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II. Zivilrecht.

um gegenüber der auf Nachkommen des letzten Besitzers beschränkten deutschen Lehnsfolge
den Ausschluß der Brüder und ihrer Nachkommen vom Lehn zu vermeiden. Die Gesamt—
belehnten wurden verbunden belehnt, indem sie das Symbol mit gesamter Hand ergriffen
und huldigend die vereinigten Hände in die Hand des Herrn legten. Damit erlangten
sie eine gemeine und gleiche Gewere; dem Herrn gegenüber werden sie durch einen Lehnsträger
 vertreten, untereinander sind sie Gemeiner mit ungesonderten und der Verfügung
entzogenen Anteilen. Stirbt einer, so rücken seine Nachkommen für ihn ein; hat er keine
Nachkommen, so wächst sein Anteil den anderen Gemeinern an. Während ursprünglich durch
jede reale Teilung die gesamte Hand zerstört wurde, kamen seit dem 14. Jahrhundert die
Mutschierungen mit Vorbehalt der gesamten Hand auf (oben 8 34). Nach der Rezeption
begnügte man sich mit der Fiktion fortbestehender Gemeinschaft; vielfach bildete sich auch
der Satz aus, daß der Herr verpflichtet sei, die vom Vasallen gewünschte Mitbelehnung
zu erteilen (so in Sachsen, Hessen, Württemberg). Schließlich wurde das Institut zu
einem bloßen Ersatzmittel für die agnatische Lehnsfolge, so daß die bei jeder Erneuerung
der Investitur wiederholte und in den Lehnbriefen vermerkte Mitbelehnung nur als
Form der Begründung oder Wahrung von agnatischer Lehnsfolge erschien (vgl. Preuß.
.R. 118 8 111).

s61. Rechte des Lehnsherrn. Die Lehnsherrlichkeit als Ganzes ist ein aus
Sachen- und Personenrecht gemischtes, mit Pflichten verbundenes Recht, das jedoch früh
nit gewissen Beschränkungen veräußerlich wurde. Eine Art der Veräußerung ist die
Auftragung zu Lehen (subinfeudatio per oblationem).
Sachenrechtlich hat der Herr ursprünglich das „eigen“, später das Obereigen—
um (geschützt durch Vindikation, R.Ger. XXVI Nr. 86).
Personenrechtlich hat er Anspruch auf die beschworene Treue (fidelitas) des
Vasallen, deren Bruch „Felonie“ heißt. Die Treue verpflichtet im allgemeinen zu Ehr—
erbietung (Lehnsreverenz), Hilfe mit Rat und Tat und Unterlassung böswilliger Schädi—
gungen des Herrn an Leib, Freiheit, Ehre oder Vermögen. Im besonderen verpflichtet
sie zum Lehndienste (Freilehen ist kein rechtes Lehen). Der Lehndienst besteht beim echten
Lehen in Kriegsdienst zu Roß (Heerfahrt) und Hofdienst (Hoffahrt). Der Kriegsdienst
fiel bisweilen ohne Ersatz weg; sonst traten Geldleistungen an die Stelle (ein von Hause
aus zu Zins verpflichtendes Zinss oder Beutellehen ist kein rechtes Lehen). Der Hofdienst
erhielt sich in Gestalt von Ehrendiensten; einst umfaßte er vor allem auch die Teilnahme
an der Ratsversammlung und namentlich an dem vom Herrn mit den Mannen (als
pares curiae) gehaltenen Lehngericht (für Streitigkeiten zwischen Herrn und Vasallen
»der der Vasallen untereinander und für „Eintrachtssachen“). Aus der Treupflicht folgt
auch die Verpflichtung zur Mutung um Lehnserneuerung (renovatio feudi). Sie muß
sowohl beim Herrenfall (Hauptfall, Thronfall) gegenüber dem neuen Herrn, wie beim
Lehnfall (Nebenfall) seitens des neuen Vasallen binnen Jahr und Tag erfolgen. Un—
entschuldigte Säumnis (ohne „Indult“) ist Felonie. Auf gehörige Mutung ist der Herr
zur Renovation durch Wiederholung der Investitur verpflichtet. Beim Lehnfall ist parti—
kularrechtlich eine Lehnware (laudemium) zu entrichten.

8 62. Rechte des Vasallen. Das vasallitische Recht im ganzen ist aus Sachen—
und Personenrecht gemischt und mit Pflichten verbunden, jedoch veräußerlich (8S 68) und
perzichtbar.
—— hat der Vasall nach älterem Recht das volle in der Lehns—
gewere erscheinende Herrschaftsrecht im Bereiche des Lehnsverbandes, nach der späteren
Entwicklung Untereigentum. Daher Besitz, Gebrauch und Nutzung, Ausübung der Real—
rechte, Vertretung des Gutes im Prozeß. Die Früchte erwirbt er zu allodialem Eigen—
tum, kann daher auch für seine Besitzzeit einen Nießbrauch bestellen (Seuff. XLVI
Nr. 106) oder verpachten. Auch außerordentliche Erträge gebühren ihm. Er darf aber
die Substanz nicht verschlechtern, muß das Gut in gehörigem Stande halten und trägt
auch außerordentliche Laften.