518

II. Zivilrecht.

hinsichtlich des Schutzes gegen Dritte eine Schwäche an, die das Liegenschaftseigentum
nicht kannte (unten 8 85).
Als ursprüngliche Erwerbsart erscheint von jeher die Aneignung durch einseitige
Besitzergreifung mit Eigentumserwerbswillen. Die Aneignung ist die einzige Art des
Eigentumserwerbs an herrenlosen Sachen; sie kann aber auf Grund eines Aneignungs—
rechts auch das Eigentum an einer fremden Sache verschaffen (z. B. kraft Überhangs⸗
rechts, Kriegsbeuterechts u. s. w.). Hinsichtlich herrenloser Sachen gilt als Regel die
Aneignungsfreiheit. Das deutsche Recht hat ihr jedoch die wichtigsten Arten der herren—
losen Sachen durch die Ausbildung seiner ausschließlichen Aneignungsrechte (Jagdrecht,
Fischereirecht, Bernsteinregal u. s. w.) entzogen. An den Sachen, die den Gegenstand
ines deractigen Aneignungsrechts bilden, verschafft die Besitzergreifung nur dem Be—
rechtigten Eigentum. Wer sie unbefugt okkupiert, erwirbt kein Eigentum; nach einer
deutschrechtlichen Auffassung fällt die Sache damit in das Eigentum des Aneignungs—
berechtigten, nach einer anderen, vom B.G.B. angenommenen Meinung bleibt sie herren⸗
los. Besondere Rechtssätze galten und gelten für ausgeflogene Bienenschwärme, die
herrenlos werden, wenn der Eigentümer sie nicht bei alsbaldiger Verfolgung wieder ein—
üngt; denn die Biene ist ein „wilder Wurm“ — Auf deutschrechtlicher (schon in den
Volksrechten erkennbarer) Grundlage ruht das Finderrecht. Wer eine verlorene Sache
an sich nimmt, erwirbt zunächst nur Fundbesitz mit Aufbewahrungs-, Anzeige— und
Rückgabepflicht, kann jedoch nicht nur Ersatz der Auslagen, sondern auch Zahlung eines
Fundlohnes beanspruchen. Allein der Finder erlangt das Eigentum, wenn der Eigen—
ümer oder sonstige Berechtigte sein Recht durch Nichtanmeldung in bestimmter Frist nach
zffentlichem Aufgebot oder anderweiter gehöriger Kundmachung verschweigt. Mitunter
fällt ein Teil des Fundes an den Staat oder die Gemeinde. — Hinsichtlich des Schatzes,
den das aͤltere deutsche Recht dem Könige zusprach, ist das römische Recht durchgedrungen;
doch besteht partikularrechtlich (insbesondere in Schleswig) das Schatzregal fort.
Eine weitere ursprüngliche Erwerbsart ist die Erzeugung einer Sache. Neben
Verbindung, Vermischung und Verarbeitung ist im deutschen Recht besonders die Frucht⸗
erzeugung als Eigentumserwerbsgrund ausgebildet. Während nach dem römischen „Sub—
tantialprinzip“ die Früchte grundsätzlich dem Eigentümer der Hauptsache gehören, sind
sie nach dem deutschen „Produktionsprinzip grundsätzlich „verdientes Gut“ dessen, der
Arbeit und Kosten darauf verwandt hat: „Wer säet, der mähet“. Darum erwirbt an
den Bodenfrüchten das Eigentum oder doch ein ausschließliches Aneignungsrecht der (nicht
etwa unredliche) Besteller, sobald er die Bestellungsarbeit ganz oder überwiegend getan
hat. Dies ist bei Saatfrucht der Fall, „wenn die Egge das Land bestrichen hat,“ bei
Wein und Obst am St. Urbanstage u. s. w. Hiernach richtet sich die Auseinandersetzung
wischen dem Eigentümer und dem redlichen Besitzer, dem Nießbraucher oder dem Pächter,
die Lehnssonderung u. s. w. Das Prinzip des verdienten Gutes wurde auch auf die
bürgerlichen Früchte ansgedehnt (Sachsensp. II a. 28, III a. 76). Während in manchen
neueren Gesehen das deutsche Recht festgehalten oder (wie im Preuß. L.R.) im Sinne
verhältnismäßiger Verteilung fortgebildet wurde, ist das B.G.B. zum römischen Prinzip
zurückgekehrt, wandelt dasselbe aber durch zahlreiche Einzelbestimmungen im Sinne des
deutschen Rechtes ab.
Die Übertragung des Eigentums an Fahrnis erfolgt, soweit nicht Fahrnisstücke
als Zubehör einer Liegenschaft durch Auflassung und Eintragung mit übereignet werden
(B.G.B. 8 926), durch dinglichen Vertrag und Ubergabe oder einen die Übergabe er—
setzenden Besitzvertrag. Das aͤliere deutsche Recht verlangte Einräumung leiblicher Ge⸗
vere, sah vaher namentlich das constitutum possessorium nicht als ausreichend an.
Dagegen bildete es die Übergabe durch Zeichnen mit der Marke des Erwerbers aus.
Deutschen Ursprungs ist auch die Übergabe mittels eines das Recht auf Herausgabe
bestimmter Waren verkörpernden Wertpapiers (Waren- oder Traditionspapiers), des
Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins. Nach der Rezeption forderte man Tra—
dilien im Sinne des römischen Rechtes, erleichterte aber den Eigentumsübergang ohne
eibliche Ubergabe durch Erweiterung des constitutum possessorium und anderer Formen