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II. Zivilrecht.

Unterhalt entzogen werden. Ferner tritt eine Schadensersatzpflicht ohne Verschulden aus
objektiv unberechtigter Selbsthilfe ein. Hierher gehört auch die Ersatzpflicht aus unver—
schuldeter Täuschung des berechtigten Vertrauens im rechtsgeschäftlichen Verkehr (bei irr⸗
umlicher oder nicht ernstlicher Willenserklärung und bei vollmachtlosem Handeln in fremdem
Namen). Sodann haftet der Unternehmer einer Eisenbahn oder eines gleichgestellten Be—
riebes reichsrechtlich für Tötungen und Körperverletzungen und landesrechtlich auch für
Sachbeschädigungen im Betriebe, bis er höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Ge—
chävigien als Schadensursache nachweist. Endlich erfolgt in vielen Fällen mindestens
eine Umkehrung der Beweislast, so daß der Schädigende den Mangel eines Verschuldens
heweisen muß.

* 95. Veranwortlichkeit für Andere und für Sachen.
. Für Andere. Nach älterem deutschem Recht mußte der Hausherr für
rechtswidrige Handlungen von Hausangehörigen (Familiengliedern, Gästen, Gesinde, Un—
freien) einstehen; zum Teil konnte er sich von der Haftung für Unfreie durch Hingabe
uind später von der Haftung für freies Gesinde durch sofortige Entlassung befreien.
Gegenüber dem gemeinen Recht, das eigenes Verschulden des Hausherrn fordert, wurde
ine weitergehende Haftung partikularrechtlich (besonders im Gesinderecht) festgehalten.
Das franzöosische Recht (Codé eiv. a. 1384) macht die Eltern für minderjährige, bei
ihnen wohnende Kinder, den Dienstherrn für das Gesinde, den Lehrer für den Zögling,
den Meister für den Lehrling bis zum Nachweise, daß sie die schädigende Handlung nicht
berhindern konnten, verantwortlich. Dagegen kennt das B. G. B. nur eine Haftung aus
Verabsaumung der Aufsichtspflicht, legt aber dem Aufsichtspflichtigen den Beweis auf,
daß er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht
entstanden wäre (8 832).
Das deutsche Recht kannte auch eine Haftung des Geschäftsherrn für den von
seinen Gehilfen in Ausführung ihrer geschäftlichen Verrichtungen einem Dritten zugefügten
Schaden. Das heutige Recht erkennt grundsätzlich nur eine Haftung für das Verschulden
vou Gehilfen bei Erfüllung von Verbindlichkeiten an (8 278), während es für den Ersatz
des Schadens aus einer vom Gehilfen bei Ausführung seiner Verrichtungen begangenen
nerlaubten Handlung als solcher den Geschäftsherrn nur bis zum Nachweise eigener
Schuldlosigkeit verantwortlich macht (86 881). Dagegen trifft eine Haftung für fremdes
Verschulden nach dem Reichshaftpflichtgesetz, soweit nicht die reichsgesetzliche Unfallversiche—
rung an die Stelle getreten ist, den Unternehmer einer Fabrik, eines Bergwerks oder
eines gleichgestellten Betriebes (aus der von einem Beamten oder Angestellten schuldhaft
berursachten Tötung oder Körperverletzung). Unbedingt, aber nur mit dem Schiffs—
bermögen, haftet der Reeder für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (inshbesondere
 auch bei Schiffszusammenstößen).
Ein weiterer Fall der Haftung für fremdes Verschulden ist die landesgesetzliche
Haftung der Gemeinden für die bei einem Aufruhr angerichteten Schäden (vgl. z. B.
reuß. Ges. v. 11. März 1850).
I. Für Sachen. Auf gemeinarischer Grundlage beruht die ursprünglich als
Haftung für fremdes Verschulden aufgefaßte Haftung des Herrn eines Tieres für den
zurch dieses verursachten Schaden. Sie findet sich auch im älteren deutschen Recht, tritt
zber nur bei wilden Tieren oder bei Verschulden des Tierherrn unbedingt ein, während
sie bei Haustieren oft auf einen Teil des Schadens beschränkt ist, meist auch durch noxae
datio abgewandt werden kann, dies aber regelmäßig nur, wenn der Tierherr nach er—
langter Kunde das Tier nicht mehr gehaust und gefuͤttert hat. Nach der Rezeption galt
has römische Recht als gemeines Recht. Das deutsche Recht erhielt sich aber im ge—
neinen Sachsenrecht und wirkte auf die Partikularrechte ein. Die neueren Gesetzbücher
stellten zum Teil alles auf eigenes Verschulden des Tierherrn und schafften die noxas
datio ab (Preuß. L.R. 16 88 70-73; Osterr. G.B. J 1820; Schweiz. O. R. 4. 65
mit Umkehrung der Beweislast). Andere behielten die Haftung ohne eigenes Verschulden
bei, ließen aber dann die woxae datio zu (Cod. eiv. a. 1385; Sächs. G. B. a. 1565;