4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 507

Begründet wird es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen;
zur Wirksamkeit gegen gutgläubige Dritte gehört Eintragung ins Grundbuch. Die
Partikularrechte fordern überdies teils gerichtliche Verlautbarung und Bestätigung, teils
lin Preußen nur bei sehr großen Gütern) landesherrliche Genehmigung. Geeignete
Gegenstände sind nach gemeinem Recht Grundstücke jeder Art, liegenschaftliche Gerechtig—
keiten und andere beständige und fruchttragende Objekte, nach Partikularrechten nur Land—
güter und dinglich gesicherte Kapitalien (Geldfideikommisse). Der Gegenstand muß ein
„ansehnlicher“ sein; die Partikularrechte setzen eine feste Mindestgrenze des Wertes oder
Ertrages. Die Stiftung kann (außer in Bayern) so gut für eine büragerliche wie für
eine adlige Familie erfolgen.
Die Rechtsverhältnisse in Ansehung des Fideikommisses ergeben sich daraus,
daß gemäß dem Willen des Stifters ein einzelnes Familienglied jeweilig zu Besitz, Ver—
waltung uͤnd Nutzung berufen, jedoch verpflichtet ist, die Substanz unversehrt zu erhalten
und dem berufenen Nachfolger zu hinterlassen. Gemeinrechtlich wird dem jeweiligen Be—
sitzer ein durch dingliche Rechte der Anwärter gebundenes Eigentum zugeschrieben;
Partikularrechte sprechen das Eigentum der Familie zu; das preußische und österreichische
Recht nehmen Obereigentum der Familie und Untereigentum des jeweiligen Besitzers an.
Die Fideikommißanwärter haben ein unentziehbares Wartrecht, möglicherweise auch be—
stimmte Genuß- oder Bezugsrechte und Anteil an der Verwaltung.
Eine Veräußerung durch den jeweiligen Besitzer ist nichtig. Die Nichtigkeit
kann jeder Anwärter geltend machen, jedoch nach der herrschenden gemeinrechtlichen Praxis
erst im Successionsfalle; die Partikularrechte gestatten, indem sie an der Verwirkungsfolge
 der Veräußerung festhalten, sofortige Anstellung der actio revocatoria. Dingliche
Belastungen kann jeder Nachfolger als nichtig behandeln. Die Anfechtung wird durch
Konsens ausgeschlossen; doch bindet gemeinrechtlich der Konsens die Nachkommen nicht.
Partikularrechte ermöglichen indes eine endgültige Veräußerung oder Belastung mit Zu—
stimmung aller lebenden Anwärter und gerichtlicher oder landesherrlicher Bestätigung; nach
preußischem Recht genügt ein einstimmiger Familienschluß der auf gerichtliche Ladung er—
schienenen Familienmitglieder. Auch sind gewisse Abveräußerungen und Belastungen mit
Zustimmung der zwei nächsten Anwärter wirksam oder noch mehr erleichtert.
Die Fideikommißfolge ist Sondernachfolge in ein Sondervermögen, die streng
auf dem Gedanken der unmittelbaren Berufung jedes Anwärters durch die Willens—
erklärung des Stifters beruht. Jeder Anwärter succediert daher auf Grund eines ihm
vom Stifter verliehenen, von dem Rechte des Vorgängers unabhängigen und für diesen
unantastbaren Rechts; auch die Nachkommen des letzten Besitzers können das Fideikommiß
annehmen und die Allodialerbschaft ausschlagen (I1 F. 45 ist unanwendbar, vgl. Seuff.
XXvV Nr. 44). Der Kreis der Folgeberechtigten bestimmt sich nach dem Willen des
Stifters; im Zweifel ist Abstammung vom ersten Erwerber und Zugehörigkeit zum
Mannsstamme erforderlich; subsidiär werden meist Kognaten berufen. Die Folgeordnung
richtet sich gleichwohl im Zweifel nach der Nähe zum letzten Besitzer (unten 8128). —
Für Allodialschulden des Vorgängers haftet der Fideikommißfolger als solcher nicht; nach
Analogie der Lehnsschulden sind aber Fideikommißschulden anerkannt; doch kann auch wegen
ihrer der Gläubiger sich regelmäßig nur an die Früchte halten. — Die Sonderung von
Fideikommiß- und Allodialvermögen erfolgt nach ähnlichen Regeln wie die Lehnssonderung.
Beendigt wird das Fideikommiß durch Untergang des Gegenstandes; durch Er⸗
löschen der Famtlie, womit freies Eigentum des letzten Besitzers entsteht; nach Partikular—
rechten (nicht nach gemeinem Recht) durch übereinstimmende Willenserklärung der der⸗
zeitigen Familienglieder mit gerichtlicher oder landesherrlicher Bestätigung, in Preußen
durch Familienschluß; endlich durch gesetzliche Aufhebung, wie sie in den Gebieten des
französischen Rechts vurch Code eiv. 2. 806 und in Deutschland vorübergehend 1806 bis
1815 und wieder seit 1848 (endgültig in Oldenburg) erfolgt ist.
D Literatur: Knipschild, Tract. de fideicommissis familiarum nobilium, 1694. Lewis,
as Recht des Familienfideikommisses, 1868. Hoffmann, Zur Geschichte der Familienfideikommisse,
864 Rosin, Jahrbef. Togm. XXXII 828ff.“ Gierke, Handwörterbuch der Staatswiss. III 880ff.