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II. Zivilrecht.

ein festes Recht. Doch erlangten im deutschen Recht nur die Nachkommen des letzten
Besitzers ein Lehnerbrecht (Sächs. Lehnr. a. 6, 4. 21 8 8, Schwäb. a. 42). Das lango—
hardische Recht dagegen beruft alle Nachkommen des ersten Erwerbers. Folgeberechtigt
sind aber nur lehnssolgefähige Personen. Daher erbt nur der Mannsstamm (die Schwert—
nagen). Doch kann die lex investiturae Weiber und deren Nachkommen (Kunkelmagen)
berufen (Weiberlehen, Kunkellehen), was stillschweigend angenommen wird, wenn die
prima acquirens éin Weib ist (I1 P. 80); im Zweifel erben die Kunkelmagen erst hinter
hem Mannsstamme (anders beim „durchgehenden“ Weiberlehen, feudum femininum promiscuum).
 Beruht das Folgerecht auf Abstammung vom ersten Erwerber, so richtet sich
die Folgeordnung nach der Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Besitzer (vgl. unten
3 127). Gleich Nahe erben gemeinsam. Nach deutschem Recht brauchte der Herr nur
dinem von ihnen das Gut zu leihen; die anderen konnten aber Ersatz aus dem Allod
verlangen (Sachsensp. Ja. 14, Schwäb. Lehnr. a. 86). Nach langob. Recht teilen sie
(I F. 18, 8 pri, II F. 30), soweit nicht etwas anderes vereinbart wird oder Un—
eilbarkeit des Gegenstandes enigegensteht (i F. 55 pr.). Der Lehnerbe hat ein festes
Wartrecht und erwirbt mit dem Erbfalle das Lehn von Rechts wegen.
Ihrem Wesen nach ist die Lehnerbfolge Sondernachfolge in das vom Allodial—
vermögen als Sondergut geschiedene Lehnsvermögen (R.Ger. XXXIV Nr. 115). Das
langobardische Recht führt dies aber nur bei den „Agnaten“ Seitenverwandten des letzten
Besitzers) rein durch; die Nachkommen des letzten Besitzers müssen, wenn sie das Lehen
behalten wollen, auch die Allodialerbschaft aunehmen und dann als Gesamtnachfolger
„facta defuncti praestiren“ (II F. 45). Mit dem Gedanken der Sondernachfolge ver—
bindet sich der einer Zurückführung des Lehnerbrechts auf die für alle Nachkommen
gegebene und empfangene Investitur, aus dem die Feudisten die Theorie der „successio
ↄx pacto eêt providentia maiorum“ entwickelten („Stammlehen“). Wo kraft der lex
nvetilurae oder kraft Partikularrechts (wie in Hfterr., Schlesien, Pommern, Meckl.)
Abweichungen gelten, spricht man von „Erblehen“ (feuda hereéditaria).
8 65. Lehnsschulden. Während für Allodialschulden der Vasall nur mit den
Früchten und der Nachfolger nur, insoweit er Allodialerbe geworden ist, haftet, gibt es
ach gemeinem Gewohnheitsrecht (aus JF. 688 entwickelt) und allen deutschen Parti—
ulartechten Lehnsschulden (debita feudalia), die zum Lehnsvermögen gehören und auf
den Lehnsfolger als solchen übergehen.
Die Lehnsschulden sind entweder nur Lehnfruchtschulden oder Lehnsubstanzschulden.
Sie verpflichten entweder als absolute Lehnsschulden jeden Lehnsfolger (einschließlich des
Herrn) oder als respektive nur gewisse Lehnsfolger. Sie sind entweder prinzipale Lehns⸗
schulden, für die das Allod höchstens subsidiär haftet, oder subsidiäre Lehnsschulden, die
erst nach Erschöpfung des Allods das Lehen und den Lehnsfolger treffen. Bei veräußer⸗
lichen Lehen find alle Allodialschulden zugleich subsidiäre Lehnsschulden. Die Zwangs—
vollstreckung erfolgt bei Fruchtschulden nur durch Zwangsverwaltung, bei Substanzschulden
auch durch Zwangsversteigerung.
Zu den Lehnsschulden gehören gewisse gesetzliche Verbindlichkeiten des Lehnsfolgers
(gemeinrechtlich Alimentation des wegen körperlicher Gebrechen ausgeschlossenen bedürftigen
Nächstberufenen, partikularrechtlich Begräbniskosten, Unterhalt und Ausstattung bedürftiger
Töchter, Leibgedinge oder Wittum für die Witwe). Ferner Schulden aus Verwendung
zuf das Lehen, die im Falle der Verwendung für die Sache jeden Lehnsfolger, im Falle
der Verwendung für den Erwerb des Lehens oder die Abfindung von Miterben nur
die Lehnsfolger, die davon Vorteil haben, treffen. Sodann konsentierte Lehnsschulden
für die Zusummenden und ihre Nachkommen. Eine Lehnsschuld ist auch der Lehnsstamm
leonstitutum feudale), eine mit dem Lehen verbundene Kapitalschuld, deren Zinsgenuß
nach Lehnrecht vererbi wird (besonders als Abfindungsrente von Miterben, die dann beim
Erlsschen der abgefundenen Linie an das Lehen zurückfällt).
Z 66. Lehnssonderung. Wenn Lehen und Allod verschiedene Wege gehen — kraft
erschiedener Erbfolge, Heimfalles oder Aussonderung im Konkurse —, erfolgt die Lehns⸗