532

II. Zivilrecht.

FJünftes Buch.

Familienrecht.

Kapitel J. Das Zamilienrecht überhaupt.
8 97. Die Organisation der Familie. Die germanische Familie kam in den sich
zreuzenden Organisationen des Hauses und der Sippe zur Erscheinung.
Das Haus war ein herrschaftlicher Verband, der den Hausherrn und die seiner
Munt unterworfenen Hausangehörigen umfaßte (oben 8 85). In der häuslichen Ge—
meinschaft wurzelten die Rechtsverhältnisse zwischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kin⸗
bern Und zwischen Vormund und Mündel, die gegenüber den sonstigen der Hausherrschaft
entsprungenen Rechtsverhältnissen sich als Familienrechtsverhältnisse ausgestalteten. Darum
n bor'ollemn die Mumt über die Ehefrau, die Kinder und den Mündel das bildnerische
Prinzip des deutschen Familienrechts. Daneben aber griff das Prinzip der gesamten
Hand rechtsbildend ein (oben 8 84). Der häusliche Verband ist noch heute eine per—
onenrechtliche Gemeinschaft mit einzelnen familienrechtlichen Wirkungen; die meisten aus
hm hervorgegangenen Verhältnisse aber sind ihm gegenüber verselbständigt.
Die Sippe Geschlecht, Magschaft) war die Genossenschaft der durch gemeinsame
eheliche Abstammung verbundenen Bluͤtsfreunde. Sie war ursprünglich eine geschlossene
Friedens⸗ und Rechlsgenossenschaft mit einer Fülle öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher
Funktionen. Im Laufe der Zeit aber gab sie ihre wichtigsten Funktionen an andere
Verbande ab und bußte ihre Geschlossenheit ein. Nur im hochadligen Hause konstituierte
sie sich in neuer Form als Einheit; partikularrechtlich (besonders in Preußen) empfing
fie auch in Gestalt der zu einem Familienschluß in Ansehung von Lehen, Stammgütern
und Familienstiftungen befähigten Familie wieder eine gesetzliche Organisation. Im
übrigen blieb nur die zwischen Einzelpersonen bestehende Verwaͤndtschaft als ein Rechts—
verhaͤltnis mit einzelnen familienrechtlichen und erbrechtlichen Wirkungen zurück. Zu den
familienrechtlichen Wirkungen gehört die gegenseitige Unterhaltspflicht, die aber das B.G. B.
nur noch zwischen Verwandten gerader Linie anerkennt. Träger des Sipperechts waren
ursprünglich nur die „Schwertmagen“ (Agnaten“ im Sinne des deutschen Rechts), d.h.
die durh Manner verwandten Männer (der „Mannsstamm“). Schon nach den Volks—
lechten aber haben auch die „Spillmagen“ (Kunkelmagen, Kognaten), d. h. die Weiber
ind die durch Weiber verwandten Männer, am Sipperecht teil. Doch erhielten sich bis
jeute im hohen Adel und bei den gebundenen Gütern Vorzugsrechte der Schwertmagen.
Zum Teil war auch der Unterschied von „Vatermagen“ und „Muttermagen“ bedeutungs—
holl. Bei der Berechnung der Verwandtschaft ging das deutsche Recht von der Schichtung
der Sippe in Parentelen (Stämme, Ordnungen) aus; eine Parentel wird durch ein
Stammelternpaar und dessen Nachkommen gebildet, so daß also in Bezug auf jeden die
erste Parentel aus seinen Nachkommen, die zweite aus seinen Eltern und deren Nach⸗
sommen, die dritte aus seinen Großeltern und deren Nachkommen u. s. w. besteht; in jeder
Parentel bestimmt sich die Nähe der Verwandtschaft zwischen zwei Personen nach der Ent—
sernung vom Stammhaupte, so daß gleich Nahe einander gleichstehen („Vetterschaft“), bei
ungleicher Entfernung auf beiden Seuen aber eine Verwandtschaft nach ungleichen Graden
(bei der es im Erbrecht auf die Stellung des Erben, bei Ehehindernissen auf die längere
Reihe ankommt) vorliegt. Diese Berechnungsart ging in das kanonische Recht über,
durde aber im allgemeinen durch die römische Gradzählung nach der Zahl der ver⸗—
mittelnden Zeugungen verdrängt und ist nur für das Erbrecht bedeutungsvoll geblieben.
Mit der Schichtung nach Parentelen kreuzt sich die Scheidung eines engeren (meist Nach⸗
vommen, Eliern und Geschwister, mitunter auch Elterngeschwister umfassenden) und eines
deiteren Verwandtenkreises („Busen“ und „Magen“). Die Sippe endete in einem be—
timmten (meist siebenten) Gliede. — Neben der Verwandischaft gewann früh auch die
Schwägerschaft rechtliche Bedeutung.