4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 533
Literatur: Kraut, Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts, 1835/59.
Rofin, Dder Begriff der Schwertmagen, 1877. U. Stutz, Das Verwandtschaftsbild des Sächsenspiegels,
1890. Die unten zu 8 118 angeführten Schriften.

8 98. Rechtsverhältnisse des Familienrechts. Als Rechtsverhältnisse familienrecht—
licher Ärt gelten heute die Ehe nebst dem sie vorbereitenden Verlöbnis, die Verwandt⸗
schaft nebst der Schwägerschaft und die Vormundschaft. Ihr gemeinsames rechtliches
Wesen beruht darin, daß sie eine personenrechtliche Verbundenheit setzen und mit Rechtswirkungen
 ausstatten. Sie sind daher in ihrem Kern personenrechtliche Verhältnisse, die
gegenseitige Rechte an der Person mit entsprechenden Pflichten begründen. Doch erzeugen
sie zugleich vermögensrechtliche Beziehungen (Familiengüterrecht), die sich aus sachenrecht⸗
lichen und schuldrechtlichen Bestandteilen zusammensetzen, aber als Ausflüsse eines um—
fassenden und im Kern personenrechtlichen Gesamtverhaͤltnisses eigenartig gefärbt und von
den Vermögensbeziehungen des Verkehrsrechts unterschieden bleiben. Die Familienrechts⸗
berhältnisse sind privatrechtlicher, aber nicht individualrechtlicher, sondern sozialrechtlicher
Nalur. Denn sie knüpfen an die im Gattungsleben der Menschen gegebenen organischen
Gemeinschaften an, die den Einzelnen dauernden Lebenszusammenhängen einordnen.
Daraus erklärt sich eine Fülle von Besonderheiten der Familienrechte, wie ihre Durch—
mischung mit Pflichten, ihre Unverzichtbarkeit, ihre Unübertragbarkeit, ihre Einschränkung
durch Verbot des Mißbrauchs und ihre Verwirkbarkeit; Besonderheiten, die großenteils
fich auch auf die vermögensrechtlichen Ausflüsse erstrecken. Darauf beruhen ferner die
Besonderheiten des Rechtsschutzes der Familienrechte, wie die eigenartigen Formen des
Zivilprozesses in Ehesachen und Streitigkeiten über eheliche Kindschaft und elterliche Ge—
walt, die vielfach unter Ausschluß des Rechtsweges stattfindende verwaltungsgerichtliche
Entscheidung durch das Vormundschaftsgericht und die völlige Versagung des Rechts⸗
zwanges für manche Verhältnisse. Daraus entspringt endlich eine starke Einwirkung des
öffentlichen Rechts, die sich vor allem in der staatlichen Obervormundschaft äußert.
Hervorgegangen aus der als „Munt“ aufgefaßten Schutzgewalt des germanischen Königs,
ist die“ Obervormundschaft heute eine vom Vormundfschaftsgericht ausgeübte staatliche
Schutzgewalt, die nicht bloß über der Vormundschaft steht, sondern auch in das Eltern⸗
aud Kinderrecht und in das Eherecht eingreift und somit das gesamte Familienrecht
urchdringt.

Kapitel II. Das Eherecht.

F 99. Eingehung und Endigung der Ehe. Seitdem die Kirche das persönliche
Eherecht auf Grund der Lehre von der Sakramentsnatur der Ehe in Besitz genommen
hatte, wurden für Eingehung und Endigung der Ehe statt der einstigen volksrechtlichen
Sätze die Vorschriften des kanonischen Rechts maßgebend. Auch nach der Rezeption be—
hauptete das kirchliche Recht die Herrschaft; neben das katholische Eherecht trat aber nun⸗
mehr ein besonderes protestantisches Eherecht (für Juden das mosaische Recht). Erst die
neueren Gesetzbücher (zuerst das Preuß. A.8.R.) schufen ein vom Religionsbekenntnis
unabhängiges bürgerliches Eherecht, das aber stofflich an das kanonische Recht oder das
aus ihm entwickelte neuere katholische oder protestantische Recht anknüpft. Auch die Vor⸗
schriften des B.G.B. über die Erfordernisse der Eheschließung und die Ehehindernisse,
über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe und über die neben der Auflösung durch den
Tod mögßliche Auflösung der Ehe durch Ehescheidung beruhen auf den vom kirchlichen
Recht geschaffenen Grundlagen. In vielen Punkten indes hat dabei neben dem römischen
Recht das germanische Recht gestaltend eingewirkt. Insbesondere gilt dies von der volks⸗
rechtlichen Chebegrüͤndung durch Kauf der Munt, worauf hier noch hinzuweisen ist.
Die echte Ehe wurde durch die Verlobung eingeleitet. Die Verlobung war ein
vom Bräutigam uͤrsprünglich mit dem Muntwalt der Braut unter Mitwirkung ihrer
Sippe, seit Ende der fränkischen Zeit mit der Braut selbst unter Zustimmung ihres
Muntwalts geschlossener Vertrag üuber den Muntkauf. Dabei wird der gesetzlich fest—
stehende Muntpreis (Mundr, Muntschatz, meta, Wittum, dos) entweder in Wettform