4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 523

so daß der Haftende erst, wenn er „weder Pfand noch Pfennig“ hat, mit seiner Person
einzuftehen hat; auch trat an Stelle der Schuldknechtschaft, der er nach altem Recht ver—
fiel, im deuͤtschen Mittelalter die nur zu Gesindedienst verpflichtende private Schuldhaft
und dann (zuerst im städtischen Schuldturm) die öffentliche Schuldhaft. Nunmehr kam
auch die Haftbarmachung des ganzen Vermögens oder eines Vermögensteiles durch selb—
ständiges Rechtsgeschäft auf. — Allmählich erfolgte die begriffliche Verbindung von Schuld
und Haftung als „Obligation“. Heute entspringt grundsätzlich jeder Schuld eine persön—
liche Haftung, die jedoch seit Aufhebung der Schuldhaft (R. Ges. v. 24. Mai 1868) nur
noch Haftung mit dem ganzen Vermögen bedeutet. Allein das deutsche Recht wirkt nach.
Es lebt fort in der reinen Sachhaftung für dingliche Schuld. Es liegt aber auch im
Obligationenrecht überall zu Grunde, wo kraft gesetzlicher Regel oder kraft Vereinbarung
eine beschränkte Haftung des Schuldners eintritt, mag nun die Haftung nur einen be—
stimmten Vermögensinbegriff (z. B. die Erbschaft, eine eheliche Gütermasse, das Schiffs—
vermögen, einen Gesellschaftsanteil) ergreifen oder (wie für den Kommanditisten und die
Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetragenen Genossen—
schaft mit beschränkter Haftpflicht) durch eine Haftsumme begrenzt sein.
Literatur: Stobbe, Zur Geschichte des deutschen Vertragsrechts, 18885. Sohm, Der Begriff
des Forderungsrechts, Zeitschr. f. d. Priv. u. öff. Rd. G. IVIff. R. Loening, Der Vertrags—
bruch im deutsch. R., 1876. v. Brünneck, Ueber den Ursprung des sog. jus ad rem, 1869.
v. Amira, Rordgermanisches Obligationenrecht, 1882/95. P. Puntschart, Schuldvertrag u. Treu⸗
gelöbnis im fächs. R. des Mittelalters, 1886. Ehrenberg, Die beschränkte Haftung des Schuldners
nach See- und Haäandelsrecht, 1880.

8 87. Sondernachfolge in Forderung und Schuld.
J. Die Forder ung war nach deutschem Recht nicht nur vererblich, sondern auch
unter Lebenden übertragbar, jedoch uͤrsprünglich nur mit Zustimmung des Schuldners.
Die Einwilligung des Schuldners wurde aber bei Wertpapieren durch die Orders oder
Inhaberklausel im voraus erteilt und fiel allmählich weg. Nach der Rezeption wurde
unter dem Einfluß des deutschen Rechts die römische Zession zur Abtretung der Forderung
—E
durch abstrakten Abtretungsvertrag, während eine Anzeige an den Schuldner nur erforderlich
ist, um die Wirksamkeit von Rechtshandlungen gegenüber dem alten Gläubiger aus—
zufchließen. In vielen Fällen tritt ein Forderungsübergang kraft Gesetzes ein. Unüber—
traghar sind nicht nur höchstpersönliche und unpfändbare, sondern auch rechtsgeschäftlich
der Übertragung entzogene Forderungen.
II. Vie Schuld war nach deutschem Recht gleichfalls übertragbar. Die Schuld—
übernahme ging in das moderne Recht über; sie kann nach B.G. B. entweder durch Ver—
trag zwischen dem Gläubiger und dem neuen Schuldner oder durch Vertrag zwischen dem
alten und dem neuen Schuldner mit hinzutretender Genehmigung des Gläubigers erfolgen.
Dabei findet eine wirkliche Sondernachfolge statt, so daß das Subjekt wechselt, während die
Schuld dieselbe bleibt. Möglich ist aber auch eine Schuldmitübernahme, bei der der neue
Schuldner neben den alten (bis zu dessen entesung durch den Gläubiger) tritt. Besondere
Fälle der Schuldübernahme begegnen bei der Übertragung eines ganzen Vermögens (not⸗
wendige Mitübernahme mit Beschränkung der Haftung auf das Vermögen) oder eines
Sondervermögens (vgl. über die Übernahme der Handelsschulden das Handelsrecht).

g 88. Forderungs- und Schuldgemeinschaft. Das deutsche Gemeinschaftsprinzip
ermöglichte Schuldverhältnisse mit verbundenen Subjekten.
IJ. Forderungsgemeinschaft. Forderungen genossenschaftlicher Zuständigkeit
und Forderungen zur gesamten Hand erhielten sich nach der Rezeption neben der römischen
Korrealforderung, bei der jeder Mitgläubiger für sich die ganze Leistung fordern kann.
Heute bildet die Forderungsgemeinschaft zur gesamten Hand die Regel; bald so, daß
jeder die Leistung an alle hemeinschaftlich fordern kann (B.G.B. 8 482), bald so, daß
nur alle zusammen forderungsberechtigt sind (z. B. als Gesellschafter oder Miterben).
n. Schuldgemeinfschaft.“ Eine genossenschaftliche Schuldgemeinschaft besteht,