4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 509

zugsweise als Ausfluß personenrechtlicher Verhältnisse ausgebildet war, aber auch selb—
ständig begründet werden konnte.
Seit der Rezeption wurde die römische Servitutenlehre angewandt. Man
unterstellte jedoch dem Begriff der Servitut nun auch ungleichartige dingliche Rechte ein—
heimischer Herkunft — dem Begriff der Grunddienstbarkeit Gemeindenutzungsrechte, Rechte
des Obereigentümers, ja auch Reallasten und Bannrechte, dem Begriff des ususfructus die
familienrechtlichen Nutzungsrechte („ususfructus iuris Germanicis) — und vergewaltigte
so gleichzeitig deutsches und römisches Recht. Erst allmählich wurden die fremdartigen
deutschrechtlichen Verhältnisse wieder ausgeschieden. Für die wirklichen Dienstbarkeiten
blieb das gereinigte römische Servitutenrecht mit mancherlei deutschrechtlichen Abwand—
lungen in Kraft. Auf diesen Boden stellte sich auch das B.G. B.
Als Grunddienstbarkeiten, die ein Grundstück zu Gunsten des jeweiligen
Eigentümers eines anderen Grundstücks belasten, läßt das B.G.B. im Gegensatz zum
deutschen Recht nur noch solche Belastungen zu, die auf einen Vorteil des herrschenden
Grundstücks als solchen gerichtet sind. Den Inhalt der Belastung kann nur ein Dulden
oder Unterlassen, nebenbei jedoch die als eingemischte Reallast geltende Verpflichtung zur
Erhaltung des Grundstücks oder einer Anlage in geeignetem Stande bilden. Auch hin—
sichtlich der Grunddienstbarkeiten ist das Grundbuchrecht streng durchgeführt, so daß eine
Ersitzung ohne Eintragung nicht mehr stattfindet; doch haben nicht eingetragene Grund—
dienstbarkeiten älterer Herkunft, soweit das Landesgesetz nichts anderes bestimmt, volle
dingliche Wirksamkeit behalten (E.G. a. 187). Im Interesse der Landeskultur wurde die
einseitige Ablösung mancher kulturhinderlich gewordener ländlicher Dienstbarkeiten zu—
gelassen und staatlich beföördert, oft auch die Neubegründung solcher Dienstbarkeiten aus—
geschlossen; in dieser Hinsicht gilt Landesrecht fort.
Mit gleichem Inhalte wie Grunddienstbarkeiten können beschränkte persön—
liche Dienstbarkeiten an Grundstücken bestellt werden, jedoch nicht mehr, wie bis—
—
keit der Überlassung der Ausubung an andere bedungen werden. Somit können sich in
diese Form auch die deutschrechtlichen „Gemeindeservituten“ kleiden, bei denen das Sub—
* juristische Person ist, den Mitgliedern aber Sonderrechte auf die Ausübung
zustehen.
Fast nur den Namen noch hat mit den anderen Dienstbarkeiten der Nießbrauch
gemein, der nicht nur an Grundstücken, sondern auch an beweglichen Sachen und un—
körperlichen Gegenständen möglich ist. Die familienrechtlichen Nutzungsrechte fallen nicht
Ibr unter den Begriff des Nießbrauchs. Ebensowenia das Recht des Geistlichen an der
Pfründe.

z75. Wege-, Weide- und Waldrechte.
J. Wegerechte. Die Wege teilen sich in öffentliche Wege, an denen ein öffent—
liches Recht des Gemeingebrauchs (bei Gemeindewegen wenigstens für die Gemeinde—
genossen) besteht, und Privatwege, zu deren Benutzung Eigentum, Nachbarrecht oder
Dienstbarkeit berechtigen kann. Für den Inhalt der Wegerechte gelten je nach der Zweck—
bestimmung gesetzliche Regeln deutscher Herkunft, die sich dem roͤmischen Recht gegenüber
erhalten haben, edoch partikularrechtlich mannigfach verschieden sind.
i II. Weidereéchte (Hutrechte). Teils aus der genossenschaftlichen und herrschaft—
ichen Eigentumsverteilung, teils aus Dienstbarkeiten entstammten massenhafte Weide—
rechte. Nach der Rezeption gingen viele andersgeartete Weiderechte in Servituten über:
so die Weiderechte auf der Allmende in Servituten am Gemeinlande, die Gesamtweide⸗
rechte auf fremder Gemarkung in Gemeindeservituten, das gemeine Weiderecht auf der
Jeldmart (Brache und Stoppel) in eine servitus mutua („Koppelweide“). Hinsichtlich
dr Ausübung der Weiderechte erhielten sich deutschrechtliche Grundsätze, die in neueren
Gesetzen fortgebildet wurden. Dazu gehört die Bemessung des Umfanges bei unbestimmter
Stuczahl nach dem „Durchwinterungefuß“, dem zufolge so viel Vieh aufgetrieben werden
arf, als mit dem auf dem berechtigenden Gute gewonnenen Futter durchwintert werden