4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 535

bei Verträgen, durch die sich die Frau zu persönlichen Leistungen verpflichtet, ein (bei
Mißbrauch wegfallendes) unbefristetes Kündigungsrecht. Auch nimmt die Frau Namen,
Stand, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Mannes an. Nach innen hat der Mann
das entscheidende Wort; er bestimmt Wohnsitz, Wohnung, Einrichtung des Haus—
haltes u. s. w. (jedoch nur, insoweit er das Recht nicht mißbraucht). Dafür hat er in
erster Linie die ehelichen Lasten zu tragen und die Frau standesgemäß zu unterhalten.
Die Frau ist Mitträgerin der Gemeinschaft in der Stellung der Hausfrau.
Nach außen vertritt sie innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises das Ehepaar und
bindet und verpflichtet vermöge ihrer „Schlüsselgewalt“ den Mann durch die in diesen
Bereich fallenden Geschäfte. Nach innen hat sie Recht und Pflicht der Leitung des ge—
meinsamen Hauswesens, je nach den Lebensverhältnissen auch die Pflicht der Mitarbeit.
Im Notfalle muß sie auch dem Manne nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Er—
werbsfähigkeit Unterhalt gewähren.

8101. Das eheliche Güterrecht. Das deutsche Recht ging stets von dem Ge—
danken aus, daß die personenrechtliche Verbindung der Ehegatten auch auf ihr Vermögen
vereinigend wirke. Ursprünglich scheint das System der Eigentumseinheit in der Hand
des Mannes gegolten zu haben, so daß alles Ehevermögen dem Manne gehörte, sein
Eigentum aber familienrechtlich gebunden war. Seitdem aber die Frauen im Erbrecht
besser gestellt wurden und mehr Vermögen einbrachten, entwickelten sich zwei andere
Systeme. Das eine war die in den meisten Volksrechten anerkannte und besonders in
Süddeutschland und Ostsachsen festgehaltene bloße Verwaltungsgemeinschaft, bei der das
Frauengut Eigentum der Frau bleibt, aber mit dem Gute des Mannes zu einer einheit—
lich verwalteten und benutzten Masse vereinigt wird. Das andere war die namentlich
im fränkischen und westfälischen Recht entwickelte Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen
beider Gatten zu einem gemeinschaftlichen Gesamtgut verschmilzt. Vielfach aber kam es
nur zu teilweiser Gütergemeinschaft. Neue Bildungen (mit Ruͤcksicht auf die wachsende
Bedeutung der Fahrnis) brachten die Stadtrechte; im ganzen neigten sie zur Güter—
gemeinschaft. Schon gegen Ende des Mittelalters trat eine außerordentliche Zersplitterung
ein, die sich nach der Rezeption steigerte. Neben die deutschen Systeme trat nun das
römische Dotalsystem der grundsätzlichen Gütertrennung mit bloßem Beitrag zu den Ehe—
lasten, das als gemeines Recht ausgegeben wurde, aber nur selten durchdrang. Die
deutschen Systeme selbst wurden umgebildet und oft willkürlich verändert; in den Gesetz—
büchern traten neue Formen hinzu. Das B. G. B. hat diesem bunten Rechtszustande ein
Ende bereitet. Es hat ein einheitliches gesetzliches Güterrecht für ganz Deutschland ge—
schaffen (Verwaltungsgemeinschaft, in Ausnahmefällen Gütertrennung), zugleich aber
mehrere vertragsmäßige Güterstände (drei Arten der Gütergemeinschaft und die Güter—
trennung) eingehend geordnet. Für die älteren Ehen gilt an sich das bisherige Recht
fort; durch Landesgesetz ist aber in den meisten Staaten ihr Güterrecht in den nächstverwandten
 Güterstand des B.G.B., wennschon mit mancherlei Vorbehalten, übergeleitet
worden.
Das eheliche Güterrecht der einzelnen Ehe bestimmt sich nach dem gesetzlichen
Güterstande, den das Personalstatut des Mannes im Augenblicke der Eheschließung
ergibt. In manchen Landschaften war bisher der gesetzliche Güterstand für die verschie—
denen Stände ungleich. Durch Veränderung des Personalstatuts (mit Verlegung des
Wohnsitzes oder Wechsel der Staatsangehörigkeit) wandelt sich nach der in dieser be—
rühmten Streitfrage durchgedrungenen Ansicht das Güterrecht nicht. Dagegen tritt nach
manchen Rechten mit der Geburt eines Kindes oder mit Ablauf von Jahr und Tag ein
Wandel des Güterrechts im Sinne engerer Gemeinschaft ein; oder es gilt (wie nach lüb.
Recht) ein ungleiches Güterrecht für unbeerbte und beerbte Ehen. Immer kann aus be—
stimmten Gründen eine bestehende Gemeinschaft (die Verwaltungsgemeinschaft nur auf
Antrag der Frau, die Gütergemeinschaft auch auf Antrag des Mannes) gerichtlich auf—
gehoben werden; dann tritt Gütertrennung an die Stelle. Mit Auflösung der Ehe endet
das eheliche Güterrecht, wirkt aber in mancherlei Gemeinschaftsverhältnissen nach und