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II. Zivilrecht.

Herkunft sind der Mäkeleivertrag, das Kommissions-, das Speditions- und das Fracht—
geschäft.
VII. Bürgschaft. Die Bürgschaft war im deutschen Recht Haftungsübernahme
für fremde Schuld und forderte daher die Form des Treugelöbnisses; nach der Rezeption
wurde sie formfrei, blieb aber nach Partikularrechten an eine Form gebunden; nach dem
B.G.B. muß sie schriftlich erteilt werden. Ursprünglich haftete der Bürge vor, dann
neben, endlich hinter dem Schuldner; doch blieb die Einrede der Vorausklage der Handelsbürgschaft
 fremd und im übrigen verzichtbar. Die Bürgschaftshaftung war ursprünglich
unvererblich; daher war die Verbürgung mehrerer zu gesamter Hand (oft mit Übernahme
der Verpflichtung zur Stellung eines Ersatzmannes bei Wegfall eines Mitbürgen) überaus
üblich. Heute ist die Bürgschaftsschuld vererblich. Der Bürge, der geleistet hat, hat nach
ilterem deutschem und nach heutigem Recht ohne weiteres ein Rückgriffsrecht gegen den
Hauptschuldner und tritt von Rechts wegen in die Rechte des Gläubigers ein.
VIII. Spiel und Wette waren ursprünglich bindend und klagbar, nur ging
die Schuld nicht auf die Erben über. Im Mittelalter (zuerst in den Städten) ent—
wickelte sich der Satz, daß Spiel und Wette keine Forderung begründen, daß eber (außer
bei verbotenem Spiel) auch die Rückforderung der geleisteten Schuld ausgeschlossen ist
(„Spielschulden sind Ehrenschulden“). Nach der Rezeption erhielt sich das deutsche Spiel—
recht (bestritten), die Wette dagegen wurde klagbar. Nach dem Vorgange anderer Gesetzbücher
 ist das B.G.B. zum deutschen Recht zurückgekehrt; die viel erörterte Grenzfrage
zwischen Spiel und Wette ist damit bedeutungslos geworden. Spiel ist auch das
Differenzgeschäft (vgl. Handelsrecht). Spiel ist ebenso der Lotterievertrag, Spiel ver—
bunden mit Kauf der Ausspielvertrag; beide aber werden durch staatliche Veranstaltung
oder Genehmigung bindend und klagbar.
IX. Versicherungsverträge. Der Versicherungsvertrag, die entgeltliche
UÜbernahme des Ersatzes eines aus einem nach Eintritt oder Wirkung ungewissen Er—
eignisse drohenden Schadens, hat sich geschichtlich aus zwei Wurzeln entwickelt. Die eine
war die germanische Gilde mit satzungsmäßiger Gefahrgemeinschaft, die andere die speku—
ative Gefahrübernahme gegen eine Gefahrprämie (so schon im Mittelalter beim Geleits—
—ADDD
Vereinen im großen teils als „Versicherung auf Gegenseitigkeit“ in genossenschaftlicher
Form, teils als „Versicherung gegen Prämie“ in Form eines Erwerbsgeschäftes betrieben.
Das selbständige rechtliche Wesen des Versicherungsvertrages ist erst allmählich erkannt;
iange stellte man ihn zu den Glücksverträgen; allein mit Hilfe der Assoziation wirkt er
auf Grund der Wahrscheinlichkeitsrechnung vielmehr im Sinne der Behebung vorhandener
Ungewißheit durch die Gewißheit eines bestimmten Erfolges. Heute ist das Versicherungs—
recht ein eigenes, vielverzweigtes Rechtsgebiet geworden. Man unterscheidet Sachversiche—
rung (Feuerez, Hagel-, Glas-, Vieh⸗, Transport-, auch Kredit- und Rückversicherung) und
Personenversicherung (Lebens-, Unfalle, Alters-, Invaliditäts-, Aussteuerversicherung u. s. w.).
Gegenstand aber ist stets das Interesse an dem Nichteintritt eines wirtschaftlichen Nach—
teils. Bei der Sachversicherung darf die bedungene Ersatzleistung nicht den wirklichen
Schaden übersteigen, so daß Überversicherung unverbindlich ist; bei der Personenversiche—
rung kann eine feste Summe oder Rente versprochen werden. Zum Abschluß ist oft die
Aushändigung einer Urkunde (Police) erforderlich, die Wertpapier sein kann. Die Gegen—
ieistung des Versicherungsnehmers besteht bei der Versicherung auf Gegenseitigkeit in dem
oerhältnismäßigen Beitrage zu den Gesamtleistungen der versichernden Genossenschaft
(nach Deckungs- oder Umlageprinzip), bei der Prämienversicherung in einer festen (meist
sährlichen) Prämie. Üblich sind Verwirkungsklauseln, nach denen der Verficherungsanspruch
 durch Zahlungsverzug, Unterlassung wahrheitsgemäßer Angaben und rechtzeitiger
Schadensanzeigen u. s. w. verloren geht. Häufig ist Versicherungsnahme zu Gunsten eines
Dritten; die einfache Lebensversicherung erfolgt stets zu Gunsten eines Dritten (im
Zweifel der Erben), weshalb die Versicherungssumme nicht zum Nachlaß gehört.
X. Leibrentenvertrag ist der Vertrag, durch den sich jemand zur Zahlung
einer wiederkehrenden Rente für die Lebenszeit des Empfängers oder eines anderen ver—