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II. Zivilrecht.

kann. Desgleichen die Beschränkung der Ausübung durch die Unterscheidung der „offenen“
und der „geschlossenen“ Zeit, die „Zugordnung“ und die Vorschriften über „pfleglichen“
Auftrieb.Eine besondere Ausgestaltung erfuhr das Schäfereirecht, das meist dem Guts-—
 Gemarkung sicherte und oft mit dem ausschließlichen
RKecht der Schafhaltung über eine bestimmte Zahl (Schäfereigerechtigkeit) verbunden war.
Als Rebenrechte begegnen das . „Pferchrecht“ (Recht auf Lagerung einer Schafherde
vährend der Pferchzeit in einer Hürde, damit der Duͤng dem Grundstücke zu gute komme)
und das „Stabrecht“ (Recht der Hirtenbestellung für eine gemeinsame Schafherde). —
Die neuere Agrargesetzgebung hat die Weiderechte auf fremdem Boden vielfach beseitigt,
ja zum Teil ihre Neubegründung verboten; doch sind auch neue Weidegemeinschaften ge—
setzlich begründet worden.
II Waldrechte. Die zahlreichen Nutzungsrechte am Walde, die nach der Re—
zeption vielfach zu Servituten wurden, zerfallen in Weiderechte, insbesondere „Blumen—
hut“ (Waldweide) und „Mastrecht“ (das nach dem Ertrage des Jahres im Umfange wechselnde
Recht, die Baumfrüchte durch Schweine aufweiden zu lassen), Beholzigungsrechte (Bau⸗-,
Brenn- und Nutzholz) und kleine Waldrechte —
sammeln, Streurechen, Gräsereirecht, Plaggenhieb u. s. w., einst auch Zeidelweide, Kohlen—
hrennen, Harzscharren, Teerschwelen). Reuerdings wurden die meisten abgelöst. Ins—
besondere opferte der Staat einen Teil des Waldes als „Abfindung“, um den Rest von
ZServituten zu befreien. Erst in neuester Zeit strebt man wieder die Erhaltung mancher
sozial wichtiger Waldrechte an.
Literatur: Münter, Das Weiderecht, 2. Aufl. 1810. Pfeiffer, Zaft d, R. XIII 16 ff.
Scholzni, Das Schäfereirecht, 1837. K. Seelig, Die Ablösung der Weideberechtigungen auf
enden Gruudftücken, 1831. Dauckelmann, Die Ablosfung der Waldservituten, 2 Bde. 1879 u. 89.

Abschnitt VII. Die Reallasten.
876. Die Reallasten überhaupt. Reallast ist die dingliche Belastung eines Grund—
stüds nit der Verpflichtung zu einem wiederkehrenden Tun.
Die Geschichte der Reallasten, die aus den wirtschaftlichen Abgaben und Diensten
der abhängigen Grundbesitzer hervorgingen, wurde durch verschiedene Entwicklungsmomente
bestimmt. Das erste war die mit der Verdinglichung der Herrschafts? und Gemeinde—
verhältnisse eintretende Umwandlung persönlicher Pflichten in Grundlasten. Das zweite
war die Verselbständigung solcher ursprünglich als Ausflüsse der herrschaftlichen und ge⸗—
aossenschaftlichen Eigentumsordnung erscheinenden und lange noch mindestens mit einer
Oberherrlichkeit des Berechtigten verknüpften Grundlasten, die zuerst in den Städten
beim Rentenkauf) für sich begründet, dann aber auch bei den älteren Verhältnissen be—
Frifflich vom sonstigen Herrschaftsrecht geschieden wurden. Das dritte war die Ent—
dicklunig der Reallasten zu privatrechtlichen Eigentumsbeschränkungen und ihre Unter⸗
scheidung von den öffentlichen Grundlasten, mit denen sie im Mittelalter zusammenflossen.
Das vierte war die Beseitigung von Reallasten, wie sie schon im Mittelalter in den
Slaͤdten und in neuerer Zeit auf dem Lande um der Freiheit des Eigentums willen
erfolgte. Zum Teil durch gesetzliche Aufhebung, überwiegend durch Ablösung, wie sie die
Ablöfungsgesetze auf Grund einseitigen Antrages unter staatlicher Vermittlung und
Fbrderung durch Kreditanstalten (Rentenbanken) ermöglichten. Die Ablösung wird durch
ümwandlung, insbesondere „Firation“ (bei unbestimmtem Inhalt) und „Adäration“
(Uberführung in eine feste Geldrente), vorbereitet, zum Teil auch ersetzt. Die Neu—
degründung unablöslicher und überhaupt gewisser Reallasten wurde vielfach verboten.
Keineswegs aber sind die Reallasten als Rechtsinstitut verschwunden. Das B. G. B. läßt
fie allgemein zu, gestattet jedoch ihre landesgesetzliche Einschränkung.
Ihrem Wefen nach wurden die Reallasten im deutschen Rechte stets als dingliche
Lasten mit Schuldinhalt aufgefaßt; das durch sie begründete Recht galt als Herrschafts—
recht an dem die zugehörige Fahrnis, die Erträge an Früchten, Vieh oder Geldrente
ind die zum Dienste des Grundstücks bestimmten Arbeuskraͤfte einschließenden Grund—