4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 539

2) Nach dem Konsolidationssystem gehört der Anteil des Verstorbenen nicht zu
dessen Nachlaß, ist daher auch einseitiger Verfügung von Todes wegen entzogen. Viel—
mehr tritt entweder Anwachsung an den Überlebenden („längst Leib, längst Gut“, „der
Letzte macht die Thür zu“) oder Fortsetzung der Gemeinschaft ein. Ersteres besonders bei
unbeerbter Ehe. Nach fränkischem Recht aber fällt auch bei beerbter Ehe dem Über—
lebenden das Alleineigentum an, jedoch beschränkt durch das „Verfangenschaftsrecht“,
kraft dessen die Liegenschaften den Kindern verfangen und nur mit ihrer Zustimmung
oeräußerlich sind, oder durch das spätere „Teilrecht“, das den Kindern feste anwartschaft—
liche Anteile sichert. Nach anderen Rechten rücken die Kinder in die Gemeinschaft ein,
die nun als fortgesetzte Gütergemeinschaft weiter besteht (unten 85 110). In dieser Ge—
stalt gilt das Konsolidationssystem bei beerbter Ehe nach dem B. G. B.

Literatur: Scherer, Die verworrene Lehre der ehelichen Gütergemeinschaft, 1799. Hasse,
Revision der Theorie der ehel. G.G., 1808. Phillips, Die Lehre von der ehel. G.G., 1830. Runde,
Das eheliche Güterrecht, 13441. Sandhaas, Das fränkische eheliche Güterrecht, 1866. Euler,
Zeitschr. f. d. R.XLff. Welter, ent über das ehel. Güterr. in Westfalen, 1861. Peterssen,
Das ehel. Güterxr. in Osnabrück, 1863. Hänel, Die ehel. G.G. in Ostfalen, 3. f. R.G. 1273 ff.

8104. Die Errungenschaftsgemeinschaft. Die Errungenschaftsgemeinschaft ist ein
Güterstand, bei dem nur das während der Ehe durch Arbeit oder Vermögensnutzung er—
worbene Vermögen (selten auch der Erwerb von Todes wegen oder aus Schenkung)
Gesamtgut wird. Bei den Rheinfranken und den Westfalen schon in den Volksrechten
(lex Rib. 87, 2, lex Sax. 9) bezeugt, erhielt sich die Errungenschaftsgemeinschaft in
fränkischen, hessischen und altwestfälischen Rechten, kommt mehrfach auch in friesischen
Rechten vor, wurde nach der Rezeption in Württemberg und anderen Ländern eingeführt
und ist im B.G. B. als vertragsmäßiger Güterstand geregelt. Die Rechtsverhältnisse
hinsichtlich des Gesamtguts richten sich nach gleichen Regeln wie bei der allgemeinen
Gütergemeinschaft; bei der Beendigung gilt regelmäßig das Teilungsprinzip (nach Hälften,
jedoch in manchen rheinfränkischen Rechten, wie schon in der lex Rib., nach Schwert- und
Kunkelteil von 28 und ! /8). Neben dem Gesamtgut aber gibt es Sondergut des Mannes
wie der Frau; am Sondergut der Frau hat der Mann gleiche Rechte wie bei der Ver—
waltungsgemeinschaft, nur fließen die Einkünfte in das Gesamtgut. Außerdem kann
Vorbehaltsgut der Frau begründet werden. Die Schuldenverhältnisse sind verwickelt;
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind hier nicht nur die Gemeinschaftsschulden, sondern auch
die Sonderschulden des Mannes und gewisse Sonderschulden der Frau; im Verhältnis
der Ehegatten zueinander aber entstehen Ersatze und Ausgleichungsansprüche, die sich als
obiektive Schuldverhältnisse zwischen den verschiedenen Massen darstellen.
Literatur: Euler, Z. f. d. R. X 28ff. J. Held, Die partikuläre Gütergemeinschaft, 1858.

8 105. Die Fahrnisgemeinschaft. Die Fahrnisgemeinschaft ist aus der Erweite—
rung der Errungenschaftsgemeinschaft auf alles bewegliche Vermögen hervorgegangen; in.
fränkischen, aber auch nordischen Rechten (z. B. im Jüt. Low) ausgebildet, ist sie vor
allem vom Code eivil und vom Badischen Landrecht als gesetzlicher Güterstand eingeführt.
Im B.G.B. ist sie als vertragsmäßiger Güterstand geregelt. Gesamtgut ist hier die
Errungenschaft und alles bewegliche Vermögen. Sondergut eines Ehegatten sind daher
nur eingebrachte und während der Ehe von Todes wegen oder durch Schenkung er—
worbene Grundstücke und zum unbeweglichen Vermögen gerechnete Rechte. Daneben kann
auch hier Vorbehaltsgut der Frau begründet werden. Für das Gesamtgut gelten die
Regeln der allgemeinen Gütergemeinschaft; doch tritt fortgesetzte Gütergemeinschaft nur
kraft besonderer Vereinbarung ein. Hinsichtlich der Schuldenverhältnisse und der Aus—
einandersetzung zwischen den verschiedenen Vermögensmassen ergeben sich ähnliche Ver—
wicklungen wie bei der Errungenschaftsgemeinschaft.
Literatur: Schneider: Die eheliche Gütergemeinschaft nach französ. R., 1853.

Z 106. Die Gütertrennung. Die Gütertrennung wurde bei uns erst nach der
Rezeption in Gestalt des römischen Dotalsystems heimisch, das in einzelnen Gegenden