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II. Zivilrecht.

oder unter Zahlung eines Angeldes, besonders eines Ringes, versprochen; seit die Braut
sich selbst verlobt, erhält sie den Ring („ist der Finger beringt, so ist die Jungfer be—
dingt“) und gibt bald auch ihrerseits dem Bräutigam einen Ring. Die Verlobung be—
zründet bereits eine personenrechtliche Verbundenheit mit Treupflicht und Unverbrüchlich—
keit für Dritte und ist wesentliche Grundlage der Ehe. Der alte Begriff der Verlobung
wirkte aus das kanonische Recht (namentlich in der Lehre von den sponsalia de futuro
und de praesenti und der Umwandlung der ersteren in letztere durch Beischlaf) und auf
das protestantische Eherecht (bei der Behandlung der Brautkinder als ehelicher Kinder
und der Zwangstrauung) ein, wurde aber im neueren Recht unter dem Einfluß des
römischen Rechts mehr und mehr umgebildet. Heute ist das Verlöbnis unwesentlich,
formfrei und begründet keine Klage auf Eingehung der Ehe, sondern nur bei unberech—
tigtem Verlöbnisbruch gewisse Ersatzansprüche. Immer aber ist es noch ein familien—
rechtlicher Vertrag, der eine personenrechtliche Verbundenheit erzeugt.
Vollzogen wurde die Eheschließung durch die Trauung. Sie ist Übergabe der
Braut an den Mann, später Selbstübergabe durch den von ihr ermächtigten Muntwalt
oder gewählten Vertreter. Dabei empfängt ursprünglich der Muntwalt den Muntschatz,
nach den meisten Volksrechten aber nur noch einen Teil oder überhaupt nichts; der
Muntschatz wird nun der Frau selbst als Wittum zugewandt (unten 8 107). Mit der
Trauung ist die ehemännliche Munt begründet, während die eheliche Genossenschaft erst
mit der feierlichen Beschreitung des Ehebetts (unter Fackelgeleit) eintritt (Sachsensp. III
a. 45 8 3). Nach kanonischem Recht kommt die Ehe durch bloße Konsenserklärung zu
tande; die Kirche forderte aber kirchliche Einsegnung, der oft die Trauung durch den
von der Braut darum ersuchten Geistlichen voranging. Das Tridentiner Konzil band
die Konsenserklärung an eine Form (coram competento parocho et duobus testibus).
Dagegen bildete das protestantische Kirchenrecht die kirchliche Trauung als Eheschließungsform
 aus, woran sich das Preuß. L.R. und andere Gesetze anschlossen. In neuerer Zeit
wurde die bürgerliche Eheschließung vor dem Standesbeamten zur alleinigen Eheschließungs—
form erhoben; im Personenstandsgesetz der Trauung nachgebildet (mit ehebegründendem
Ausspruch des Standesbeamten), ist sie im B.G.B. (durch Verlegung der ehebegründenden
Kraft in die Erklärung der Verlobten) der Tridentiner Form angenähert.

Literatur: Friedberg, Das Recht der Eheschliezung, 1868. Sohm, Das Recht der Ehe⸗
sichließung, 1875. Friedberg, Verlobung und Trauung, 1876. Sohm, Trauung und Verlobung,
18760 Habicht, Die altdentsche Verlobung, 1879. Ul Stutz, Die Rechtsnatur des Verlöbnisses,
1900. H. Dittenberger, Das Verlöbnißrecht, 1901. H. Zihlmann, Der Verlöbnißbruch im
modernen Recht, 1902.

8 100. Personenrechtliche Ehewirkungen. Die Ehe begründet nach deutschem Recht
eine auf das natürliche und sittliche Verhältnis der Geschlechter gegründete volle Lebens—
zemeinschaft (‚Mann und Weib sind ein Leib“). Die eheliche Gemeinschaft ver—
hindet, während sie im übrigen die Sonderpersönlichkeit unberührt läßt, für ihren Bereich
die Ehegatten dauernd zum Ehepaar. Mann und Frau sind einander „Genossen“; sie
hbilden nach außen eine Personeneinheit, die sich in Einheit des Namens, Standes, Wohn⸗
sitzes u. s. w. ausdrückt, und haben nach innen einen gegenseitigen Anspruch auf Zusammen—
leben und Treue. Die Gemeinschaft wird voll nur von beiden zusammen dargestellt. In
zewissem Umfange aber ist jeder Gatte für sich zum Träger der Gemeinschaft berufen.
And hierbei ist ihre Stellung ungleich.
Der Mann ist Gemeinschaftshaupt. Im deutschen Recht fand seine Herrscher—
stellung ihren Ausdruck in der ehemännlichen Munt, die sich als ehemännliche Vogtei,
Vormundschaft oder Gewalt vielfach (insbesondere auch im preuß. und französ. Recht)
erhielt, jeboch gemeines Recht nicht wurde und durch das B.G. B. beseitigt ist. Kraft
der Munt war nach außen der Mann zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung
der Frau befugt und verpflichtet, die Frau in ihrer selbständigen Handlungsfähigkeit be—
schränkt. Nach dem B. G.B. entbehrt der Mann jeder gesetzlichen Vertretungsmacht und
ritt für die Frau keinerlei Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ein; doch hat der Mann