4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 525

gegen ein Versprechen von der anderen Seite eine Leistung gemacht war, für die Er—
füllung des Versprechens mindestens mit dem Empfangenen gehaftet; so bei Realverträgen
(Leihe, Darlehen, Verwahrungsvertrag) für das Versprechen der Rückgabe, bei gegen—
seitigen Vertraͤgen (Kauf, Tausch, Miele u. s. w.) für das Versprechen der Gegenleistung.
Diese Haftung wurde dann ausgedehnt, so daß bei Nichterfüllung Pfändung zulässig
wurde, und auch an eine bloß teilweise Vorleistung geknüpft, die zu einer rein symbo—
lischen Gabe werden konnte. So entstand das Haftgeld (arrha), aus dem sich der Wein—
kauf oder Litkauf (Befestigung des Vertrages durch Zahlung einer gemeinsam mit den
Zeugen vertrunkenen Summe), der Gottespfennig (ein an die Kirche zu zahlendes Haft—
geld), das Herd- oder Schlüsselgeld (Zahlung an die Ehefrau des Grundstücksverkäufers)
und das Strick oder Halftergeld (Zahlung an den Knecht beim Pferdes oder Viehkauf)
entwickelten. Darüber hinaus war die Anwendung teils der Schriftform, teils der gericht⸗
lichen Form für die Sicherung des Beweises üblich und in gewissen Fällen unentbehrlich.
Seit der Rezeption wurde der deutschrechtliche Grundsatz, daß das formlose
Versprechen eine Schuld erzeugt, unter der Einwirkung des kanonischen Rechts und
naturrechtlicher Lehren zu gemeinrechtlicher Geltung erhoben, bedeutete aber nunmehr, da
die Bedeutung der deutschrechtlichen Formen für die Haftung und die prozessuale Geltend—
machung wegfiel, die volle Klagbarkeit und Erzwingbarkeit formloser Schuldverträge.
Obschon die Partikularrechte reagierten (insbesondere das Preuß. L.R. bei einem Gegen—
stande über 50 Taler zur Klagbarkeit, der Code eiv. bei einem Gegenstande über 50 Frank
zur Beweisbarkeit Schriftform verlangte), wurde die gemeinrechtliche Formfreiheit zuerst
für Handelsgeschäfte und durch das B.G. B. für alle Verträge zur Regel erhoben. Heute
sind daher nur einzelne Arten von Schuldverträgen durch gesetzliche Ausnahmevorschriften
an eine Form gebunden.

Literatur: Stobbe, Reurecht und Vertragsschluß nach altdeutschem Recht, 1876. Korn, De
obnexatione et vadio, 1863. VBal de Lidore, Launegild und Wadia, 1877. Szegel, Handschlag
und Eid (Sitzungsberichte der Wiener Akademie OCkÆtxx, 1804. 8. Seuffert, Zux Geschichte der
obligatorischen Verträge, 1881.

F 91. Bestärkungsmittel bei Verträgen. Teils aus ursprünglichen Formen, teils
aus besonderen Nebenvereinbarungen gingen Bestäͤrkungsmittel der Verträge hervor; ins—
besondere erschienen als solche, seitdem Schuld und Haftung verbunden waren, die eine
verstärkte Haftung begründenden Abreden. Dahin gehört neben Pfandsetzung und Bürg—
schaft die doben F 18 erwähnte) Pfändungsklausel, durch die sich der Schuldner
der eigenmaͤchtigen Pfändung unterwarf. Ferner die Verpfändung der Ehre durch
das Ehrenwort (Gelübde bei „Treue und Ehre“), wobei der Schuldner für den Fall der
Nichterfüllung den Zugriff auf seine Ehre (durch Spottverse und Schandgemälde u. s. w.)
gestattete; die R.P.O. von 1877 t. 87 8 7 verbot die Beleidigung in solchem Falle; seit—
dem behielt das Ehrenwort nur soziale Bedeutung. Weiter die Verpfändung der
Freiheit („Einlager“, „Einreiten“, „Geiselschaft“, „obstagium“), kraft deren der
Schuldner sich verpflichtet, im Falle der Nichterfüllung sich als Gefangener an einen be—
stimmten Ort (eine Burg, ein Wirtshaus) zu begeben und dort (behufs Druckes auf die
Sippe oder die Landstaͤnde) beträchtlichen Aufwand zu treiben („Geiselmahl köstlich
Mahl“); die Abrede wurde (mit einer Ausnahme für Holstein) durch die R.P.O. von
1577 vberboten. Sodann die Verpfändung des Seelenheils durch eidliches Ver⸗
sprechen, das nach kanonischem Recht jede nicht gegen die guten Sitten verstoßende Zu⸗
sage bindend macht, heute dagegen keine rechtliche Verstärkungskraft hat. Ferner die
Draufgabe (Toppgeld, Handgeld), die auch heute regelmaäͤßig Haftgeld ist, das die
Bindung sichtbar macht und den Ruͤcktritt abschneidet, aber auch als Reugeld vorkommt.
Endlich die Vertragsstrafe, die im älteren deutschen Recht neben den (an Stelle von
Verzugszinsen) verwirkten gesetzlichen Verzugsbußen eine erhebliche Rolle spielte, indem
durch besonderes Schadengedinge der für den Verzugsfall zu leistende Ersatz festgestellt
oder dessen Feststellung dem schlichten Wort des Gläubigers überlassen oder durch sonstiges
Strafgedinge ein anderer Nachteil (z. B. Verdoppelung der Schuld, Verwirkung des