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II. Zivilrecht.

Vertragserbrecht zuspricht (so auch R. Ger. VI Nr. 48, aber nur im Zweifel, vgl. R.Ger.
&amp;VII Her. 82). Vertragsmäßige Abwandlungen begegnen namentlich durch Ausbedingung
ines Voraus für die Vorkinder (nach Preuß. L. R, obligatorisch) oder die Kinder der
neuen Ehe. Die Einkindschaft endet durch Tod beider Eltern oder aller Kinder, durch
gerichtliche Aufhebung, bisweilen auch durch Kinderlosigkeit der zweiten Ehe und durch
Ehescheidung (gemeinrechtlich nicht, Seuff. XII Nr. 194). Eigene Kinder kann man
n dritter und weiterer Ehe vereinkindschaften, durch Einkindschaft gewonnene Kinder nicht.
Literatur: Ringelmann, Ueber die historische Ausbildung und rechtliche Natur der Einkind⸗
chaft, 1828. Hillebrand, 3. i. d. R. X 420 ff. 8. Meyer, die Einkindschaft, 1900.
Kapitel IV. Vormundlschaft.

8 112. Altersvormundschaft. Das altgermanische Vormundschaftsrecht war reines
Familienrecht und beruhte auf dem Anfall der Munt an die zum Ersatz des Vaters be—
sufenen Petsonen. Schon seit der fränkischen Zeit aber entwickelte sich eine ergänzende
zönigliche Obervormundschaft, die von den Richtern gehandhabt wurde. In der zweiten
Hälfte des Mittelalters erfuhr die Altersvormundschaft, besonders zuerst in den Städten,
Io der Rat die Obervormundschaft übernahm, tiefgreifende Wandlungen im Sinne einer
Abschwächung der Munt zu bloßer Vertretungs- und Verwaltungsmacht. Dieses jüngere
deutsche Recht wirkte auf das rezipierte römische Recht umbildend ein. Seit dem 18. Jahr⸗
zundert nahm der Staat zum Teil das Vormundschaftswesen völlig in seine Hand und
ildete es zu öffentlichem Recht mit Beamtenstellung der Vormünder um (am schroffsten
Preuß. A. L.R. II 18). Dagegen gestaltete der Codé eivil das Vormundschaftsrecht mit
stark germanischen Einflüssen mehr als Familienrecht aus. In neuerer Zeit ergingen in
Deutschland neue Vormundschaftsordnungen vermittelnder Richtung. So vor allem die
oreußische vom 5. Juli 1875. Sie liegt dem B. G. B. zu Grunde, das das Vormund—
schaftsrecht als Teil des Familienrechts regelt.
Begründet wurde die Vormundschaft im älteren deutschen Recht durch den (einst
durch Anfall an die Sippe vermittelten, dann von Rechts wegen eintretenden) Anfall der
Munt über unmündige Waisen an den nächsten und ältesten ebenbürtigen Schwertmagen,
den geborenen“ oder „rechten“ Vormund. Daneben gab es gekorene Vormünder (oben
Z21 41). Im Bedürfnisfall aber wurde ein Vormund gerichtlich gesetzt. In den
Staädten wurde die gerichtliche Bestätigung auch des geborenen und gekorenen Vormunds
blich. Nach der Rezeplion wurde der römische Berufungsgrund der letztwilligen Er—
iennung durch den Vater aufgenommen, dieses Recht aber auch der Mutter eingeräumt.
Allein n allen Fällen wurde die richterliche Bestellung (confirmatio iuris Germaniei)
jach erfolgter Prüfung zu dem die Vormundschaft begründenden Akt (R. P. O. von 1577
82).“ Nur im hohen Adel erhielt sich altgermanisches Recht. Das B. G. B. kennt nur
zestellte Vormünder, hält aber an den hergebrachten Berufungsgründen fest.
Seiner rechtlichen Stellung nach hatte der geborene Vormund Gewalt an
der Person und vormundschaftliche Gewere am Vermögen; er bezog die Nutzungen, hatte
aber dafür den Mündel zu unterhalten und zu erziehen; bei der Beendigung hatte er
das Stammvermögen unversehrt zurückzugeben und darüber Rechenschaft zu legen; zu
Substanzveräußerungen war er nicht befugt. Dagegen hatte der gesetzte Vormund stets
zur Vertretung und Verwaltung und mußte über die Einkünfte Rechnung legen. Im
späteren Mittelalter wurde dies allgemein; nur die Bewilligung eines Honorars aus den
Finkünften blieb zulässig. Nach der Rezeption wurde die römische Unterscheidung von
autela impuberum und cura minorum beseitigt und die Stellung des Vormunds ein—
Jeitlich geregelt. Das B.G.B. gewährt dem Vormunde eine personenrechtliche Stellung,
kraft deren er Recht und Pflicht der Sorge für die Person und das Vermögen des
Mündels und in beiderlei Hinsicht Vertretungsmacht hat.
Die Obervormundschaft, die zeitweilig den Vormund jeder Selbständigkeit
heraubte, äußert sich heute nur in einer ständigen Aufsicht über die Personensorge und