weg. Im
modernen Staat wurde die Lehnsherrlichkeit von Untertanen ihrer Bedeutung entkleidet
und endlich meist aufgehoben. Regelmäßig sind nur noch Landesherren im eigenen Lande
Lehnsherren (die „feuda eéextra curtem“ wurden durch die Friedensschlüsse von 1808 bis
—1815 beseitigt).
Lehnsmann kann sein, wer passiv lehnsfähig ist. Das ältere deutsche Recht
forderte für echte Lehen Ritterbürtigkeit (Sächs. Lehnr. a. 2 8 1), das langobardische
Recht nur freien Stand (II F. 7 a. 10). Erforderlich ist ferner Vollbesitz der Ehre und
Waffenfähigkeit (Sächs. Lehnr. a. 2, II F. 21, 36). Doch kann der Herr bei der ersten
Belehnung von dem Mangel der Lehndienstfähigkeit absehen.
Lehnsnebenpersonen sind die lehnrechtlichen Stellvertreter. Sie sind Ver—
treter kraft eigenen Rechts. Als „Prodominus“ ist namentlich bei Verbandspersonen das
Verbandshaupt zum Träger der Lehnsherrlichkeit berufen; so der Prälat für die Kirche,
der Bürgermeister für die Stadt, der Kaiser oder Landesherr für das Reich oder den
Staat („prodominium sublimo“). Ein „Provassallus“ oder „Lehnsträger“', der selbst
lehnsfähig sein muß, Eid und Dienst leistet und das Gut nach außen vertritt, Gewere
und Nutzung aber dem Vasallen belassen muß, wird für Lehnsunfähige, für Berbands—