4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 517

sehung der Hypothek sich auf die Forderung erstreckt, die Schicksale der dinglichen Schuld
unabhängig von denen des persönlichen Schuldverhältnisses nach den Regeln des Liegen—
schaftsverkehrs; sie ist insoweit „verkehrsfähig“. Dagegen wahrt bei der „Sicherheitshypothek“,
 bei der das Grundbuchrecht die Forderung auch in Ansehung der Hypothek
nicht ergreift, die dingliche Schuld einen überwiegend accessorischen Charakter.
Vi. Eine Grundeinrichtung des geltenden Systems ist das Eigentümer—
grundpfandrecht, das in Form der Eigentümergrundschuld von vornherein auf den
Namen des Eigentümers eingetragen werden kann, im übrigen aber in allen Fällen ent—
steht, in denen ein auf fremden Namen eingetragenes Grundpfandrecht vom Pfand—
gläubiger nicht oder noch nicht erworben ist oder infolge Befriedigung des Pfand—
gläubigers aus pfandfreien Mitteln (Ablösung) oder sonstiger Erledigung des Gläubiger—
rechts kraft Gesetzes auf den Eigentümer übergeht oder aus irgend einem anderen Grunde
sich mit dem Eigentum in einer Hand vereinigt. Das Eigentümergrundpfandrecht sichert
dein Eigentümer den entsprechenden Wertteil des Grundvermögens für den Fall der
Zwangsvollstreckung und kann von ihm durch Übertragung mit dem ihm gebührenden
Range stets in ein volles Grundpfandrecht verwandelt werden. Solange es dem Eigen—
tümer zusteht, bedeutet es nur die objektive Aussonderung eines Grundvermögensteils,
der als selbftändiger Vermögensgegenstand konstituiert und dem Eigentum gegenüber in
Pfandrechtsform gebracht ist. In der grundsätzlichen Anerkennung und bei jeder Art des
Grundpfandrechts (einschließlich der Sicherungshypothek) durchgreifenden Bedeutung des
Eigentuͤmergrundpfandrechts vollendet sich die Ausgestaltung des Grundpfandrechts zu
einem selbständigen dinglichen Wertrecht. Doch hat das B.G. B. sich nicht bis zu dem
System der festen Stellen vorgewagt, nach dem jedes Grundpfandrecht ein für allemal
an einem bestimmten Wertabschnitt haftet. Vielmehr rücken, wenn ein Grundpfandrecht
durch Löschung untergeht, die nachstehenden Rechte vor. Gerade deshalb aber ist jede
Löschung ohne Zustimmung des Eigentümers unwirksam.
VII.“ Hypotheken und Grundschulden empfangen eine gewisse Beweglichkeit
durch die Auͤsstellung des Hypotheken- oder Grundschuldbriefes, der die Natur eines
Wertpapiers, und zwar eines Rektapapiers, hat und insbesondere ein selbständiges Über—
tragungsmittel für die „Briefhypothek“ oder „Briefgrundschuld“' bildet. Durch Aus—
schuießung der Brieferteilung kann aber eine „Buchhypothek“ oder „Buchgrundschuld“
begrundet werden, die nur durch Umschreibung im Grundbuche übertragbar ist; die
Sicherungshypothek ist notwendig Buchhypothek. Andererseits ist eine Steigerung der
Beweglichkeit bei der Grundschuld durch Aussiellung von Grundschuldbriefen auf den In—
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Inhaberpapieren, die dann den grundpfandrechtlichen Inhalt in sich aufnehmen, bestellt werden.
VIII. Dem römischen Recht entstammt die kapitalisti sche Prägung des modernen
Grundpfandrechts. Einerseits begründet es eine Haftung des Grundkapitals; eine Be—
schränkung der Haftung auf die Grundeinkünfte (Revenuenhypothek) ist nur bei ge—
buͤndenen Gütern nach Landesrecht zulässig. Andererseits ist die dingliche Schuld bei der
Hypothek und der gewöhnlichen Grundschuld Kapitalschuld. Doch kann die verzinsliche
Kapitalschuld durch Ausschluß oder Beschränkung des Kündigungsrechts des Gläubigers
einer Reutenschuld genähert werden, wie dies namentlich bei der Beleihung von Grund—
stücken durch Pfandbriefverbände geschieht. Darüber hinaus hat das B. G.B. in An⸗
lehnung an den deutschen Rentenkauf als Abart der Grundschuld die „Rentenschuld“
geschaffen, bei der die dingliche Schuld grundsätzlich nur auf eine mit einer festen Ab⸗
lösungssumme ablösliche Rente geht (val. oben 878 a. E.).

Kapitel IV. Ddas Jahrnisrecht.

g 83. Das Eigentum an fahrender Habe. Der Begriff des Eigentums im Sinne
des vollen Sachherrschaftsrechts ist an Fahrnis entstanden und an ihr sowohl hinsichtlich
der Einwirkung auf den Sachkörper wie hinsichtlich der Verfügung über das Recht stets
vollkommener wie an Liegenschaften durchgeführt. Dafür haftete dem Fahrniseigentum