4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 541
Kapitel III. Eltern- und Kinderrecht.

8 108. Personenrechtliche Verhältnisse. Das Eltern- und Kindesverhältnis wird
durch eheliche Geburt in rechter Ehe begründet. Seit dem 18. Jahrhundert drang all—
mählich die Gleichstellung der „Mantelkinder“ (durch nachfolgende Ehe legitimierten un—
ehelichen Kinder) mit den ehelichen Kindern im Landrecht und meist auch im Lehnrecht
durch; nur dem Rechte des hohen Adels blieb sie fremd. Die Legitimation durch Reskript
tilgte nur den Makel der unehelichen Geburt und wurde erst später zur Ehelichkeits-—
erklärung erweitert. Mit dem römischen Recht wurde die Adoption aufgenommen, jedoch
zur Annahme an Kindesstatt umgebildet; dem hohen Adel blieb auch sie unbekannt.
Das deutsche Recht schrieb früh den Eltern ein gemeinschaftliches, mit Pflichten
verbundenes Elternrecht an den Kindern zu; dem Vater gewährte es die Munt, der
Mutter aber einen Anteil an der Herrschaft und Fürsorge und beim Wegfall des Vaters
entweder eine mütterliche Munt oder doch eine verwandte Macht. Nach der Rezeption
wurde die römische väterliche Gewalt dem Namen nach aufgenommen; sie blieb aber in—
haltlich die deutschrechtliche Munt. Daneben erhielt sich ein selbständiges Recht der
Mutter (in manchen Quellen als „mütterliche Gewalt“ bezeichnet). Das B.G.B. hat an
die Stelle der väterlichen Gewalt die „elterliche Gewalt“ gesetzt, die Recht und Pflicht
der Fürsorge für die Person und das Vermögen des Kindes und in beiderlei Hinsicht
gesetzliche Vertretungsmacht enthält, daher durchaus die Natur der Munt hat und ober—
vormundschaftlicher Aufsicht und Mitwirkung unterliegt. Die elterliche Gewalt steht zu—
nächst dem Vater zu; die Mutter aber ist neben ihm zur selbständigen Mitausübung der
Personensorge (insbefondere bei der Erziehung) berufen, wenn auch dem Vater das ent—
scheidende Wort gebührt. Im Falle der Verhinderung des Vaters oder des Ruhens
seiner Gewalt hat die Mutter die volle Ausübung der elterlichen Gewalt. Mit dem
Tode des Vaters erlangt die Mutter die alleinige elterliche Gewalt, so daß ein Vor—
mund nicht bestellt wird. Ihre Gewalt unterscheidet sich von der des Vaters nur da—
durch, daß ihr auf väterliche Anordnung, eigenen Antrag oder bei besonderem Bedürfnis
ein Beistand zu setzen ist, und daß sie durch Wiederverheiratung die Gewalt bis auf die
Personensorge einbuͤßt.
Die Beendigung der elterlichen Gewalt trat nach deutschem Recht mit dem
Ausscheiden des Kindes aus der Hausgemeinschaft ein. Im gemeinen Recht erhielt sich
die Begründung eines eigenen Hausstandes („eigen Feuer und Rauch“) als Beendigungsgrund
 der väterlichen Gewalt (sog. emancipatio tacita s. Saxonica). Ebenso blieb die
Heirat der Tochter als Beendigungsgrund der väterlichen Gewalt anerkannt. Das
B.G.B. hat beide Beendigungsgründe beseitigt, läßt dagegen die elterliche Gewalt stets
mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes enden. Doch hört einerseits mit der Heirat
der minderjährigen Tochter die elterliche Personensorge auf. Andererseits behalten, wenn
das volljährige Kind unselbständig im Hause bleibt, die Eltern den Anspruch auf häus—
liche Dienste des Kindes; auch wird in diesem Falle vermutet, daß das Kind, wenn es
Beiträge zu den Kosten des Haushaltes leistet, keinen Ersatz fordern und, wenn es sein
Vermögen der elterlichen Verwaltung überläßt, freie Verfügung über die Einkünfte ein—
räumen will. Die elterliche Gewalt kann auch verwirkt werden. In gewissen Fällen
ruht sie. Endlich ist ihre inhaltliche Einschränkung oder Entleerung durch obervormund—
schaftliche Entziehung elterlicher Rechte (insbesondere auch des Erziehungsrechts) möglich. —
Unabhängig von der elterlichen Gewalt besteht die gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen
Eltern und Kindern fort.
Das uneheliche Kind tritt nur zur Muiter in ein rechtliches Kindschaftsverhältnis;
 doch hat die Mutter ihm gegenüber keine elterliche Gewalt, sondern nur
Personensorge, so daß ein Vormund bestellt werden muß. Im Gegensatz zum älteren
deutschen Recht und zum Preuß. L.R. ist das uneheliche Kind auch mit den Verwandten
der Mutter in gleicher Weise wie das eheliche Kind verwandt. Dagegen besteht zwischen
ihm und dem Bater und dessen Verwandten keine Verwandtschaft im Rechtssinne. Doch