4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 547

hauptes in gegenwärtiges Recht übergeht; er wurde dann bei aller Erbfolge festgehalten.
Eine Steigerung erfuhr er in doppelter Richtung. Einmal bei der Gemeinschaft zur
gesamten Hand, bei der, soweit nicht Nachkommen einrücken, Anwachsung stattfindet und
somit überhaupt das Erbrecht durch Anwachsungsrecht ersetzt wird. Sodann bei der
Lehns- und Fideikommißfolge, bei der das Erbrecht als Ausfluß eines vom ersten Er—
werber zugleich für alle seine Nachkommen begründeten anwartschaftlichen Rechts erscheint.
Doch ist es unrichtig, alle germanische Erbfolge entweder auf ein ursprüngliches Gesamt—
eigentum oder auf den Erwerb der Gewere für die Nachkommen zurückzuführen.
Der Satz „Der Tote erbt den Lebendigen“ wurde im gemeinen Recht durch das
röm. R. verdrängt, erhielt sich aber in Partikularrechten, ging in das Preuß. L.R. und
(hier nur für die gesetzliche Erbfolge) den Code civil über und liegt dem B.G. B. zu
Grunde. Somit vollzieht sich auch heute der Erwerb der Erbschaft durch den Erben von
Rechts wegen ohne Wissen und Wollen im Augenblicke des Erbfalls. Gleichzeitig geht
der Besitz über. Es gibt keine ruhende Erbschaft. Vielmehr ist stets ein Erbe vor—
handen, wenn es auch ungewiß oder unentschieden sein kann, wer der Erbe ist. Soweit
ein Bedürfnis vorliegt, wird ein Nachlaßpfleger zur Vertretung des Erben bestellt. Für
den römischen Unterschied von Inkapazität und Indignität ist kein Raum; es gibt nur
eine Erbunwürdigkeit, die den Anfall der Erbschaft ausschließt (vgl. schon Sachsensp.
III a. 84). Überlebt der Erbe den Erblasser nur um einen Augenblick, so vererbt er
(ohne daß es der römischen Transmission bedarf) die Erbschaft auf seinen Erben. Der
Erbe braucht jedoch nicht Erbe zu bleiben, kann sich vielmehr der Erbschaft mit der
Wirkung entschlagen, daß sein Erwerb rückgängig wird und die Erbschaft als im Augen—
blicke des Erbfalles vom Nächstberufenen erworben gilt. Doch verliert er dieses Recht
nicht nur durch Versäumnis der gesetzlichen Ausschlagungsfrist, sondern auch durch (aus—
drückliche oder stillschweigende) „Annahme“, die somit Verzicht auf Ausschlagung bedeutet. —
Deutschen Ursprungs ist der vom Nachlaßgericht als Zeugnis über das Erbrecht erteilte
Erbschein, der eine Vermutung für das Erbrecht begründet und kraft des ihm zu Gunsten
Dritter beigelegten öffentlichen Glaubens Legitimationskraft im Verkehr besitzt.
Literatur: Cosack, Der Besitz des Erben, 1877. Behrend, Anevang und Erbengewere, 1885.

8 116. Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten. Nach älterem deutschen Recht
waren, weil die Schulden nur als Possivbestandteile des Vermögens übergingen, nur
solche Schulden vererblich, für die ein Gegenwert in das Vermögen gekommen war; so—
mit z. B. nicht Schulden aus Delikt, Spiel, Schenkungsversprechen, Veräußerungsversprechen.
 Heute ist die Vererblichkeit der Schulden die Regel.
Eine Sonderung der Schulden ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu einer
besonderen Vermögensmasse. Für die gemeinen Schulden haftete nach dem Recht des
deutschen Mittelalters der Erbe nur mit der fahrenden Habe (Sachsensp. Ja.682).
In süddeutschen Rechten früh und allgemein in den Städten wurde die Haftung der
Grundstücke für alle Nachlaßschulden durchgeführt. Bis heute erhielt sich die Nichthaftung
der Lehen und Stammgüter für Allodialschulden und dafür die Anerkennung besonderer
Lehns- und Fideikommißschulden.
Stets haftete nach deutschem Recht der Erbe nur mit dem Nachlaß; eine
persönliche Haftung lud er nur auf sich, wenn er unvorsichtig die Massen vermischte oder
sonst Pflichten gegen die Gläubiger verletzte. Im gemeinen Recht drang das römische
Prinzip der persönlichen Schuldenhaftung des Erben, abgeschwächt durch das beneficium
inventarii, durch. Dagegen erhielt sich in Partikularrechten die beschränkte Erbenhaftung
des deutschen Rechts. Auch nach dem B.G. B. haftet der Erbe an sich nur mit dem
Nachlaß, muß aber zur Vermeidung persönlicher Haftung bestimmte Maßnahmen behufs
Durchführung der beschränkten Haftung ergreifen (der Regel nach Nachlaßverwaltung oder
Nachlaßkonkurs; dazu Gläubigeraufgebot und Inventarerrichtung).
Literatur: Lewis, Die Succession des Erben in die Obligationen des Erblassers, 18665.
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