4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 537

hat der Mann Besitz, Verwaltung und Nutzung ohne Rechenschaftspflicht, aber mit der
Pflicht ordnungsmäßiger Verwaltung und Verwendung für die Zwecke der Ehe; er hat
den ehelichen Aufwand zu tragen und zunächst hierfür die Einkünfte zu verwenden, er—
wirbt aber das Eigentum an den Früchten und lukriert die Errungenschaft. Zur Ver—
fügung über die Substanz bedarf er der Zustimmung' der Frau; doch kann er nach
alterem Recht und noch nach Preuß. L.R. über einzelne bewegliche Sachen, nach B. G. B.
wenigstens über Geld und verbrauchbare Sachen frei verfügen. Die Frau ist, soweit sie
nicht kraft ihrer Schlüsselgewalt den Mann vertritt, in der Verfügung über ihr Ein—
gebrachtes beschränkt; sie bedarf zur Verfügung, von Ausnahmefällen abgesehen, der Ein—
willigung des Mannes. Ihre Fähigkeit, sich zu verpflichten, bleibt unbeschränkt, sie bindet
aber dadurch den Mann nicht in Ansehung ihres Eingebrachten.
Die Schulden bleiben getrennt. Für Schulden der Frau haftet nur ihr Gut,
dieses aber auch in der Hand des Mannes, sofern nicht die Schuld lediglich ihr Vor—
behaltsgut angeht oder von ihr während der Ehe rechtsgeschäftlich ohne Zustimmung des
Maͤnnes eingegangen ist. Für Schulden des Mannes haftet nur sein Gut einschließlich
der Früchte des Eingebrachten, soweit sie nicht zum Familienunterhalt erforderlich sind.
In einigen Rechten aber entwickelte sich eine Schuldenhaftung des Frauenguts („Die dem
Manne kraut, iraut auch seinen Schulden“); die Frau konnte sich hier nur durch Über—
lassung des Gutes an die Gläubiger von den Schulden des Mannes befreien. Im Ver—
hältnis der Gatten zueinander ergeben sich Ersatzansprüche, wenn die Schuld des einen
Zus dem Gut des audern bezahlt ist; solche Ausgleichungsansprüche können auch zwischen
Eingebrachtem und Vorbehaltsgut entstehen.
Beendigt wird die Verwaltungsgemeinschaft während der Ehe durch Ehevertrag,
durch gerichtliche Aufhebung auf begründeten Antrag der Frau und durch Konkurs des
Mannes, im übrigen durch Auflösung der Ehe. Die Auseinandersetzung erfolgt durch
Sonderung des Gutes; der Mann muß das Eingebrachte herausgeben und für das un—
gehörig Verbrauchte Ersatz leisten. Vielfach aber griffen im Falle der Auflösung durch
Tod die dem überlebenden Ehegatten gewährten eherechtlichen Vorteile abwandelnd ein.
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Gute des verstorbenen. Im sächsisch-thüringischen Recht braucht der Witwer von der
Fahrnis der Frau nur die „Gerade“ an die nächste Niftel der Frau herauszugeben
(unten 8 114), während die Witwe ohne Rücksicht auf die Herkunft der einzelnen Stücke
alle zur“, Gerade“ gehörige Fahrnis (Sachen solcher Art, wie sie Frauen einzubringen
und zu brauchen pflegen) und den „Musteil“ (die Hälfte der Lebensmittelvorräte) em—
pfängt. Nach schwäbischen und bayrischen Quellen kann die Witwe stets, oder bei be—
erbter Ehe die Hälfte oder ein Drittel der Fahrnis fordern. Manche Rechte endlich
gingen zur Quotenteilung des ganzen Vermögens über, so daß sich mit der Verwaltungszemeinschaft
 eine sog. „Gütergemeinschaft von Todes wegen“ verband. Hierher gehört
das in der Const. Joachimica geregelte märkische Recht, das dem überlebenden Ehegatten.
die Wahl zwischen Herausnahme des Seinigen und Hälftenteilung gibt.
Literatur: v. Martitz, Das eheliche Güterrecht des Sachsensp. u. der verwandten Rechtsquellen,
1867. NRarrtota, Die Gewere zu rechter Vormundschaft als Prinzip des sächs. ehel. Güterrechts, 1869.

8 103. Die allgemeine Gütergemeinschaft. Eine allgemeine Vermögensgemein⸗
schaft unter den Ehegatten entwickelte sich zuerst im fränkischen und westfälischen Rechte
aus der Erweiterung der Errungenschaftsgemeinschaft (unten 8104) und aus der Rück⸗
wirkung der vom fraͤnkischen Recht zur Verfügung über Grundstücke geforderten gesamten
Hand der Ehegatten auf die Eigentumsverhältnisse. In den Städten wurde vielfach ihre
vertragsmäßige Begründung durch gegenseitige Vergabung üblich und sodann ihre gesetz-⸗
liche Geltung ausgesprochen. Auch auf dem Lande drang sie schon im Mittelalter vor.
Nach der Rezeption behäuptete sich die allgemeine Gütergemeinschaft überwiegend (edoch
zum Teil nur für fruchtbare Ehen) in den fränkischen Ländern und in Westfalen (ein—
heitlich geregelt durch preuß. Ges. für die Prov. Westfalen v. 16. April 1860). Ver—
einzeli wurde sie in Bayern und Schwaben (3. B. Hohenzollern) angenommen. Sie galt