4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 527

III. Miete und Pacht unterscheiden sich nach deutschem Recht, je nachdem bloß
der Gebrauch oder auch Fruchtgenuß gegen Entgelt eingeräumt wird. Gegenüber dem
römischem Recht erhielt sich in Partikularrechten die deutschrechtliche Bindung des Sonder⸗
nachfoigers des Vermieters oder Verpächters („Kauf bricht nicht Miete“); das B.G. B.
erhebt für Grundstücke und Wohnräume, sobald der Besitz überlassen ist, den gesetzlichen
Eintritt des Sondernachfolgers in die Rechte und Pflichten des Vermieters oder Ver—
pächters zu gemeinem Recht. Eine Reihe besonderer Rechtssätze entwickelte das deutsche
Recht namentlich für Wohnungsmiete, Landgüterpacht und Viehpacht. Hervorzuheben ist
der Eisernviehvertrag, bei dem der Pächter die Gefahr einer gepachteten Viehherde über⸗
nimmt („eisern Vieh stirbt nie“): er wurde auf das gesamte mitverpaächtete Gutsinventar
übertragen.
1V. Leihe und Darlehen, in den Volksrechten zusammengefaßt, wurden später
unterschieden; doch trug auch bei der Leihe der Entleiher während seiner Gewere die
Gefahr. Beide Verträge waren Realverträge. Das verzinsliche Darlehen wurde trotz
des kanonischen Zinsverbots schon im Mittelalter (besonders in Form der öffentlichen
Anleihe) üblich, jpäter partikularrechtlich und seit 16564 reichsrechtlich ausdrücklich ge⸗
stattet. Doch wurde nunmehr die Höhe der zulässigen Zinsen (reichsrechtlich auf 5 vom
Hundert) beschränkt. Zuerst für Kaufleute und dann allgemein (R. Ges. v. 14. Nov. 1867)
hurden die Zinstaxen (außer für gewerbliche Pfandleiher) aufgehoben; doch steht bei
Zinsen über 6 vom Hundert dem Schuldner ein unausschließbares Recht halbjähriger
Kündigung zu. Die Vereinbarung von Zinseszins ist regelmäßig unzulässig geblieben.
Im uͤbrigen greifen die Wuchergesetze ein; nach dem B.G. B. 8 138 ist jedes wucherische
Geschäft, auch wenn es nicht strafbar ist, privatrechtlich nichtig.
vV. Verwahrungsvertrag. Der Verwahrungsvertrag war im deutschen wie
im römischen Recht als Realvertrag ausgestaltet; die besonderen Typen des Depotgeschäfts,
des Lombardgeschüfts und des Lagergeschäfts gehören dem Handelsrecht an.
VI. NArbeits verträge. Die Arbeitsverträge gewannen im deutschen Recht,
weil die Arbeit frei wurde, auch freie Arbeit aber als ihres Lohnes wert galt, eine
völlig andere Bedeutung als im römischen Recht.
Der heutige Dienstvertrag umfaßt jede Art entgeltlicher persönlicher Dienst⸗
leistung. Doch gelten Besonderheiten, wenn Dienstleistungen höherer Art (z. B. bei
Anstellungsverträgen von Privatbeamten und bei sog. Honorarverträgen), wenn ständige
Dienstleistungen mit Eintritt in die Hausgemeinschaft (z. B. bei Hauslehrern), wenn
Dienstleistungen, die den Inhalt der ganzen Berufstätigkeit bilden, in Frage stehen. Für
biele Gattungen derartig qualifizierler Dienstverträge gilt überdies ein umfassendes
Sonderrecht. Schon seit dem Mittelalter wurde ein Sonderrecht für den Gesindevertrag
ausgebildet, bei dem mit dem Eintritt in die Hausgemeinschaft familienrechtliche Be—
ziehungen (Hausgewalt, aber auch Fürsorge- und Vertretungspflicht des Dienstherrn) ent⸗
standen, eigenartige Formen des Abschlusses („Mietsgeld') und zum Teil besondere
Beendigungssgründe (z. B. Gelegenheit zur Heirat nach dem Satz „Freite geht vor Miete“
und Toͤd des Dienstherrn) anerkannt waren, später auch die öffentliche Gewalt mit
gesindepolizeilichen Zwang und Schutz eingriff. Das Gesinderecht ist auch heute in
laudesgeseßlichen Gesindeordnungen, die das aͤltere Recht zum Teil festhalten (z. B. preuß.
v. 8. Ros. 1810), zum Teil reformiert haben, besonders geregelt. Schon im Mittel⸗
alter ferner hat das Gewerberecht den Vertrag mit Handwerkslehrlingen und Handwerks⸗
gesellen besonders ausgestaltet; das neuere Gewerberecht schuf mehr und mehr ein um⸗
fassendes Sonderrecht für den gewerblichen Arbeitsvertrag überhaupt und innerhalb dieses
Rahmens neben dem Handwerkerrecht ein Sonderrecht für Fabrikarbeiter, Werkbeamte u. s. w.
Das Bergrecht hat fuͤr die Dienstverträge mit Bergleuten (oben 884), das Handelsrecht
für die mit Handlungslehrlingen und Handlungsgehilfen, sowie mit Agenten, das See—
recht für die mit dem Schiffer und der Schiffsmannschaft ein Sonderrecht hervorgetrieben.
In allen diesen Sonderrechten spielen neben subsidiären gesetzlichen Regeln zwingende
Vorschriften, die um des Schutzes der Persönlichkeit willen die Vertragsfreiheit ein—
schränken, eine gewaltige Rolle.
Arbeitsvertrag ist auch der Werkvertrag; besondere Typen deutschrechtlicher