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II. Zivilrecht.

Frühzeitig wurde die Gebundenheit besonders in den Städten auf „Erbgüter“ ein—
geschränkt und auch auf dem Lande bei ihnen strenger durchgeführt, während „Kaufgüter“
frei oder doch freier verfügbar wurden. Schon im Mittelalter und später allgemein
chwächte sich die Veräußerungsbeschränkung zu einem bloßen Näherrechte (Erblosung) ab.
Allein, bei gewissen Guͤtern erhielt sich kraft Gesetzess oder Gewohnheitsrechts das
Erbenwartrecht, so daß die Veräußerung (bisweilen nur die Zuwendung von Todes wegen)
an die Zustimmung der Erben gebunden blieb. Dies sind die seit langerer Zeit in be—
stimmten (besonders adligen) Familien vererbten Stammgütter (bona stemmaties oder
aviatica). Bei den Stammguͤtern i. e. S. erhielt sich überdies eine besondere Erbfolge
(meist im Mannsstamm und mit Altersvorzug). Doch sind die meisten Stammgüter im
hohen Adel in Hausgüter, im niederen Adel in Familienfideikommisse übergegangen. Die
Trümmer werden vom B.G. B. verschont (E.G. 2. 59).
Literatur; Zimmerle, Das deutsche Stammgütersystem, 1857. Faipper, Das Beispruchsrecht
 nach altfächs. R. 1879. S. Adler, Ueber das Erbenwartrecht nach den ältesten bayr. Rechts—
suclen, 1897. Brunner, Beiträge zur Geschichte des german. Wartrechts, 1900.

*71. Die Hausgüter des hohen Adels. Im hohen Adel hat die Familien—
autonomie den Gedanken des Stammguts zu dem des Hausguts umgeprägt. Das Haus—
zut ist ein satzungsmäßig zu einem einheitlichen Inbegriff zusammengefaßtes und ge—
Zundenes Sondervermögen. Eigentümer des Hausvermögens ist das Haus als solches,
das durch den jeweiligen Mannsstamm dargestellt wird; nur durch einstimmigen Familien—
zeschluß kann eine Verfügung über die Substanz getroffen, auf Rechte verzichtet oder die
Folgeordnung geändert werden (R. Ger. XXII Nr. 51, XXVIJ Nr. 26). Das Haupt des
Zauses hat ein unentziehbares Sonderrecht auf Besitz, Verwaltung und Nutzung; die
Nachfolge richtet sich nach Hausrecht. Die Agnaten (Schwertmagen) haben unentziehbare
Sonderrechte auf Anteil am Genuß (heute meist in Gestalt einer festen Rente oder
Apanage, früher oft ein Nutzungsrecht an einem als paragium ausgesonderten Teil), auf
Wahrung ihrer Anwartschaft und mitunter auch auf Anteil an der Verwaltung; darum
hat jeder Agnat ein selbständiges Recht, jede ohne seine Zustimmung erfolgte Substanz-—
berfügung — und zwar sofort, nicht erst im Successionsfalle — als nichtig anzufechten
R.Ger. XXIV Nr. 88). Die Kognaten haben möglicherweise eventuelle Successionsdechte,
 die Töchter auch Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt und Ausstattung, die
Witwen auf Wittum aus dem Hausvermögen.

z 72. Die Familienfideikommisse. Der niedere Adel vermochte, da er Autonomie
nicht errang, nur im Wege rechtsgeschäftlicher Verfüugung das Institut der Stammgüter
restzuhalten und fortzubilden. Schon im Mittelalter vorkommend, mehrten sich seit der
Rezeption Familienverträge und einseitige Verfügungen, durch die für einzelne Güter
über die Gesetzesregel hinaus Unveruͤußerlichkeit und Sondererbfolge eingeführt wurden;
seit dem 16. Jahrhundert unter starker Hinneigung zur Einzelerbfolge mit Altersvorzug.
Die Jurisprudenz wandte seit Knipschild nach italienischem und spanischem Vorbilde
darauf den römischen Begriff des „ideicommissum familiae relictum“ an, ließ aber die
Beschränkung auf bestimmte Geschlechterfolgen fallen und verband damit lehnrechtliche
Ideen, besonders die der „successio ex pacto et providentia maiorum“. So entstand,
a der Form ein Erzeugnis des Juristenrechts, das gemeinrechtliche Institut des be—
tändigen deutschrechtlichen Familienfideikommisses. Die Partikularrechte haben es wesent⸗
lich umgestaltet (Bayr. Mand. v. 1672, L. R. II c. 10, Ed. v. 1818 mit Ges. v. 1829;
Preuß. A.L.R. II, 4, Ges. v. 1840 u. 1835; sterr. G.B. 88 618 ff. Ges. v. 1868;
Bad. L.R. a. 5377 4 —ev; Weimar. Ges. v. 1888, Hannov. 1836, Braunschw. 1858,
Hess. 1888, Sächs. v. 7. Juli 1800).
Das Familienfideikommiß (in Sachsen jetzt „Familienanwartschaft“) ist seinem
Begriff nach eine rechtsgeschäftliche Stammgutsstiftung, ein Sondervermögen, das durch
Rechtsgeschäft für unveräußerlich erklärt ist, um in einer Familie zur Erhaltung ihres
Ansehens (des „splendor familiae“) von Geschlecht zu Geschlecht vererbt zu werden.