538 II. Zivilrecht.

ferner in ostfälischen und mecklenburgischen Städten, in Hamburg, in Bremen und für
beerbte Ehen nach lübischem Recht; sodann in Pommern im Geltungsbereiche der Bauer—
ordnungen und in Ost- und Westpreußen kraft Provinzialrechts. Das Preuß. A.L. R.
stellte für sie subsidiäre Regeln auf, die prinzipale Geltung in der Provinz Posen er—
sangten. Im B.G. B. ist sie als vertragsmäßiger Güterstand ausführlich geregelt.
Ihrem rechtlichen Wesen nach ist sie eine das ganze beiderseitige Vermögen
der Zuständigkeit nach verschmelzende Gemeinschaft zur gesamten Hand mit ungesonderten
und während bestehender Gemeinschaft unwirksamen Anteilen. Durch romanisierende
Theorien, die sie für eine modifizierte „sociötas“s oder doch „eommunio“ erklärten oder
ein Alleineigentum des Mannes annahmen oder mit dem Eigentum einer juristischen
Person operierten, vielfach verdunkelt, wurde das Prinzip der gesamten Hand gerade für
die allgemeine Gütergemeinschaft in der Lehre vom deutschrechtlichen Gesamteigentum zuerst
wieder in zunächst unklarer Weise erneuert und endlich (auch im B.G. B.) von neuem
rein durchgeführt.
Dem Umfange nach ergreift die Gemeinschaft von Rechts wegen alles gegen—
wärtige und künftige Vermögen der Ehegatten, das infolge der personenrechtlichen Ehe—
zemeinschaft zum „Gesamtgut“ verschmilzt; auch Grundstücke werden ohne Übereignungs—
handlung gemeinschaftlich, die Eintragung ist nur zur Wirksamkeit gegen gutgläubige
Dritte erforderlich. Nur Gegenstände, die nicht der freien Verfügung des Ehegatten
unterliegen (z. B. ein Familienfideikommiß), bleiben der Substanz nach Sondergut, wäh—
rend die Einkünfte in das Gesamtgut fallen (B.G.B. 8 1431). Gesetzliches Vorbehalts—
gut gibt es nicht; doch kann durch Ehevertrag oder Zuwendung eines Dritten Vorbehaltszut
 nicht nur der Frau, sondern auch des Mannes begründet werden.
Das Gesamtgut unterliegt der Verwaltung des Mannes als Haupt der Gemein—
schaft (ehemals kraft seiner durch die gesamte Hand keineswegs aufgehobenen Munt), je—
doch mit Vertretungsmacht der Frau im Bedürfnisfalle. Zur Verfügung über die Sub—
stanz sind grundsätzlich nur die Ehegatten gemeinschaftlich befugt. Nach dem B.G.B.
kann der Mann verfügen, bedarf aber der Zustimmung der Frau, wenn es sich um das
Vermögen im ganzen oder einen Bruchteil, um die Veräußerung oder Belastung eines
Grundstücks oder um eine Schenkung handelt. Dies entspricht dem bisherigen Durch—
chnittsrecht, während in manchen Rechten (z. B. im westfälischen) die einseitige Verfügungs—
macht des Mannes weiter bemessen, in anderen enger begrenzt ist.
Die allgemeine Gütergemeinschaft begründet zugleich eine Schuldengemein—
schaft, indem für die beiderseitigen Schulden (mit Ausnahme der von der Frau während
der Ehe ohne Zustimmung des Mannes rechtsgeschäftlich eingegangenen Verbindlichkeiten)
den Gläubigern das Gesamtgut haftet („Gesamtgutsverbindlichkeiten“). Eine persönliche
haftung für die Schulden des anderen Ehegatten trifft nach dem B.G.B. nur den Mann,
nach anderen Rechten auch die Frau, jedoch regelmäßig mit Vorbehalt der Befreiung
durch Preisgabe des Anteils am Gesamtgut. Bei der Auseinandersetzung werden die im
inneren Verhältnis nur einen Gatten belastenden Schulden (z. B. Deliktsschulden), soweit
sie aus dem Gesamtgut bezahlt sind, auf dessen Anieil angerechnet.
Im Falle der Beendigung der Gemeinschaft bei Lebzeiten beider Ehegatten
(durch gerichtliche Aufhebung oder Ehescheidung) zerfällt das Gesamtgut stets in Anteile,
and zwar regelmäßig in Hälften (vorbehaltlich des oben 8101 erwähnten Wahlrechts bei
der Scheidung). Bei der Auflösung der Ehe durch den Tod aber entwickelte das deutsche
Recht zwei ungleiche Systeme. 1) Nach dem Teilungssystem zerfällt auch hier das
Besamigut in gesonderte Anteile, deren einer zum Nachlaß des verstorbenen Ehegatten
zgehört, während der andere den Auseinandersetzungsanteil des überlebenden Ehegatten
bildet. Nach älteren Rechten sind die Anteile ungleich, indem der Überlebende einen
zrößeren Anteil (z. B. */8) oder auch der Witwer mehr als die Witwe erhält; neuer—
dings drang die Hälftenteilung durch, jedoch mit Voraus, Übernahmerechten und Erbrecht
des Überlebenden. Das Teilungssystem gilt nach B.G.B. wie nach vielen bisherigen
Rechten bei unbeerbter Ehe. Oft gilt es auch bei beerbter Ehe, dann aber nicht selten
in Verbindung mit Leibzuchtsrecht des Überlebenden an den Anteilen der Kinder.