4. Gierke, Grundzüge des dentschen Privatrechts. 543

Gütergemeinschaft entsteht, wenn die Kinder und ihre Nachkommen nach Stämmen in die
Gemeinschaft einrücken und diese als Gemeinschaft zur gesamten Hand mit ungesonderten
Anteilen fortbesteht; der überlebende Ehegatte sitzt mit den Kindern „auf Gedeih und
Verderb“, so daß auch sein späterer Erwerb in das Gesamtgut fällt, während das
sonstige Vermögen und der Erwerb der Kinder ihr Sondergut bilden; er hat die Ver—
waltung und Nutzung des Gesamtgutes, ist dagegen hinsichtlich der Verfügung in gleicher
Weise durch die Kinder beschränkt, wie während der Ehe der Mann durch die Frau.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft in dieser Gestalt tritt nach dem B. G. B. bei der all—
gemeinen Güͤtergemeinschaft mangels anderer Vereinbarung von Rechts wegen, bei der
Fahrnisgemeinschaft kraft Vereinbarung ein.
Die fortgesetzte Hausgemeinschaft wird durch Ausscheiden eines Kindes nicht be⸗
endigt. Stirbt ein Kind, so findet Erbfolge in sein Sondergut statt; sein anwartschaft—
licher oder unausgeschiedener Anteil am Gemeinschaftsgut aber wird nicht vererbt, wächst
vielmehr, falls nicht Nachkommen an die Stelle treten, den übrigen Gemeinern (nach
B.G.B. den anderen Kindern, in Ermangelung solcher dem überlebenden Ehegatten) an.
Scheidet ein Kind aus dem Hause, so pflegt es eine Ausstattung, die es sich auf seinen
Anteil anrechnen lassen muß, zu empfaugen, behaält aber sein Anrecht am Hausvermögen.
Möglich ist jedoch die Abschichtung eines Kindes, indem es das ihm Gebührende als Ab—
findung erhäͤlt. Die Abfindung bezieht sich im Zweifel nur auf das vom verstorbenen
Ehegatten ererbte Vermögen (verspätete Erbfolge). Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft
aber gilt sie meist als Abfindung vom ganzen Hausvermögen und somit auch vom
künftigen Rachlaß des überlebenden Ehegatten (verfrühte Erbfolge). Hierauf beruht die
besonders im Lübecker und Hamburger Recht ausgebildete Regel, nach der die abgefundenen
Kinder durch die in der Gemeinschaft verbliebenen Kinder vom Erbe des überlebenden
Ehegatten und der Geschwister ausgeschlossen werden: „Was in der Were verstirbt, erbs
wieder an die Were“. Hinsichtlich des Gesamtguts triit nach B.G.B. der gleiche Erfolg
ein, wenn ein Kind (gegen Abfindung oder ohne solche) auf seinen Anteil verzichtet; denn
dann wächst der erledigte Anteil wie bei erblosem Tode an.
Beendigt wird die fortgesetzte Hausgemeinschaft durch Tod des überlebenden
Ehegatten, durch seine jederzeit zulässige Aufhebungserklärung, durch gerichtliche Aufhebung
auf Antrag eines Kindes und durch Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten. Die
Auseinandersetzung (Schichtung) erfolgt nach Maßgabe der zur Zeit bestehenden Rechts—
verhältnisse; das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird nach Hälften zwischen
dem Ehegatten und den Kindern geteilt. Im Falle der Wiederverheiratung lassen manche
Rechte eine Teilung auf dem Papier mit bloßer Sicherstellung der Schichtteile der Kinder
(Ausspruch“) zu.
Literatur: Oben zu ß 108. Freund, Was in der Were verstirbt, erbt wieder an die Were, 1880.

8111. Einkindschaft. Unter dem Namen Einkindschaft (unio prolium) begegnet
seit dem 18. Jahrhundert besonders in gütergemeinschaftlichen Rechtsgebieten ein bei Ein—
gehung einer zweiten Ehe geschlossener Vertrag, durch den die Kinder aus früherer Ehe
den aus der neuen Ehe zu erwartenden Kindern gleichgestellt werden. Die Einkindschaft
wurde in vielen Gesetzen (auch im Preuß. L.R.) anerkannt und geregelt, von anderen
Gesetzen aber abgeschafft. Das B. G. B. kennt sie nicht; ältere Einkindschaftsverträge aber
sind in Kraft geblieben. Der Vertrag bedurfte gerichtlicher Bestätigung. Seinem recht—
lichen Wesen nach ist er ein familienrechtlicher Vertrag, durch den Kinder verschiedener
Ehen so gestellt werden, als seien sie Kinder aus einer Ehe. Er begründet daher
Eltern⸗ und Kinderrecht zwischen dem Stiefvater oder der Stiefmutter und den verein—
kindschafteten Kindern und gewährt den Stiefkindern gleiches Erbrecht (gesetzliches Erb—
recht mit Pflichtteilsrecht) wie leiblichen Kindern; nach manchen Rechten erzeugt er auch
elterliches, vercinzelt auch geschwisterliches Erbrecht. Schon seit dem 17. Jahrhundert
aber lam eine in viele Gesetze übergegangene andere Auffassung auf, die in der Ein—
kindschaft einen Erbvertrag erblickt und daher die familienrechtlichen Wirkungen verneint
oder beschränkt, den unerten Kindern aber ein im ganzen Umfange unentziehbares