4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 499

personen und für mehrere zu gesamter Hand beliehene Vasallen bestellt. Nach älterem
deutschem Recht fiel, solange der Vasall unmündig war, die Lehnsvormundschaft mit dem
Angefälle (den Nutzungen) dem Herrn zu, der sie behalten oder als Vormundschaftlehen
übertragen konnte; spaͤter wurde bisweilen die Lehnsträgerschaft mit Lehnsvormundschaft
verbunden.

8 58. Die Begründung des Lehns. Regelmäßige Errichtungsart ist die Belehnung
oder Investitur; ausnahmsweise entsteht nach gemeinem Recht ein „feudum informe“
durch dreißigjährige Ersitzung (partikularrechtlich auch durch ordentliche Ersitzung).
Die Belehnung wird vorbereitet durch den Lehnsvertrag („eontractus fendalis“),
 der einen obuͤgationenrechtlichen Anspruch auf Belehnung erzeugt und hinsichtlich
verabredeter Besonderheiten als „lex investiturae“* gilt. Der Lehnsvertrag kann Schen⸗
kung, Kauf, Tausch u. s. w. enthalten; liegt ihm ein „Lehnsauftrag“, d. h. Übereignung
von' Allod unter Ausbedingung der Rückgabe als Lehen, zu Grunde, so spricht man von
einem „feudum oblatum“.
Die Investitur wurde vor versammeltem Lehnsgericht vollzogen; das deutsche
Recht forderte persönliche Anwesenheit beider Teile, das langobardische Recht (I1 F. 381)
ließ Stellvertretung zu. Sie setzt sich zusammen aus der Einräumung der Lehnsgewere
(actus traditionis) durch feierliche Worte und Symbole (Zepter, Fahne, Lanze u. s. w.)
und der Eingehung des Treubandes (aetus inaugurationis) durch Treueid (Lehnseid,
Huldetun, homagium) des Vasallen (das „Handlehen“ mit bloßem Handschlag ist feudum
improprium) und Treuversprechen des Herrn (dazu Kniebeugung, Handreichung, Lehns⸗
kuß). Darauf folgt die Aushändigung des Lehnbriefes (Iitterae investiturae) an den
Vaͤfallen und des Lehnreverses (Gegenbriefes) an den Herrn. Mit der Investitur entsteht
die ideelle Lehnsgewere und das dingliche Recht; der Besitz muß besonders erworben
werden („Einweisung“ des deutschen Rechts). Wo Grundbuchrecht gilt, ist zur Wirksam—
keit gegen gutgläubige Dritte Eintragung der Lehnseigenschaft erforderlich (E.G. a. 61).
Die Wiederverleihung einer „res infeudari solita“ ist als Reinfeudation er—
leichtert (besonders bei Kirchengut); besteht eine Verpflichtung zur Wiederverleihung (wie
nach altem Reichsrecht bei Fahnlehen, öfter auch bei Staatslehen), so spricht man von
Refirmation.

8 59. Lehnsanwartschaft und Eventualbelehnung. Das deutsche Recht kannte die
Einräumung einer anwartschaftlichen Lehnsgewere in der doppelten Form des den Heim—
fall ausschließenden „Gedinges“ auf ein bestimmtes Gut und der auf das zuerst heim—
fallende Gut gerichteten „Anwartung“; weder Gedinge noch Anwartung wirkten für und
wider die Erben; das jüngere Gedinge ging der älteren Anwartung vor. Das lango—
bardische Recht kannte eine auf beiden Seiten vererbliche bedingte Investitur für den
Fall des Heimfalles. Aus der Vermischung beider Rechte erwuchsen zwei Institute:
J. die Eventualbelehnung, d. h. die förmliche Investitur mit einem bestimmten
Lehen für den Eröffnungsfall. Daraus entsteht ein gegen jeden Nachfolger des Herrn
wirksames und nach Lehnrecht vererbliches dingliches Wartrecht, das eintretendenfalls
ohne weiteres in Lehnrecht übergeht. 2. Die Lehnsanwartschaft, d. h. der ohne
Investitur vertragsmäßig eingeraͤumte Anspruch auf Verleihung eines bestimmten Lehens
im Eröffnungsfall (exspectativa feudalis spécialis) oder des zuerst eröffneten Lehens
(e. f. generalis) oder irgend eines Lehens (e. f. indeterminata). Die Verpflichtung
geht auf die Erben des Herrn, aber auch auf den Regierungsnachfolger über; das Recht
vererbt nach Zivilrecht, aber im Zweifel nur auf lehnsfähige Erben.

8 60. Mitbelehnung. Eine Mitbelehnung nach Anteilen, wie sie dem
langobardischen Recht allein bekannt ist und später „coinvestitura iuris communis“ hieß,
gewährt gesonderte Lehnrechte an ideellen Teilen des Gutes (condominium utilo).
Verschieden davon ist die Mitbelehnung zur gesamten Hand (coinvestitura
iuris Gerranici), die in Deutschland sehr verbreitet war und namentlich benutzt wurde,
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