4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 519

einer sog. „symbolischen“ oder „fingierten“ Tradition. Das französische Recht ließ
schließlich das Erfordernis der UÜbergabe ganz fallen. Das B.G. B. hält es fest, erkennt
Wer in weitem Umfange Besitzverträge (Besitzzuweisung, Besitzauflassung, Besitzauftragung
und Besitzabtretung) als Ersatz der Übergabe an.
Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten wurde im deutschen Recht durch
die Beschränkungen der Fahrnisklage ermöglicht (unten 8 85). Dagegen gab es keine
Ersitzung. Mit dem römischen Recht drang die Usukapion ein. Das B.G. B. hat die
ordentliche Ersitzung beseitigt und kennt nur eine außerordentliche zehnjährige Ersitzung,
die gutgläubigen Besitz, aber keinen Titel fordert.
Literatur: v. Brunneck, De dominio ferarum, quae illicite capiuntur, 1862. Jähner,
Der Erwerb des Eigenthums am Wilderergut, 1887. — Busch, Handbuch des Vienenrechts, 1830.
Folsigs, Arch. f. civ. Pr. UXXIV 4838 ff. - DelUbrück, Jahrb. Dogm. III Iff. Ries, De in—
one reum casu amissarum, 1869. — Pappenheim, Eigentumserwerb an Altersfunden, Jahrb.
fDogm. XLV 141ff. — R. Schück, Gegensatz des röm. und des deutsch. Rechts in der Lehre vom
Fruchterwerb, 1881. — Biermann, Traditio seta. 1891.

*84. Begrenzte dingliche Rechte an fahrender Habe.
J Überhaupt. Das deutsche Recht kannte auch an Fahrnis eine unbestimmte
Zahl begrenzter dinglicher Rechte, die aber sämtlich leibliche Gewere voraussetzen. Wer
ine Sache behufs Äusübung eines Rechtes (auch als Mieter, Pächter, Entleiher u. s. w.)
in Gewete hai, hat an ihr ein entsprechendes dingliches Recht. Die deutsche Auffassung
ging ins Preuß. L.R. über. Dagegen erkennt das B. G.B. im Anschluß an das römische
Recht als selbständige dingliche Rechte an beweglichen Sachen nur Nießbrauch und Pfand—
recht an. Doch folgt es darin dem deutschen Recht, daß es für beiderlei Rechte Er—
scheinung in Besitz fordert. Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache wird nur mittels
Ubergabe oder eines sie ersetzenden Besitzvertrages nach Maßgabe der für die Über—
eignung geltenden Vorschriften erworben. Fur das Pfandrecht ist das Publizitätsprinzip
noch strenger durchgeführt.
II. Pfandrecht. Das deutsche Recht, das an Fahrnis als solcher nur ein Faust—
pfandrecht pant, wadium) kannte, wurde zwar nwach der Rezeption im gemeinen Recht
durch das römische Recht mit seinen Mobiliarhypotheken verdrängt, erhielt sich aber in
Pariikularrechten und drang in allen neueren Gesetzen wieder vollständig durch. — Auf
einer Art Verliegenschaftung beruhte im Mittelalter die Erstreckung der neuen Satzung
auf Schiffe und teilweise auch auf andere geeignete Fahrnisstücke (besonders Sachinbegriffe).
Daraus ist das jetzt im B.G.B. geregelte Registerpfandrecht an Schiffen („Schiffspfand—
recht“) hervorgegangen. Sonstige gerichtliche Fahrnisverschreibungen haben sich nur in
der Schweiz behauptet.
Die Begründung des Fahrnispfandrechts erfolgt im Falle rechtsgeschäftlicher
Bestellung durch dinglichen Vertrag und Übergabe. Die Herstellung eines mittelbaren
Besitzes, kraft dessen ein anderer die Sache für den Pfandgläubiger in Gewahrsam hat,
oder“ eines Mitbefitzes zur gesamten Hand (z. B. durch Mitverschluß) genügt; dagegen
ist eine Besitzauftragung (Konstitut), kraft deren der Verpfänder für den Pfandgläubiger
besitzt, nicht ausreichend. Darum erlischt auch das Pfandrecht durch Rückgabe der Sache.
Ein' Pfandrecht entsteht ferner durch Besitzergreifung im Faͤlle erlaubter eigenmächtiger
Pfandung (oben 818) und durch richterliche Besitznahme im Falle der gerichtlichen Pfändung.
Außerdem gibt es gesetzliche Pfandrechte, die aber entweder (wie das des Werkmeisters
und die gesetzlichen Ffandrechte des Handelsrechts) Besitz voraussetzen oder doch (wie das
gesetzliche Pfaͤndrecht des Vermieters und Verpächters) durch eine Herrschaft über das
Grundstück, auf dem sich die Sachen befinden, bedingt sind.
Die Wirkung des Pfandrechts ist Haftung der Sache für die Schuld. Das
deutsche Pfandrecht war auch hier selbständig und begründete reine Sachhaftung, so daß
der Pfandgläubiger sich nur an die Sache halten und im Falle ihres Unterganges oder
ihrer Unzulänglichkeit eine Forderung wegen des Ausfalles nicht geltend machen konnte.
Doch war die Verbindung von Sachhaftung und persönlicher Haftung möglich. Unter
dem Einfluß des römischen Rechts verschwand, von der Bodmerei des Seerechts abgesehen,