4. Gierke Grundzüge des deutschen Privatrechts. 505

Nutzungsrecht durch tüchtige Wirtschaft bedingt ist, daher bei Erreichung einer Altersgrenze
 (oft von 60 Jahren) an den Erben abgetreten werden muß, nur an einen tüch—
kigen Wirt veräußert werden darf und durch schlechte Wirtschaft verwirkt werden kann
(Abmeierungsrecht“). 4) Güter in nicht-erblichem Baurecht. Neben Gütern, die auf
Lebenszeit des Herrn oder des Bauern oder auf zwei Leben verliehen sind, fanden sich,
namentlich im sten, auf Widerruf verliehene Güter (,lassitischer Besitz“), bei denen in—
des das Widerrufsrecht verschiedenen Beschränkungen unterlag und regelmäßig nur gegen
Ersatz der Besserung ausgeübt werden konnte. 5) Zeitpachtgüter.
II. Die neuere Agrargesetzgebung hat vielfach alle Zwischenbildungen
zwischen Eigentum und Zeitpacht beseitigt. Sie hat an den Bauergütern, soweit nicht
bloße Zeitpacht bestand, den Besitzern das Eigentum zugesprochen, jedoch vielfach den
Gutsherren eine Entschädigung zugebilligt; bei der „gutsherrlich-bäuerlichen Regulierung“
in Preußen mußte der Bauer einen Teil des Landes (1/s bei erblichen, !/s bei nicht⸗ erb⸗
lichen Laßgütern) abtreten. Dagegen hat sie den Bauernschutz aufgegeben. Soweit ältere
— Ihre Neu—
begründung kann auch durch Landesgesetz nicht zugelassen werden. Eine Ausnahme gilt
für die Erbpacht in denjenigen Staaten, in denen sie noch besteht (E.G. a. 63; dazu
zehört auch Preußen). Die Erbpacht ist neuerdings in Mecklenburg neu belebt worden
und durch die Ausführungsverordnungen zum B. G.B. dem neuen Recht angepaßt. In
Preußen ist ein verwandtes Verhältnis bei den Rentengütern geschaffen (unten 873).

Literatur: Wittich, Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, 1896. v. Schwind, Zur
Entstehungsgeschichte der freien Erbleihe, 1890. Rietschel, 35f. Rechtsgesch. XXXV I8I ff.
d. Brüneck, Zur Geschichte des Grundeigentums in Ost- und Westpreußen, 1802 ff. Brunner,
Der Leihezwang 1897. Knapp, Die Bauernbefreiung u. s. w. 2 Thle., 1887.

8 69. Die Leihe nach Stadtrecht. In den mittelalterlichen Städten bildete sich
eine freie Erbleihe nach Weichbildrecht besonders als Häuserleihe aus; namentlich bei der
Neugründung von Städten wurden die Hofstätten vom Stadtherrn zu Erbleihe an An—
siedler vergeben; dabei stand das errichtete Gebäude regelmäßig im Eigentum des Be—
sitzers. Schon im Mittelalter verschwand meist das Obereigentum des Leiheherrn und
ging in bloßes Zinsrecht über, das sich dann im Rentenkauf (unten 878) fortsetzte. An
Stelle der Häuserleihe aber kam die Miete von Häusern und Wohnungen auf, die in
der Regel mit Gewere verbunden war und daher ein dingliches Recht gab. Der hieraus
folgende Satz „Kauf bricht nicht Miete“ (‚kur gat vor kop“) erhielt sich zum Teil
auch da, wo die Auffassung der Miete als eines bloß persoͤnlichen Rechts durchdrang,
und ist hier wie bei der Grundstückspacht durch das B.G. B. zu gemeinem Recht erhoben. —
Soweit sich Reste der Häuserleihe erhielten, verschmolzen sie nach der Rezeption mit der
römischen uperficies; das „Erbbaurecht“ des B.G. B. knüpft an diese Entwicklung an.
Literatur: Die zu 8 46 angef. Schriften. Gobbers, Die Erbleihe und ihr Verhältnis umn
Rentenkauf, Z3. f. R.G. XVII 180f. Rietschel, ebenda XXXV ISBIff.
Abschnitt V. Die gebundenen Güter.
g70. Die Stammgüter. Nach älterem deutschem Recht war das Grundeigentum
familienrechtlich gebunden. Es unterlag besonderer Erbfolge (unten 8 118). Dem Erben
stand aber auch“ schon vor dem Erbfalle ein festes Wartrecht zu. Er hatte daher das
„Beispruchsrecht“ bei der Veräußerung; eine Veräußerung ohne seine Zustimmung (ohne
Erbenlaub“) war nichtig, bewirkte aber zugleich erfrühten Erbanfall, so daß der Erbe
das Grundstück mit dinglicher Klage (actio revocatoria) an sich ziehen konnte (als of he
dot si, jene de't dar gaf, Sachsensp. Ja. 52 8 1). Für persönliche Schulden des Erb—
lassers haftete das liegende Gut nicht; eine dingliche Verschuldung bedurfte der Zustim—
mung des Erben. Eine Ausnahme galt im Falle „echter Not“ um sich aus ihr zu be—
freien, konnte der Eigentümer verkaufen, wenn er zuerst den Erben gehörig, aber ver—
geblich den Kauf angeboten hatte.