4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 503

sonderung“. Sie richtet sich zunächst auf Aussonderung der Lehnsstücke; allodiale Zu—
behörungen gehen zum Allod, feudale bleiben beim Lehen; die Früchte fallen insoweit
ins Allod, als sie nach den Grundsätzen des deutschen Rechts verdientes Gut sind (unten
8 83). Sodann muß nach gemeinem Gewohnheitsrecht (anders nach sächs. R., Seuff.
XLVI Nr. 106) aus dem Lehnsvermögen zum Allodialvermögen Ersatz für Besserungen
des Lehens durch Aufwendungen und Schuldentilgungen, soweit nicht der Vasall zur
Bestreitung aus den Lehnseinkünften verpflichtet war, geleistet werden. Umgekehrt ist
wegen Verschlechterungen des Lehens, falls sie vom letzten Besitzer oder einem Vorbesitzer,
dessen Allodialerbe jener geworden ist, verschuldet sind, dem Lehnsfolger aus dem Allod
Ersatz zu leisten.

F67. Beendigung. Wenn das vasallitische Recht erlischt, tritt die „Konsoli—
dation“ ein. Dauernde Konsolidation (eonsolidatio perpetua) erfolgt vermöge Heimfalles des
Lehens an den Lehnsherrn, wenn das Lehen durch Wegfall des Vasallen ohne Lehnsfolger
„eröffnet“ wird. Temporäre Konsolidation ist Folge des Lehnsverzichtes (II F. 88) und der
Lehnsverwirkung durch Felonie. Doch zieht die Lehnsuntreue nur in schweren Fällen (zu
denen aber auch Deteriorationen, Versäumnis der Mutung um Lehnserneuerung, Ab—
leugnung der Lehnseigenschaft und Veräußerung gehören) den Lehnsverlust, in leichteren
Fällen nur eine Geldbuße (Lehnsemende) nach sich (II F. 28, 24 8 9). Die Felonie
bedarf aber, vom Falle der Veräußerung abgesehen, der Geltendmachung seitens des
Herrn durch gerichtliche Klage, die als actio vindictam spirans unvererblich ist und nicht
gegen die Erben geht und durch Verzeihung (Pardonie) ausgeschlossen wird. Nach ge—
meinem Recht ist das Lehen auch für die Nachkommen verwirkt, während nach deutschen
Partikularrechten der Herr das Lehen auch dem schuldlosen Nachkommen, sobald er succediert,
herausgeben muß. Der Vasall verwirkt das Lehen auch durch Quasifelonie, d. h. eine
nicht unmittelbar gegen den Herrn gerichtete, ihn aber lehnsunwürdig machende Hand—
lung; dann fällt aber das Lehen sofort an den Lehnsfolger.
Erlischt die Lehnsherrlichkeit, so tritt die „Appropriation“ ein, durch die
das Untereigentum in Volleigentum verwandelt wird. So bei erblosem Wegfall des
Lehnsherrn, bei Verwirkung der Lehnsherrlichkeit durch Felonie (IIF. 26 8 24, 47),
besonders aber bei vertragsmäßiger (in Preußen seit 1717 vielfach durch königliche
Deklarationen und Annahmeerklärungen der Vasallen vollzogener) oder gesetzlicher „Allodifi—
kation“. Die gesetzliche Aufhebung des Obereigentums erfolgte im Laufe des 19. Jahr—
hunderts vielfach (3. B. durch preuß. Ges. v. 2. März 1880 8 2 außer für Thron—
lehen) ohne Entschadigung; anderswo (z. B. in Bayern und Baden) wurde das Ober⸗
eigentum abgelöst. Das allodifizierte Lehen bleibt ein Lehen ohne Lehnsherrlichkeit, an
dem die Rechte der Anwärter fortbestehen.
Die Beendigung des Lehnsverhältnisses im ganzen erfolgt durch Untergang
des Objektes, Eintritt einer gesetzten Endfrist oder Resolutivbedingung, Ersitzung seitens
eines Dritten, Veräußerung zu Allod und gesetzliche Aufhebung. Die völlige Auflösung
des Lehnsverbandes ist durch neuere Gesetze (in Preußen durch Provinzialgesetze von
186721877) im größten Teil Deutschlands vollzogen. Dabei ist bald die Nachfolge
nach Lehnrecht noch für den ersten Fall gewahrt, bald eine Entschädigung der Anwärter
vorgeschrieben; in Preußen hat der letzte Besitzer, falls er keine lehnsfähigen Nachkommen
hat, die Wahl zwischen Abfindung der Anwärter oder Umwandlung in ein Familienfidei—
kommiß (val RGer. XXII Nr. 67),
Abschnitt IV. Die niederen Leiherechte.
8 68. Die bäuerliche Landleihe.
IJ. AÄlteres deutsches Recht. Neben den höheren Leiheverhältnissen nach
Dienstrecht entstanden in der fränkischen Zeit zahlreiche Leiheverhältnisse nach
Hofrecht. Charakteristisch für sie war eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Leiheguts
von einem Fronhof., als dessen Zubehör es galt, und zu dem von ihm Zins zu zahlen