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II. Zivilrecht.

die reine Sachhaftung; das heutige Fahrnispfandrecht setzt eine persönlich verhaftende
Forderung voraus und ist streng acecessorisch.
Das Pfandrecht gewährt dem Pfandgläubiger ein Recht auf den Besitz. Ein
Nutzungsrecht hat er nur, wenn es ihm eingeräumt ist. Nach deutschem Recht trug der
Pfandgläubiger die Gefahr, mußte daher, wenn er die Sache dem sein Einlösungsrecht
zebrauchenden Eigentümer nicht unversehrt zurückgeben konnte, Ersatz leisten; nur beim
essenden Pfande stand er, wenn das Tier starb, für dessen Wert nicht über den Betrag
der Forderung hinaus ein. Heute ist er nur für Verschulden verantwortlich.
Hinsichtlich der Befriedigung aus dem Pfande war der Pfandgläubiger, auf
den Weg der Zwangsvollstreckung angewiesen, die ursprünglich zur gerichtlichen Über—
eignung führte, mehr und mehr aber auf gerichtlichen Verkauf oder gerichtliche Verkaufs—
ermächtigung behufs Befriedigung aus dem Erlöse abzielte. Doch konnte der Pfand—
gläubiger sich den Anfall des Eigentums für den Fall der Nichteinlösung nach be—
stimmter Frist ausbedingen. Im neuen Recht drang das römische Verbot der lex
ꝛommissoria durch. Dagegen hielten viele Partikularrechte an der ausschließlichen Zu—
lässigkeit des gerichtlichen Verkaufs fest. Das B.G.B. gewährt gleich dem gemeinen
Recht dem Pfandgläubiger ein Selbstverkaufsrecht, bindet aber dessen Ausübung an be—
stimmte Vorausseßungen und Formen (regelmäßig öffentliche Versteigerung).
Ein Sonderrecht gilt für das Pfandleihgewerbe; die als gemeinnützige An—
stalten eingerichteten öffentlichen Leihhäuser haben sich einzelne Privilegien bewahrt.
Als eine Abart des Fahrnispfandrechtes erscheint das Rechtspfandrecht. Dem
Erfordernis der Offensichtlichkeit muß hier je nach der Beschaffenheit des Rechts in ver—
schiedener Weise (bei Rechten an Liegenschaften durch Bucheintrag, bei wertpapiermäßig
—
Anzeige an den Drittschuldner) genuͤgt werden. Die Befriedigung aus dem Recht kann
der Pfandgläubiger regelmäßig nur im Wege der Zwangsvollstreckung, beim Forderungsofande
 auch mittels Einziehung der Forderung suchen.
Literatur: Oben zu F 81. H. Meyer, Neuere Satzung von Fahrniß und Schiffen, 1908.

8 85. Beschränkung der Rechtsverfolgung. Das deutsche Recht gewährte zur Ver—
folgung des Rechtes an fahrender Habe nur auf Grund unfreiwilligen Besitzberlustes
 eine Klage gegen jeden dritten Besitzer. Die Klage konnte als „Anefangs-—
klage“ in rechtsförmlicher Weise mit beiderseitiger Bußgefahr, aber auch mindestens später
als „schlichter Klage angestellt werden. Klagegrund ist die unfreiwillig verlorene Gewere,
so daß nicht nur der Eigentümer, sondern jeder frühere Besitzer die Herausgabe der
Sache erzielt, wenn der Beklagte nicht ein besseres Besitzrecht erweist. Der Besitzer muß
die Sache, auch wenn er sie redlich und öffentlich („unverhohlen und unverstohlen“)
gekauft oder in Pfand genommen hat, umsonst herausgegeben; nur die Juden hatten
das Privileg, daß sie Ersatz des Kauf- oder Pfandschillings fordern konnten. Wer da—
gegen eine bewegliche Sache freiwillig weggegeben (verpfändet, vermietet, verliehen,
hinterlegt) hat, kann nur eine als „Forderung“ bezeichnete Klage aus anvertrauter Ge—
vere gegen den Empfänger anstellen, sobald dessen Besitzrecht erledigt ist. Es gilt der
Satz Hand wahre Hand“ oder „Wo man seinen Glauben gelassen hat, da soll man ihn
uchen“ Die Klage geht auch gegen den Erben des Empfaͤngers, gegen den Richter im
Falle der Einziehung und meist auch gegen den Gläubiger, der die fremde Sache ge—
ofändet hat. Dagegen versagt sie gegenüber jedem dritten Besitzer, mag die Sache durch
Veräußerung oder im Wege des unfreiwilligen Besitzverlustes aus der Hand des Empfängers
gekommen sein; doch geben manche Quellen dem früheren Besitzer dann die Diebstahlsklage,
— DDDD—
dritte Besitzer dem früheren Besitzer nicht Rede zu stehen; mehr und mehr aber wurde
die dingliche Klage gegen jeden unredlichen Erwerber zulässig. Sehr verbreitet ist der
Ausnahmesatz, daß, wer eine Sache einem Handwerker zur Bearbeitung gegeben hat, sie,
wenn der Handwerker sie veräußert hat, dem Besitzer gegen Ersatz des Arbeitslohnes
abfordern kann.