342

II. Zivilrecht.

tteht in Ansehung der Ehehindernisse die natürliche Verwandtschaft der rechtlichen gleich.
Außerdem entspringt ihr ein schon im äülteren deutschen Recht entwickelter, im gemeinen
Recht erhaltener und im B.G. B. stark erweiterter einseitiger Unterhaltsanspruch des
Kindes gegen seinen Erzeuger. Der Beweis der Vaterschaft, den das französische Recht
abschneidet (la recherehe de la paternité est interdite) und auch deutsche Partikular—
zesetze (z. B. preuß. v. 24. Apr. 1854) einschränkten, ist unbeschränkt zulassig; nur
scheitert er schon an der Feststellung der Unsicherheit der Vaterschaft (infolge des Um—
ganges der Mutter mit mehreren in der Empfängniszeit), während die eheliche Vaterschaft
des in der Ehe geborenen Kindes nur durch den Nachweis ihrer Unmöglichkeit widerlegt
werden kann.

8 109. Vermögensrechtliche Wirkungen. Nach deutschem Recht ist das Kind voll—
kommen erwerbs- und vermögensfähig, sein Vermögen aber bildet, solange es dem Hause
angehört, einen Teil des Hausvermögens und unterliegt der vormundschaftlichen Gewere
des Vaters und nach seinem Tode der Mutter. Nach der Rezeption mit dem römischen
Pekulienrecht vermischt, kam das deutsche Recht mehr und mehr wieder zur Geltung.
Heute fließt aus der elterlichen Gewalt sowohl für den Vater wie für die Mutter Ver—
waltung und Nutznießung am Kindesgut. Die Verwaltung ist obervormundschaftlich be—
schränkt, aber freier als die des Vormundes gestellt. Die Nutznießung ist ähnlich der
ehemännlichen Nutznießung gestaltet, kann aber einerseits bei Wegfall der Verwaltung
fortbestehen, andererseits (durch Entziehung, Heirat, Verzicht) selbständig enden. Der
elterlichen Nutznießung entzogen ist das freie Vermögen des Kindes.
Dem Kinde stand am Elterngut nach der Idee des Hausvermögens bereits ein
anwartschaftliches Recht zu, das sich im Erbenwartrecht äußerte und nach manchen Rechten
als ein fester Anteil, durch dessen Ausscheidung der Vater sich freie Verfügung über den
Rest verschaffte, aufgefaßt wurde. Allmählich schränkte sich das Recht des Kindes auf
den Unterhaltsanspruch und den Anspruch auf eine angemessene Ausstattung (Ausrichtung)
beim Ausscheiden aus dem Hause ein. Nach heutigem Recht hat nur die heiratende
Tochter, einen klagbaren Anspruch auf eine Aussteuer. Doch gilt sonstige Ausstattung,
oweit sie nicht maßlos ist, nicht als Schenkung. Das Kind mußte sich das Empfangene
ttets auf seinen Erbteil anrechnen lassen; als Abfindung vom Erbe wirkte die Ausstattung
nur in Verbindung mit einem Erbverzicht, der aber nach manchen Rechten im Zweifel
angenommen wurde.

8 110. Fortgesetzte Hausgemeinschaft. Nach uralter Sitte wurde beim Tode eines
Ehegatten die Hausgemeinschaft ohne Vermögensauseinandersetzung zwischen dem über—
ebenden Ehegatten und den Kindern fortgesetzt; sie blieben in „ungeteilter Were“ sitzen,
der überlebende Ehegatte als Haupt der Gemeinschaft, die Kinder als au Stelle des ver—
storbenen Ehegatten eingerückte Teilhaber. Dabei wirkte das eheliche Güterrecht nach und
rief vielfach die Fortdauer der Gemeinschaft bis zum Tode des üͤberlebenden Ehegatten
jervor.
Fortgesetzte Verwaltungsgemeinschaft ergab sich daraus, daß der über⸗
lebende Ehegatte stets bis zum Ausscheiden der Kinder aus dem Hause, oft aber vor—
behaltlich der Ausstattungspflicht lebenslänglich oder bis zur Wiederverheiratung Ver—
waltung und Nutznießung (,Beisitz“) am Kindererbe behielt. Nach dem B.G.B. hört
jedes Recht des Vaters am Muttererbe und der Mutter am Vatererbe mit der Voll—
jährigkeit des Kindes auf. Sehr häufig aber wird auch heute durch Verfügung von
Todes wegen dem überlebenden Ehegatten der Nießbrauch zugewandt.
Fortgesetzte Gütergemeinschaft findet sich in drei Formen. 1) Wo das
Gesamtgut in Anteile zerfällt, behält oft gleichwohl der überlebende Ehegatte kraft eines
Beisitzrechtes an den Erbteilen der Kinder Verwaltung und Nutzung am Hausvermögen
sso namentlich bei der Errungenschaftsgemeinschaft). 2) Wo das Gesamtgut dem über—
lebenden Ehegatten anfällt, erscheinen trotzdem die Kinder kraft ihrer Anwartschaftsrechte
als Teilhaber (so bei der fränk. allg. G.G.. oben 8103 a. E.). 8) Echte fortgesehte