4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 521

Seit der Rezeption galt der römische Satz „ubi reom meam invenio ibi
vindico“ als gemeines Recht und drang auch in manche Partikularrechte (sogar ins
Sachsenrecht) ein. Bisweilen jedoch mit deutschrechtlichen Abwandlungen. So gewährte
das Preuß. L.R. zwar die dingliche Klage gegen jedermann, gab aber stets (auch bei
abhanden gekommenen Sachen) dem redlichen entgeltlichen Erwerber einen Anspruch auf
Ersatz des für die Sache Geleisteten („Lösungsanspruch“). In anderen Partikularrechten
erhielt sich das deutsche Recht; im französischen, österreichischen und schweizerischen Recht
wurde es durchgeführt, im alten H.G.B. für Sachen, die von einem Kaufmann im Be—
triebe seines Handelsgewerbes veräußert und übergeben sind, anerkannt und endlich durch
das B. G.B. zu gemeinem deutschen Recht erhoben. Hierbei ist aber mehr und mehr an
Stelle der Beschränkung der Rechtsverfolgung der unmittelbare Rechtsverlust des einen
und der unmittelbare Rechtserwerb des anderen gesetzt.
Im heutigen Recht bedeutet also die Regel „Hand wahre Hand“, daß im
rechtsgeschäftlichen Verkehr der redliche Erwerber auch vom Nichtberechtigten das dingliche
Recht erwirbt, zu dessen Übertragung oder Begründung anvertrauter Besitz legitimiert.
Er erwirbt also durch formgerechte Übereignung oder Belastung auch dann, wenn der
Verfügende nicht Eigentümer ist, mit dem Besitz zugleich Eigentum, Nießbrauch oder
Pfandrecht, während das bisherige Eigentum erlischt oder belastet wird; die ihm un—
bekannten dinglichen Rechte erlöschen oder treten hinter sein Recht zurück. Erforderlich
ist aber stets ersichtlicher Besitzübergang; insbesondere wird hier die Übergabe nicht durch
Besitzauftragung ersetzt, Den Mangel des guten Glaubens muß der Gegner beweisen.
Entgeltlichkeit des Erwerbes ist nicht erforderlich; gegen den unentgeltlichen Erwerber
behält aber der Geschädigte einen Bereicherungsanspruch. — An abhanden gekommenen
Sachen geht in Übereinstimmung mit dem deutschen Recht Eigentum oder sonstiges Recht
an der Sache auch auf den redlichen Erwerber nicht über; er hat auch keinen Lösungsanspruch
 (Ausnahmen bei Leihhäusern). Die Tatsache des unfreiwilligen Besitzverlustes
muß der sein Eigentum oder dingliches Recht Verfolgende beweisen. Im Gegensatz zum
älteren deutschen Recht gilt die Sache auch dann als dem Berechtigten abhanden ge—
kommen, wenn sie seinem Besitzmittler abhanden gekommen ist. Jedoch hindert unfrei—
williger Besitzverlust nicht den Erwerb von Eigentum oder dinglichem Recht an Geld oder
— * und nicht den Erwerb bei der Veräußerung im Wege öffentlicher Ver—
eigerung.

Literatur: Budde, De vindicatione rerum mobilium Germanica 1837. Heusler, Die
Beschränkung der Eigenthumsverfolgung um Fahrnis und ihr Motiv im deutsch. R., 1871. Frauken,
Gutaͤchten fuͤr den XV. deutsch. Juͤristentag, 1880. Kern, Entwicklung des Grundsatzes d muß
Hand wahren“, 1881. London Die Anefangsklage, 1880. H. Meyer, Entwerung und Eigenthum
im deutschen Fahrnisrecht, 1902.

Viertes Buch.
Recht der Schuldverhältnisse.

Kapitel J. Allgemeine Lehren.

F 86. Das Wesen der Schuldverhältnisse. Dem deutschen Recht waren von je
Rechtsderhaltnisse bekannt, vermöge deren jemand einem anderen eine bestimmte ver—
mögenswerte Leistung schuldet. In den Volksrechten und den Rechtsbüchern begegnen
Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen und aus den einfacheren Verkehrs—
geschäften. Doch überwiegen die ständigen Verbindlichkeiten aus personenrechtlicher Ver⸗
bindung oder aus sachenrechtlichen Verhältnissen. Eine tiefgreifende Aus— und Umbildung
erfuhr das Recht der Schuldverhältnisse im städtischen Verkehr. Mit der Rezeption zog