4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 515

Literatur: Walch, Das Näherrecht systematisch dargestellt, 8. Aufl. 1795. Renaud, 8.*
D. R. VI 240 fs. Vaband, Arch. s civ. Pr. LII I51ff. G. Pahlmann, De reétractu légali,
dtD Sondiiheso— 869. A. Steinhauser, Das Zugrecht nach dem bündnerischen Statutar—
rechte, 1896.

Abschnitt IX. Das Grundpfandrecht.
8 81. Geschichtliche Entwicklung. Das deutsche Recht entwickelte frühzeitig neben
der ÜUbereignung zur Sicherheit, die durch bedingte Investitur mit Einräumung
entweder einer gegenwürtigen, aber im Falle der Zahlung einer Schuld rückfälligen oder
einer bloß anwarischaftlichen, im Falle der Nichtzahlung einer Schuld anfallenden Gewere
erfolgte, eine das Eigenium des Schuldners unberührt lassende Pfandsetzung für
Schuld.
Die liegenschaftliche Satzung begründet eine Sachhaftung für Schuld. Sie
beschwert das Grundstück nicht gleich dem Rentenkaufe mit einer dinglichen Schuld, sondern
mit der Haftung (dem Einstehen) für eine anderweit (z. B. aus Darlehen) eingegangene
Schuld. Daher diente sie auch, solange der Rentenkauf blühte, nur dem Sicherungs⸗
zweck, nicht dem Zwecke nutzbringender Kapitalanlage. Die Haftung aus Pfandsetzung
aber ist reine Sachhaftung, so daß der Gläubiger sich nur an das Grundstück halten kann.
Eine persönliche Haftung braucht daneben nicht zu bestehen. Sie kann aber (3. B. durch
„Geloben zum Pfande“) besonders begründet werden.
Bei der sog. älteren Satzung wurde dem Gläubiger in liegenschaftsrechtlicher
Form eine leibliche Satzungsgewere übertragen, vermöge deren er Besitz und Nutzung er—
langte. Die Früchte bezieht er je nach der Abrede entweder behufs allmählicher Tilgung
der“ Schuld durch Verrechnung („Satzung auf Totschlag“) oder als Entgelt für Ent—
behrung seines Geldes („ewige Pfandschaft“). Mit der Tilgung der Schuld fällt das
Guͤt pfandfrei an den Eigentuͤmer zurück. Der Eigentümer hat mangels anderer Abrede
stets das Einlösungsrecht; doch wurde die Einlsösung einerseits oft an Zeitablauf oder
Kundigung gebunden, andererseits oft durch die Verfallklausel (lex commissoria) befristet.
Ein Verkaufsrecht hat der Pfandgläubiger nicht. — Die ältere Satzung erhielt sich,
wennschon zum Teil mit der römischen Antichrese vermischt, als Nutzungspfandrecht an
Grundftücken auch nach der Rezeption. Das B.G. B. kennt kein dingliches Besitzpfand⸗
recht an Grundstücken.
Neben der älteren Satzung kam besonders in den Städten die sog. jüngere
Satzung auf, bei der der Eigentümer Besitz und Nutzung behält, jedoch dem Gläubiger
das Gut?für den Fall der Nichtbefriedigung als Erxekutionsobjekt überweist. Die Pfand—
setzung erfolgt durch gerichtliche Bestellung und mehr und mehr hinzutretende Eintragung
in das Grund- oder Pfandbuch, oft unter Erteilung eines Pfandbriefes. Der Pfand⸗
gläubiger kann sich eintretendenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundstück
befriedigen; anfänglich im Wege eines gerichtlichen Übereignungsverfahrens, das dann
allmäͤhlich durch ein gerichtliches Verkaufsverfahren (Vergantung) verdrängt wurde. Wird
dasselbe Grundstuͤck mehreren Gläubigern zum Pfande gesetzt, so bestimmt sich die Rang—
ordnung nach dem Alter der gerichtlichen Bestellung oder Eintragung.
Seit der Rezeption würde zur schweren Schädigung von Wirtschaft und Kredit
das römische Pfandrecht mit seiner Gleichstellung von Liegenschaften und Fahrnis, seinen
Vertrags⸗, Legal- und Generalhypotheken, seiner unzureichenden Fürsorge für Feststellung
des Allers und seiner Durchbrechung des Altersvorzuges durch massenhafte Privilegien
als gemeines deutsches Recht behandelt. Auch in den Partikularrechten erhielt sich das
einheimische Recht nur selten rein (wie in Lübeckh), vielfach aber wenigstens in Resten,
indem gerichtliche Pfandbestellung mit oder ohne Eintragung uͤblich blieb und zum mindesten
einen Vorraäng vor bloßen Vertragshypotheken begründete. Seit Beginn des 18. Jahr—
hunderts erfolgte (insbesondere in Preußen durch die Konkurs- und Hypothekenordnung von
1722 und in Kursachsen durch die erläuterte Prozeßordnung von 1724 angebahnt) die Rück⸗
kehr zum deutschen Recht. Mit der Durchführung des Systems der Hypothekenbücher wurde
hinsichtlich der hypothekarischen Belastung der Grundstücke das Publizitätsprinzip schon vor