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II. Zivilrecht.

g 73. Die Bauergüter. Seitdem im Mittelalter sich die Landbevölkerung un—
abhängig von freier oder unfreier Geburt in Ritter und Bauern schied, nahmen mehr
und mehr die Landgüter selbst die neue Standeseigenschaft an. Gegenüber den „Ritter—
zütern“ („adligen Gütern“), mit denen Adelsvorrechte als Realrechte verknüpft wurden,
erschienen nunmehr die „Bauergüter“ als Güter, die regelmäßig mit Lasten beschwert
vwaren. Fur die meisten Bauergüter führten die Rechtsverhältnisse des abgeleiteten Be—
sitzes (g 68) oder doch ihre Unterordnung unter einen gutsherrlichen Schutzverband eine
taͤrke Gebundenheit herbei. Doch gab es stets auch Bauergüter und andere nicht-adlige
Ldandgüter in vollem und freiem Eigentum.
Nach der Rezeption wurde in den meisten Territorien ein Sonderrecht für
Bauergüter ausgebildet. Hierbei war aber nicht der Gegensatz zum Rittergut, sondern
der wirtschaftliche Begriff eines mittleren Landgutes, auf dem die Landwirtschaft (im
Begensatz zu den kleinen Stellen der Häusler, Büdner, Handwerker u. s. w.) als selbst⸗
tändiger Nahrungszweig, aber (im Gegensatz zum Großgrundbesitz) unter persönlicher
Mitarbeit des Wiries betrieben wird, ausschlaggebend. Der leitende Gedanke dieses
Sonderrechts war die Erhaltung solcher Güter in ihrem wirtschaftlichen Bestande. In
diesem Sinne wirkten vielfach die Grundherren, besonders aber die Landesherren, die
einen steuerfähigen und kriegstüchtigen Bauernstand zu erhalten strebten, rechtsetzend ein.
Doch kamen ihnen auch, zumal da die Neubildung meist nur Umbildung deutschrechtlicher
Institute war, die Standesrichtung und der Familiensinn der Bauern entgegen. Dieses
Zonderrecht bewirkte eine von den Einschränkungen des bäuerlichen Besitzrechtes durch
Herrenrecht unabhängige und neben ihnen wirksame objektive Gebundenheit der Bauer—
züter. Sie äußerte sich vor allem in der gesetzlichen Unteilbarkeit (Geschlossenheit) der
Zauergüter. Im Zusammenhange damit wurde die Sondererbfolge in Bauergüter (An—
erbenrecht) mit ihrer Ergänzung durch die Gutsabtretung unter Vorbehalt des Alten—
teils und die Interimswirtschaft für den minderjährigen Anerben ausgebildet.
Im 19. Jahrhundert wurde das Sonderrecht der Bauergüter im größten Teil
Deutschlands (besonders in Preußen) beseitigt. Doch wurde es in einzelnen Ländern
ur reformiert und in neuester Zeit zum Teil in geuen Formen (vielfach unter Aus—
dehnung auf andere Landgüter) wiederhergestellt. Überdies erhielt es sich züh in der
zʒäuerlichen Sitte. Der Schwerpunkt ist dadei in die besondere Erbfolge verlegt, weshalb
davon im Erbrecht gehandelt werden soll (unten 8129).
Eine neue Form gebundener Güter schuf die preußische Gesetzgebung (zuerst für
Posen und Westpreußen durch das Ansiedlungsgesetz vom 26. April 1886, dann all—
gemein durch Gesetze vom 27. Juni 1890 und 7. Juͤli 1391) in den Rentengütern. Es
ind dies Ansiedlungsgüter, die (in geeigneten Fällen unter staatlicher Vermittlung und
nit Kredithilfe der Rentenbank) gegen Übernahme einer dinglichen Rente vergeben werden.
Sie stehen im vollen Eigentum des Besitzers. Allein, das Eigentum kann durch Verein⸗
harung der Unablöslichkeit der Rente, des Erfordernisses der Einwilligung des Renten⸗
berechtigten zu Veräußerungen und Teilungen und der Verpflichtung des Eigentümers
zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung und zur Erhaltung der wirischastlichen Selbständig⸗—
In des Guͤles gebunden werden. Dazu tritt gesetzliches Anerbenrecht (unten 8 129).

Abschnitt VI. Die Dienstbarkeiten.

874. Die Dienstbarkeiten überhaupt. Unter der Fülle dinglicher Belastungen
der Guundstücke im Mittelalter befanden sich auch solche mit dem Inhalt der römischen
Zervituten. In der Hauptsache wurden freilich die Prädialservituten durch gleichinhalt⸗
liche Ausflüsse der genossenschaftlichen und hertschaftlichen Eigentumsverteilung und des
Naͤchbarrechts ersetzt; doch konnten auch selbständige dingliche Rechte auf begrenzte Be—
autzung eines Grundstücks oder auf Untersagung einer bestimmten Benutzung in beliebigem
umfange als Real- oder Personalrechte bestellt werden und kamen auf dem Lande wie in
den Skadten vielfach vor. Dem römischen ususkructus entsprach die Leibzucht, die vor—