4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 501

Personenrechtlich hat er Anspruch auf Treue; die Herrentreue ist nicht be—
schworen und enthält keine Einzelpflichten; sie äußert sich besonders in der Schutzpflicht
(Lehnsprotektion) und in der Pflicht zur Unterlassung schädigender Handlungen (II FP. 6
82, 26 8 4, 47).

F 63. Lehnsveräußerung. Im älteren deutschen Recht war eine Lehnsveräußerung
nur in Form einer Auflassung durch die Hand des Herrn möglich; sonst war sie nichtig
und bewirkte Verlust des Lehens. Das langobardische Recht war larer; die deutschen
Kaiser aber führten das deutsche Veräußerungsverbot ein; ihre Konstitutionen (Lothar. I]J
31u. Frider. Iv. 1158) wurden in die libri feudorum (II F. 52 u. 55) auf—
genommen und mitrezipiert.
Grundsätzlich ist daher nach gemeinem Recht die Veräußerung des Lehens durch
den Vasallen michtig und bewirkt Lehnsverlust. Daher kann der Lehnsherr das
Gut mit der unverjährbaren actio foudi revocatoria sofort an sich ziehen, muß es aber
wieder herausgeben, sobald der Anfall an einen Agnaten, Eventual- oder Mitbelehnten
erfolgt (nach deutschen Partikularrechten, wie schon nach schwäbischem Lehnrecht a. 85,
auch an den schuldlosen Nachkommen, während nach gemeinem Recht ihr Lehnrecht mit—
verwirkt ist). Ebenso haben Agnaten, Eventual- und Mitbelehnte (nach deutschen Parti—
kularrechten auch Nachkommen) auf Grund ihres unentziehbaren Wartrechts eine selb⸗
ständige actio féöudi revocatoria gegen Dritte, jedoch erst, wenn das Lehen ihnen anfällt;
hre Klage verjährt von diesem Zeitpunkte an (R.Ger. XVII Nr. 33). Im Falle des
Verkaufes haben nach gemeinem Recht sowohl der Herr wie die Lehnsanwärter überdies
ein Näherrecht (retractus feudalis), kraft dessen sie das Gut von jedem Dritten gegen
Ersatz des Kaufschillings an sich ziehen können (Partikularrechte haben den Lehnsretrakt
eingeschränkt oder abgeschafft, geben aber dafür zum Teil den Agnaten andere Rechts⸗
mittel, wie das pommersche benetcium taxae, das beneficium reluitionis u. s. w.).
Durch Konsens in die Veräußerung wird die Anfechtung ausgeschlossen. Die Zu—⸗
stimmung des Herrn ist den Anwärtern, die eines Anwärters den anderen Anwärtern un—
nachteilig. Dagegen sind nach gemeinem Recht die Nachkommen eines Zustimmenden gebunden.
Anbers wieder nach Partikularrechten. Nach preußischem Recht wird die Veräußerung
durch Familienschluß unanfechtbar.
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot gelten im Falle der Afterbelehnung
(subinfeudatio per dationem), die das Lehnsband unberührt läßt, jedoch dem After—
vasallen die allgemeine Treupflicht auch unmittelbar gegenüber dem Oberlehnsherrn auf⸗
erlegt (II F. 55 8 6). Partikularrechtlich auch im Falle der Hingabe zu Erbpacht
(nicht nach gem. R., R.Ger. XVII Nr. 33). Ferner kann eine Frau ihr Lehen dem
Manne als“ dos übereignen (II F. 18, 17). Auch binden Anordnungen über die Erb—
teilung die Nachkommen. Eine dingliche Belastung des Lehens mit Dienstbarkeiten ist
aur füͤr die Besitzzeit des Bestellers und seiner Nachkommen wirksam. Auch die Ersitzung
einer Dienstbarkeit wirkt nicht gegen den Herrn und die Anwärter (R.Ger. II Nr. 62,
VI. Nr. 76): neuerdings läßt aber das Reichsgericht (XXINr. 56) eine außerordentliche
Ersitzung mit absoluter Wirkung zu.
Veräußerliche Lehen (feuda alienabilia) können durch die lex investiturae
begründet werden (II F. 26 8 25). Kraft Gesetzes bestehen sie besonders in ehemals
slapischen Landern, in die das Lehnswesen schon gelockert eindrang; meist muß hier der
Lehnsherr einwilligen, wenn das Lehen noch auf mehr als vier Augen steht (so in
Mecklenburg); die Änwärter haben keine Revokatorienklage, sondern nur ein Einlösungsrecht.

Z64. Lehnsfolge. Die Succession in ein bestehendes vasallitisches Recht erfolgt
ordentuͤcherweise nur auf Grund der Investitur durch Lehnerbfolge (successio feudalis
legitima) oder Einrücken eines Eventual- oder Mitbelehnten (s. kf. specialis), außer⸗
ordentlicherweise im Wege der Veraͤußerung (so und nur so auch aus Testament oder
Erbvertrag).
Die Lehnerbfolge, lange nur tatsächlich Platz greifend, wurde seit dem 11. Jahrh.