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II. Zivilrecht.

und oft auch Arbeitsdienst zu leisten war. Obschon damit zugleich eine Minderung der
persönlichen Freiheit verbunden war, nahmen nicht nur viele Freie solche Leihegüter von
hen Grundherren an, sondern trugen mehr und mehr auch freie Bauern ihr bisheriges
Eigentum zu Leihegut auf. Um so leichter konnten daun auch die Besitzrechte von
Hörigen und Unfreien an den ihnen verliehenen Gütern sich verfestigen. Im deutschen
Ratelalten trat eine weitere Fortbildung, zugleich aber eine immer reichere Differenzie—
rung der hofrechtlichen Leihe ein, so daß je nach Zeit und Ort sehr ungleiches Recht
daraus entsprang. Immer wurde das Besitzrecht durch eine hofrechtliche Investitur
„Belehnung“, „Empfang“), woran sich Ausstellung eines Leihebriefes schloß, begründet.
Der Besitzer hatte am Gute eine Gewere nach Hofrecht und somit auch ein dingliches
Recht. Dieses konnte auf Zeit, auf Lebenszeit, auf mehrere Leiber, auch auf Widerruf
eingeräumt sein, erstarkte aber im allgemeinen mehr und mehr zu einem dauernden erb⸗
ichen Recht (Erbzinsrecht). Doch blieb die Vererbung oft auf nähere Erben beschränkt;
auch behielt der Herr vielfach das Recht auf einen Sterbefall (mortuarium, Besthaupt,
huteil). Das bäuerliche Besitzrecht war ferner veräußerlich; ursprünglich regelmäßig nur
durch die Hand des Herrn, der aber später oft zur Zustimmung verpflichtet wurde, falls
ur der rwerber tüchtig war, und endlich vielfach nur noch ein Näherrecht behielt
(unten 8 80); dabei waren jedoch meist Besitzveränderungsabgaben zu entrichten (audemium,
 Handlohn, Ehrschatz). Beim Wegfall des bäuerlichen Rechts, das meist auch durch
Zins- oder Dienstversaäumnis und bei manchen Gütern durch schlechte Wirtschaft verwirkt
verden konnte, erfolgte der Heimfall an den Herrn.
Daneben bildelen sich Leiheverhältnisse nach Landrecht, die keine persön—
liche Abhängigkeit begründeten, amentlich bei der Neubesiedlung von Land aus, indem
die erst urbar zu machenden Lündereien als Waldhufen zu Erbzinsrecht verliehen wurden.
In umfassendem Maße wurden seit dem 12. Jahrhundert bei der deutschen Ansiedlung
auf slavischem Boden vererbliche und veräußerliche Kolonistenhufen nach deutschem Recht
ausgetan. Es gab aber auch Verleihungen zu schlechterem Besitzrecht an Landsassen oder
Landsiedel, insbesondere Verleihungen auf Zeit in Form freier (aber dinglicher) Zeit—
bacht; tatsächlich war auch hier Wiederverleihung üblich und Hinneigung zur Erblichkeit
horherrschend. — Allmählich vermischten sich Hofrecht und Landrecht.
Seit der Rezeption begann eine rückläufige Bewegung, die durch die
Niederlage der Bauern in den großen Aufständen verstärkt, durch die Anwendung des
römischen Rechts verschärft und durch den Dreißigjährigen Krieg besiegelt wurde. Die
erblichen Besitzrechte wurden in nichi- erbliche zurückgewandelt; das römische Pachtrecht
vurde angewandt; die heimgefallenen Güter wurden zum Gutshofe eingezogen oder zu
chlechterem Besitzrecht wieder ausgetan. In manchen Gegenden des deutschen Ostens ver—
schwanden die Bauergüter infolge des sogenannten „Legens“ fast ganz in den vergrößerten
Rittergütern. Anderswo (in Preußen seit 1667 und besonders seit 1749) schritten die
Landesherren mit der Bauernschutzgesetzgebung ein, begründeten einen öffentlichrechtlichen
deihezwang, kraft dessen die Gutsherren zur ungeschwächten Wiederbesetzung heimgefallener
und zur Neubesetzung wüster Stellen verpflichtet wurden, und beförderten (wenigstens bei
Domaͤnenbauern) die Vererblichkeit der Besitzrechte.
So entstand eine überreiche Fülle verschiedener bäuerlicher Besitzrechte. Man
muß unterscheiden: 1) Güter im Alleineigentum des Bauern, seien sie unbelastet oder
belastet („schlechte Zinsgüter“). 2) Güter in geteiltem Eigentum: a) Bauernlehen, für
bie Lehnrecht gilt. b) Erbzinsgüter, die mit bloßem Anerkennungszins belastet und frei
heraußerüch sind (Preuß. L.R. 118 88 683 ff.Osterr. G.B. 8 1128). 0) Erbpacht⸗
güter, bei denen der Zins als Entgelt für den Fruchtgenuß erscheint und die Veräuße—
Zung meist an die (iedoch nicht willkürlich versagbareß Zustimmung des Obereigentümers
gebunden ist (vgl. R. Ger. XVIII Nr. 82, sierr. G.B8 1122; das Preuß. L.R. J 21
88 187 ff. erkennt bei ihnen ein Untereigentum nicht an). 83) Güter in erblichem Nutzungs⸗
recht. Nur selten fand die römische Emphyteuse Eingang (Vermutung gegen sie und für
deutsche Erbpacht nach R. Ger. XxV Nr. 89). Um' so verbreiteter sind erbliche Bauer—
Jdüter (Kolonatgüter, Meiergüter, erbliche Laudsiedelleihen und Laßgüter), bei denen das