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I. Zivilrecht.

wenn für die Schulden eines rechtsfähigen Vereins die Mitglieder als einzelne (wie sub—
sidiär bei eingetragenen Genossenschaften mit unbeschränkter oder beschränkter Haftpflicht)
mithaften. Eine Schuldgemeinschaft zur gesamten Hand wurde nach deutschem Recht
durch Eingehung einer Verbindlichkeit mit gesamter Hand oder mit der Klausel ,sammt
und sonders“ (besonders regelmäßig von Mitbürgen) begründet. Dabei kann nach manchen
Quellen der Gläubiger sich zunächst an jeden Mitschuldner nur für seinen Anteil und
erst wegen des Ausfalls an die anderen halten; nach anderen Quellen haftet jeder dem
Bläubiger auf das Ganze, im Verhältnis zu den Mitschuldnern aber nur auf seinen
Anteil. Beide Formen erhielten sich neben der römischen Korrealschuld und Solidar—
schuld und verdrängten diese in manchen Partikularrechten. Die „Gesamtschuld“ des
B.G. B. ist zwar nach außen Korrealschuld, nach innen aber deutsche Schuldgemeinschaft.
Eine eigentuͤmliche Verbindung einer Schuld zu gesamter Hand mit Korrealschuld der
Finzelnen ist im Gesellschaftsrecht und besonders im Handelsgesellschaftsrecht ausgebildet.

Kapitel II. Schuldverhältnisse aus Verträgen.
8 89. Der schuldrechtliche Vertrag. Schuldverhältnisse werden nach deutschem
Recht vor allem durch Vertrag (Gedinge) begründet. Die schuldbegründende Kraft des
Vertrages beruht auf der Heiligkeit des Versprechens; was man einem anderen zu leisten
oersprochen hat, das soll man ihm leisten. Das deutsche Recht legt daher das Haupt—
gewicht auf das schuldnerische Versprechen und läßt den Vertrag durch dessen Angebot
und Annahme zu stande kommen; der umgekehrte Weg der römischen Stipulation ist
hm fremd. Im Zusammenhange hiermit stehen gewisse, vom modernen Recht über—
nommene Grundsätze. 1) Zunächst die bindende Kraft des Antrages, die gegen—
liber dem römischen Recht in Partikularrechten und im Handelsrecht festgehalten und
durch das B.G.B. wieder zu gemeinem Recht erhoben wurde. Schon das Versprechensangebot
 erzeugt eine „Gebuͤndenheit ans Wort“ (kein Leistensollen, aber ein Haltensollen)
und bleibt trotz Widerrufs annahmefähig, bis es durch Ablauf der Annahmefrist oder
Ablehnung erlischt. 2) Sodann die schöpferische Bedeutung des einseitigen Ver—
sprechens, das namentlich, wenn es für eine noch unbestimmte Person hingestellt wird,
bereits den objektiven Bestand eines Schuldverhältnisses herstellt und auslöst, so daß die
Aneigung durch eine dazu berufene Person genügt, um das Schuldverhältnis zu stande
zu bringen. Neuerdings wird in solchen Fällen, wie insbesondere bei der Auslobung
uͤnd der Schuldverschreibung auf Inhaber, vielfach überhaupt der Begriff des Vertrages
durch den eines einseitigen Kreationsgeschäfts ersetzt; doch liegt nur eine Verselbständi—
gung von Antrag und Annahme vor. 8) Weiter die schuldbegründende Kraft des ab—
strakten Versprechens, das den Verpflichtungsgrund in sich trägt und daher un—
abhängig von Dasein oder Gültigkeit eines Versprechensgrundes bindet. Im gemeinen
Recht zurückgedrängt, wurde das abstrakte Schuldversprechen (nebst Schuldanerkenntnis
und Anweisungsaccept) im Handelsrecht festgehalten und durch das B.G.B. im Falle
schriftlicher Erteilung wieder allgemein für verbindlich erklärt. 4) Endlich die Wirksam—
teit des Versprechens der Leistung an einen Dritten (unten 8 92).
Literatur: Siegel, Das Versprechen als Verpflichtungsgrund, 1878.
8 90. Form der Schuldverträge. Nach deutschem Recht begründete zwar das
formlose Versprechen eine Schuld. Allein es bedurfte einer Form, um eine Haftung für
die Schuld und damit deren Erzwingbarkeit zu begründen. Die allgemeine Form für
die Herstellung einer persönlichen Haftung war das Treugelöbnis (die „wadiatio“ oder
„Wette“, die fränkische „tides facta“, das sächsische „Geloben“). Dabei setzte der
Schuldner durch Wort und Sinnbild seine Person zum Pfande ein; er gab ein an sich
wertloses Unterpfand der Treue (das „vadium“, bei den Salfranken eine „tfestuca“) in
die Hand des Gläubigers, der die Einlösung des Wahrzeichens durch Erfüllung des Ver—
sprechens (ähnlich wie heute noch beim Pfänderspiel) verlangen konnte; oder er gelobte
mit Erhebung der Hand (bei den Sachsen mit gekrümmten Fingern) und verstrickte sich
dann durch Handschlag dem Gläubiger. Überdies aber wurde, wenn von der einen Seite