—340 II. Zivilrecht.

Herzogtum Westfalen, Teilen von Hannover, Braunschweig, Waldeck) allgemein, in an—
deren (z. B. Lippe) für den Adel oder (wie in Mecklenburg, Neuvorpommern, Kurhessen)
für Adel und Beamte als gesetzliches Güterrecht durchdrang, meist aber —
rechtliche Abwandlungen erfuhr. Eine der Verwaltungsgemeinschaft angenäherte Güter—
rennung gilt in sterreich. Nach dem B. G. B. tritt Gütertrennung von Rechts wegen
im Falle der Heirat einer beschränkt geschäftsfähigen Frau ohne Einwilligung ihres ge⸗
etzlichen Vertreters und infolge Aufhebung einer Verwaltungs- oder Gutergemeinschaft
in und bildet im übrigen einen vertragsmäßigen Güterstand. Das Wesen der Güter—
rennung besteht darin, daß die Ehe grundsaäͤtzlich auf das Vermögen nicht einwirkt.
Doch schuldet die Frau zu dem ehelichen Aufwande, den an sich der Mann zu tragen
hat, einen angemessenen Beitrag aus ihrem Vermögen oder Arbeitserwerbe; gewährt sie
nehr, so wird vermutet, daß sie Ersatz nicht begehrt. Und wenn die Frau dem Manne
die Verwaltung ihres Vermögens freiwillig überläßt, wird vermutet, daß der Mann freie
Verwaltung ohne Rechenschaftspflicht über die Verwendung der Einkünfte haben soll.

8 107. Besondere Güterarten. Im deutschen Recht finden sich bei verschiedenen
Güterrechtssystemen besondere Güterarten, die kraft Eherechts eigenartige Rechtsschicksale
haben. Dahin gehören: 1) Die Aussteuer (Brautschatz, Brautwagen, Heimsteuer,
Hitgift), d. h. die nach alter Sitte von der Frau für ihren persönlichen Gebrauch und
für Einrichtung des Hauswesens mitgebrachte Fahrnis. Sie ist eingebrachtes Frauengut;
als ihr Aquivalent erscheint die Gerade (oben 8 102). 2) Die Morgengabe (donum
matutinum, bisweilen äos), d. h. ein nach alter Sitte vom Manne der Frau am Morgen
nach der Hochzeitsnacht gemachtes (frühzeitig als Gabe für die geopferte jungfräuliche
Ehre aufgefaßtes und darum der heiratenden Witwe versagtes) Geschenk. Die Morgen⸗—
gabe wird entweder gegeben oder versprochen; in manchen Quellen ist ihr Höchstmaß fest⸗
gesetzt. Meist geht sie auf die Erben der vorversterbenden Frau über; oft aber nur bei
heerbter Ehe. Dagegen steht der im Adelsrecht oft ausgebildete gesetzliche Anspruch auf
Morgengabe nur der Witwe zu. 8) Das Wittum (dos), d. h. die aus dem alten
Muntschatz (oben 8 99) hervorgegangene Vergabung des Mannes an die Frau. Das
Wittum wurde entweder als Eigentum (ursal) oder als Leibgedinge (Leibzucht an einem
Grundstück oder lebenslängliche Rente) bestellt; die Bestellung erfolgte bei der Ehe—
rchließung, das Recht der Frau ruhte aber während der Ehe; durch Wiederverheiratung
huͤhte die Witwe ihr Leibgedinge nicht ein. Nach der Rezeption erhielt sich als Wittum
i. e. S. (vidualitium) eine der Frau für den Fall der Witwenschaft zugewandte Ver⸗
sorgung in Gestalt eines Leibgedinges (Witwensitzes), eines Nießbrauches, einer Natural⸗
oder Geldrente, später auch des Einkaufes in die Witwenkasse; zum Teil entwickelte sich
ein Rechtsanspruch auf Wittum; meist aber erlosch nun das Wittum durch Verrückung
des Witwenstuhls. Daneben entstand schon im Mittelalter aus einer Umbildung des
Wittums die Widerlage (Gegenvermächtnis, contrados), eine vom Manne in Höhe
des eingebrachten Heiratsgutes zugesicherte Gegengabe, die mit dem Heiratsgut an die
Witwe fällt, während dafür der Mann im Falle des früheren Todes der Frau das
Heiratsgut behält; auch findet sich ein gesetzlicher Anspruch der adligen Witwe auf
Besserung des Brautschatzes“ um die Hälfte. Endlich ging aus der Vermischung des
alten Leibgedinges mit der Widerlage das sächsische Leibgedinge (dotalitium) her⸗
bor, kraft dessen die adlige Witwe zwischen Herausgabe des Heiratsgutes nebst Wider⸗
lage und einer zehnprozentigen Rente des Gesamtbetrages wählen kann; wählt sie die
Rente, so verliert sie das Kapital („Leibgut schwindet Hauptgut“), so daß „reiche Witwen
erme Kinder machen“. 4) Hochzeitsgeschenke gehören im Zweifel den Ehegatten
Jemeinsam; wechselseitige (Malschatz) sind im Falle der Scheidung zurückzugeben. 5) Nadel—
Felder (Trüffel-, Spielgelder) sind eine vom Manne der Frau zu völlig freier Ver⸗
dendung ausgesetzte Rente; sie sind namentlich im hohen Adel üblich.