526

II. Zivilrecht.

Rechts aus Teilleistungen) vereinbart wurde. Heute kann die Vertragsstrafe gleichfalls
als Verzugsstrafe neben der Erfüllung oder statt der Erfüllung als Mindestbetrag des
Interesses bedungen sein; im letzteren Falle hat im Zweifel der Gläubiger die Wahl, ob
er Erfüllung oder Strafe fordern will; das Strafgeld kann aber auch als Reugeld
Wandelpön) gemeint sein, so daß der Schuldner die Wahl hat. Das Strafgedinge
wurde vielfach durch gesetzliche Begrenzung der zulässigen Höhe der Strafe eingeschränkt;
das heutige Recht gewährt dafür bei übermäßig hoher Vertragsstrafe ein richterliches
Ermäßigungsrecht (B.G. B. 8 343).

8 92. Verträge zu Gunsten Dritter. Das deutsche Recht erkannte stets das Ver?
sprechen der Leistung an einen Dritten als wirksam an und ließ daraus ein unmittel
hares Forderungsrecht des Dritten entstehen; die Verpflichtung des Salmannes oder
Treuhänders zu der versprochenen Herausgabe oder Leistung an einen Dritten (oben 8 16)
und die Kraft der Order- und Inhaberklausel (oben 8 41) beruhten auf diesem Prinzip.
Dem römischen Recht gegenüber erhielt sich das deutsche Recht offen oder verhüllt (auch
in den romanischen Ländern), wurde nach zeitweiliger Verdrängung unter Beihilfe des
Naturrechts im gemeinen Recht wieder anerkannt und liegt dem B.G.B. zu Grunde. Das
Versprechen der Leistung an einen Dritten erzeugt für den Dritten (der auch ein künftiges
Rechtssubjekt sein kann) unmittelbar ein eigenes Recht auf Leistung aus dem Vertrage,
insoweit dies von den Vertragschließenden gewollt ist; bei manchen Verträgen (z. B.
Lebensversicherungs⸗ und Leibrentenverträgen, Vermögens- und Gutsübernahmeverträgen
mit Abfindung Dritter) spricht eine Vermutung für einen darauf gerichteten Willen.
Der Erwerb des Rechts durch den Dritten kann von dessen Aneignung abhängig gemacht
sein oder vorbehaltlich rückwirkender Ablehnung von selbst eintreten; er kann durch Be—
dingung oder Befristung hinausgeschoben werden. Vor dem Erwerbe kann das Recht
des Dritten im Zweifel durch die Vertragschließenden (aber nicht mehr durch die Erben
des Versprechensempfängers) aufgehoben oder geändert werden. Neben dem Dritten hat
im Zweisfel der Versprechensempfänger ein Recht, die Leistung an den Dritten (aber nur
an ihn) zu fordern; irgend ein eigenes Interesse hieran braucht er nicht darzutun.
Literatur: Gareis, Die Verträge zu Gunsten Dritter, 1860. Unger, Die Verträge zu
Bunsten Dritter, 1868. Hell wig, Die Verträge auf Leistung an Dritte, 1899.

8 983. Einzelne Schuldverträge.
J. Schenkung. Die Schenkung gab im ältesten deutschen Recht nur ein be—
schränktes, im Zweifel wenigstens bei Grundstücken unveräußerliches und unvererbliches,
unter Umständen (besonders bei Untreue) widerrufliches Recht. Nach langobardischem Recht
wurde sie nur durch eine kleine Gegengabe, das „Launegild“, voll bindend. Später er⸗
hielt sich die Neigung zur Vermehrung der Widerrufsgründe. Das B.G.B. ist im
wesentlichen römisch. Die Schenkung ist heute Realvertrag (Handgeschenk) oder Konsensual—
vertrag (Schenkungsversprechen); das Schenkungsversprechen bedarf gerichtlicher oder
notarieller Form; der Formmangel wird aber durch Übergabe geheilt.
II. Kauf und Tausch wurden gleich behandelt; sie waren als Realverträge
(mit Haftung aus Vorleistung) oder Konsensualverträge (mit Haftung aus formellem
Versprechen) möglich; nach der Rezeption wurden beide zu reinen Konsensualverträgen.
Dem deutschen Recht entstammt die in Partikularrechten erhaltene und durch das B. G. B.
verallgemeinerte Regel, daß die Gefahr erst mit der Übergabe auf den Käufer übergeht.
Der Verkäufer hatte nach deutschem wie nach heutigem Recht Eigentum oder sonst zu—
gesagtes Recht zu verschaffen und haftete daher sür, Mängel im Recht. Für Mängel der
Sache haftete er dagegen im allgemeinen nach der Übergabe nicht („Augen auf, Kauf ist
Kauf“); nur beim Viehkauf mußte er in gewissem Umfange für Gewährsmängel ein—
stehen. Nach der Rezeption wurde das ädilizische Edikt aufgenommen und liegt auch
dem B.G. B. zu Grunde. Jedoch erhielt sich das deutsche Recht vielfach beim Viehhandel,
bei dem auch nach B.G.B. der Verkäufer nur für bestimmte Hauptmängel, wenn sie in
der „Gewährfrist“ hervortreten und rechtzeitig angezeigt werden, einzustehen hat und der
Käufer nur die Wandlung, nicht die Minderung verlangen kann.