4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 529

pflichtet. Das Versprechen bedarf nach dem B.G, B. der Schriftform. Schon seit dem
Mitlelalter ist insbefondere der Leibrentenverkauf (Zusage einer Leibrente gegen Hingabe
von Kapital) ausgebildet, der von Gesellschaften im aroßzen nach Art der Versicherungs⸗
geschäfte betrieben wird.
XI. Verlagsvertrag. Von dem seit Anerkennung des Urheberrechts ent—
wickelten Verlagsvertrag, der in seiner regelmäßigen Form Vertrag über eine vom Ver—
leger zu bewirkende Arbeitsleistung in Verbindung mit der erforderlichen Abtretung von
Urheberrecht (Verlagsrecht) ist, aber mancherlei Abwandlungen erfahren kann, wird an
anderer Stelle gehandelt.
XII. Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag ist im deutschen Rechte
wegen seines personenrechtlichen Gehalts und der hierdurch erwirkten Gemeinschaft zur
gesamten Hand eigentümlich gestaltet; im Handelsrecht ist er auch äußerlich aus dem
Obligationenrecht ausgeschieden.

Literatur: Fr. Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, 1888. Sachsenhauser, Die Lehre
bon der Rachwährschaft für verkaufte Hausthiere nach deutsch. R., 1857. Scheerer, Viehwährschaftsrecht,
 2. Aufl. 1801. Dieckerhoff, Gerichtliche Thierarzneikunde. 2. Aufl. 1889. — v. Brünneck,
Zur Geschichte der Miethe und Pacht in den deutsch. u. german. Rechten des Mittelalters, 8. f. R.G.
RI. Sredh sler, Der landwirthschaftliche Pachtvertrag, 18714. Huck, Die Viehverstellung, 3. f.
RG. v e Reumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland, 1865. Funk, Geschichte des
türchlichen Zinsverbots, 1876. — 6G. Hertz, Die Rechtsverhältnisse des freien Gefindes nach den
Rechtsquellen des Mittelalters, 1879. Suchsland, Das Recht des Gesindes, 1895. W. Ende—
abne Die Behandlung der Arbeit im Privatr., 1896. Lotmar, Der Arbeitsvertrag nach dem
Privatt. des Deutsch. Reichs, Bd. 1, 1902. — Platner, Die Bürgschaft, 1857. Heusler, Bürge
ESelbstzahler, Zeitschr. . schweiz· R. IXx. —, Wilda, 3.f. 2. R. II 133ff. (Spiel), VIII 200ff.
Welley Bruck, Neber Spiel und Wette, 1868. Schuster, Das Spiel, seine Entwicklung u. Be—
deutung im deutsch. R. 1878. Bender, Die Lotterie, 2. Aufl. 1841. F. Endemann, Beitr. zur
Geschichte der Lotterie ü. zum heutigen Lotterierecht, 1882. Grolmann, Entwicklung der rechtlichen
Ranur des Ausspielgeschäfts, 1817. Lange, Die Rechtstheorie des Ausspielgeschäfts, 1818. — Malß,
Studien über Versicherungsr., Z. f. H.K. VI, VIIIu. XIII. Eundemann, ebenda IXu. X. L. Cohn,
Der Verficherungsvertrag 1873. WB. Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrechts, 1889. V. Ehren—
verg, Versicherungsrecht, Bd. J, 1808. Hecker, Zur Lehre von der rechtlichen Natur der Ver—
ficherungsverträge, 1884. Ehrenberg, Die Rückversicherung, 1888. Staudinger, Die Rechtslehre
voin Lebensversicherungsvertrage, 1888. Huppert, Der Lebensversicherunasvertrag, 1896. — ä. Rückert,
Der Leibrentenvertrag, 1857.

Kapitel III. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

8 94. Verantwortlichkeit für rechtswidriges Handeln überhaupt. Nach älterem
deutschem Recht war, wer rechtswidrig handelte, für den dadurch verursachten Schaden
veraniwortlich. Dies galt auch im Falle einer rechtswidrigen Unterlassung (Sachsensp. II
a. 88). Verschulden war nur zur Strafbarkeit erforderlich. Doch wurde in manchen
Fällen auch die Ersatzschuld durch den Nachweis eines unabwendbaren Zufalles aus—
geschlossen. Wer in rechter Notwehr handelt, verletzt kein Recht und schuldet daher, falls
er für gehörige Feststellung sorgt, keinen Ersatz (Sachsensp. II a. 14, 62, III 4. 84 81).
Nach der Rezeption erhielt sich gegenüber dem römischen Recht, das nur eine Haftung
aus Verschulden, und zwar allgemein nur aus dolus, in den Fällen der lex Aquilia
und bei anderen speziellen Delikten auch aus eulpa kennt, vielfach eine weitergehende
Haftung deutscher Herkunft. Die großen Gesetzbücher lassen zunächst allgemein aus jeder
schuldhaften unerlaubten Handlung oder Unterlassung eine Schadensersatzpflicht entspringen;
so auch das B.G.B. im Falle der Rechtsverletzung, während es bei bloßer Verletzung
einer gesetzlichen Schutzvorschrift eine Haftung aus Fahrlässigkeit nur insoweit, als auch
diese mit Strafe bebroͤht ist, und bei bloßer Verletzung des Sittengesetzes eine Haftung
nur aus vorsätzlicher Schadenszufügung eintreten läßt. Darüber hinaus aber kennt das
geltende Recht mancherlei Fälle einer Haftung aus unverschuldeter Schadensverursachung.
In Übereinstimmung mit dem älteren deutschen Recht muß, wer im Zustande der Un—
derantwortuichkeit rechtswidrig gehandelt hat, den verursachten Schaden insoweit ersetzen,
als dies der Billigkeit entspricht und ihm dadurch nicht die Mittel zu standesgemäßem
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J 34