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II. Zivilrecht.

bildet, jetzt oder später, die Grundlage der Auseinandersetzung. Doch hat im Falle der
Ehescheidung bei der Gütergemeinschaft der nichtschuldige Teil meist die Wahl, Auseinander—
jehung auf Grund der Gemeinschaft oder auf Grund der ursprünglichen Vermögenslage
zu fordern (vgl. B.G.B. 81478).
An Sielle des gesetzlichen Güterstandes kann nach deutschem Recht ein vertrags—
mäßiger Güterstand vereinbart werden. Schon seit dem Mittelalter gültig und
ablich, in manchen Partikularrechten nur beschränkt zugelassen oder (wie im französ. und
had. Kecht) während der Ehe ganz ausgeschlossen, koͤnnen nach dem B.G.B. wie nach
dem bisherigen gemeinen Recht Eheverträge vor wie während der Ehe das eheliche Ver—
mögensrecht beliebig regeln. Das B. G. B. stellt (nach dem Vorbilde des französ. Rechts)
den Ehegatten bestimmte vertragsmäßige Guterstände zu Gebote, zu deren Aneignung ein
einziges Wort genügt; dagegen schließt es die Regelung durch bloße Bezugnahme auf
eheimaliges oder fremdes Recht aus. Der Ehevertrag bedarf gerichtlicher oder notarieller
Form. Zur Wirksamkeit gegen gutgläubige Dritte ist überdies Kundmachung durch Ein—
tragung in das Güterrechtsregister erforderlich.
Literatur: R. Schroed er, Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, 2 Bde 1863/78.
E. Huber, Die histoxische Grundlage, des ehelichen Gülerrechts der Berner Handfeste, 1884. A. Teich⸗
ccun, Ueber Wandelbarkeit oder Unwandelbarkeit des gesetzlichen ehelichen Güterrechts, 1879.

8 102. Die Verwaltungsgemeinschaft. Die Verwaltungsgemeinschaft erscheint im
Mittelalter namentlich im sächsisch-thüringischen Landrecht und darum im Sachsenspiegel,
sowie im schwäbischen und bayrischen Recht voll ausgebildet. Mann und Frau haben bei
hren Lebzeiten „kein gezweiet Gut“, weil ihr Vermögen durch die Ehe in eine einheitlich
erwaltete und benutzie Masse vereinigt wird; der Mann erlangt am Frauengut die
Gewere zu rechter Vormundschaft“; das Eigentum bleibt gesondert, weshalb mit Auf—
lsöfung der Ehe sich das Gut wieder „zweiet“ und die Frau ihr Eingebrachtes, aber nur
den Stamm desselben, zurückempfängt („Frauengut wüchst und schwindet nicht“). Dieses
System erhielt fich auch nach der Rezeption mehr oder minder rein in vielen Landschaften
lim östlichen Mitteldeutschland, dem größten Teil Süddeutschlands und der Schweiz, für
unbeerbte Ehen im lüb. Recht). Die sächsische Jurisprudenz vollzog seine Umbildung zu
dem System des ehemännlichen Nießbrauchs (ususfruetus maritalis), wobei das Recht des
Mannes am Frauengut von der ehemännlichen Gewalt losgerissen und als besonderes
zingliches Recht verselbständigt, dieser Nießbrauch aber mit der Pflicht des standesgemäßen
Unterhalts von Frau und Kindern belastet wurde; in dieser Gestalt wurde die Ver—
waltungsgemeinschaft vom Preuß. A.vL. R. als subsidiärer gesetzlicher Güterstand geregelt
sallgemein in der Provinz Sachsen und seit 1845 in Schlesien, für die ehemals eximierten
Slande in Pommern in Kraft) und im Königreich Sachsen und in Oldenburg (1878)
durchgefüuhrt. Das B.G. B. hat die Verwaltungsgemeinschaft zum regelmäßigen gesetzlichen
 Güterstande erhoben und hierbei wieder an den Grundgedanken des älteren Rechts
ingeknüpft. Es schreibt dem Manne „Verwaltung und Nutznießung“ am Vermögen der
Frau zu. Sein Recht ist kein Nießbrauch, sondern ein aus seiner personenrechtlichen
Stellung als Gemeinschaftshaupt fließendes dingliches Recht, das kraft der Eheschließung
von selbst eintritt, das Vermögen im ganzen in seinem jeweiligen Bestande ergreift und
auch an Grundstücken ohne Eintragung besteht, das aber durch die ehemännliche Pflicht
der Sorge für Erhaltung des Hausvermögens und für den standesgemäßen Unterhalt
von Frau und Kindern beschränkt und gebunden ist.
Von der Verwaltungsgemeinschaft ausgenommen ist das Vorbehaltsgut der
Frau, zu dem nach dem B. G. B. nicht nur, wie nach bisherigem Recht, die zum persön—
uchen Gebrauch der Frau bestimmten Sachen und das durch Ehevertrag oder Bestimmung
ines dritten Zuwenders der ehemännlichen Verwaltung entzogene Vermögen, sondern
auch aller Erwerb der Frau aus Arbeit oder Betrieb eines selbständigen Erwerbsgeschäfts
gehört. Daran hat die Frau selbständiges Verfügungs-, Verwaltungs- und Nutzungsrecht;
 sie schuldet nur subsidiär daraus einen Beitrag zu den Ehelasten.
An dem sonstigen Vermögen der Frau, das im B.G.B. Eingebrachtes heißt,