4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts.

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das Bad. L. R. a. 18854 gibt stets die noxae datio). Das B. G. B. ist strenger als
irgend ein bisheriges Recht, indem es den Halter eines Tieres schlechthin für jede Tötung,
Körperverletzung oder Sachbeschädigung durch das Tier (daneben den Aufsfichtspflichtigen
bis zur Führung des Entschuldigungsbeweises) haftbar macht (88 833—884). Äls
destann Tiere regelt es auch die Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens (oben
8 533 a. E.).
Auch eine Haftung für leblose Sachen (z. B. fallende Bäume) ist dem deutschen
Recht nicht fremd und trifft heute in gewissem Umfange den Besitzer eines mangelhaft
eingerichteten oder in stand gehaltenen Gebäudes (B.G. B. 88 886-838).

8**96. Schadensersatz und Buße. Nach dem altgermanischen Kompositionensystem
entsprang aus der Rechtsverletzung ein Anspruch des Verletzten auf eine feste Buße (bei
der Tötung für die Sippe auf das Wergeld), wobei die Gedanken der Ersatzleistung und
der Privatstrafe zusammenflossen. Mehr und mehr aber wurde der Anspruch auf Schadens—
ersatz von den Bußen unabhängig und neben ihnen anerkannt. Schon vor der Rezeption
verfiel das Bußensystem. Doch erhielt sich auch nach der Rezeption im Sachsenrecht das
Wergeld und eine feste Buße (Sachsenbuße) für widerrechtliche Gefangenhaltung. Auch
entwickelte sich an Stelle der Buße bei Körperverletzungen der im gemeinen Recht fest
gehaltene Anspruch auf Schmerzensgeld (unvererblich, da der Schmerz mit dem Verletzten
stirbt). Die römischen Privatstrafen wurden nur teilweise aufgenommen und meist wieder
abgestoßen; ihre letzten Reste beseitigte das Reichsstrafgesetzbuch.
Nach heutigem Recht entspringt regelmäßig aus der unerlaubten Handlung nur ein
Anspruch des Verletzten auf Ersatz des Vermögensschadens. Der Anspruch geht
unabhängig vom Grade des Verschuldens stets auf Ersatz des vollen Schadens, kann äber
durch eigene Mitschuld nicht nur ausgeschlossen, sondern auch im Umfange herabgemindert
werden. Im Falle der Tötung ist für den Verlust von Unterhaltsansprüchen oder An—
sprüchen auf Dienstleistung in Haus oder Geschäft, im Falle der Körperverletzung für
Verlust oder Minderung der Erwerbsfähigkeit Ersatz durch eine Geldrente zu leisten.
Bei gewissen unerlaubten Handlungen (Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Ver—
führung einer Frauensperson mit Hinterlist, Drohung oder Mißbrauch eines Abhängigkeits⸗
verhältnisses, Vergehen wider die Geschlechtsehre) kann auch eine billige Entschädigung für
immateriellen Schaden (in dieser Form vaher auch Schmerzensgeld und Sachsen—
buße) zuerkannt werden; hier mischt sich der Gedanke der Genugtuͤung ein.
Endlich kann bei der strafbaren Verletzung mancher Persönlichkeitsrechte (Körper—
verletzung, Kreditverleumdung, Urheberrechts-, Erfinderrechts— und Zeichenrechtsverletzung,
unlauterem Wettbewerb) neben öffentlicher Strafe vom Strafrichter dem Schuldigen eine
an den Verletzten zu zahlende Buße bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrage auferlegt
werden. Diese moderne Buße, die an Stelle der Entschaäͤdigung tiriti, aber Schadens
nachweis nicht voraussetzt, verbindet Elemente des Schadensersatzes und der Privatstrafe.
Literatur.· A-B. Schmidt, Die Grundsätze über den Schadensersatz in den Volksrechten, 1885.
. Hammer, Die Lehre, vom Schadengersat nach dem Sachfensp. u. den verwandten Rechten, 1888. —
Wäntig, neber die Haftung für, fremde unerlaubte Handlungen, 1875. J. Unger, Handeln auf
igne Gefahr, 2. Aufl, 1883. Endemann, Die Haftßpflicht der Eisenbahnen un s.wa2. Aufl. 1876.
Eger, Reichshaftpflichtgefetz. 4. Aufl. 1896. H. Hoffmann, Die Haftung fur außerkontraktliche
Beschaͤdigung durch Thiere, 18906. H. Isay, Die Verantwortlichkeit des Eigenthümers fuͤr seine Thiere,
Jahrb. f. Dogm. XXXIX 209 ff. — E. Steinbach, Die Grundsätze des heutigen Rechts über den
Ersatz von Vermögensschäden, 1888. E. G. p. Wächter, Die Buße bei Veleidigungen u. Körper—
verlezungen, 1874 NA Graf zu Dohna, die Stellung der Buße im reichsrechtlichen System des
Immaterialaüterschutzes, 1902