4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 549

Blut, es „klimmt nicht“ oder klimmt doch nicht höher, als erforderlich ist, um wieder
einen Erben zu finden. Darum sind, solange Verwandte einer näheren Parentel des
Erblassers vorhanden sind, die Verwandten einer ferneren Parentel ausgeschlossen; die
Nachkommen gehen allen anderen Verwandten, die Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder
u. s. w. den Großeltern und deren Nachkommen, diese den Urgroßeltern und deren Nach—
kommen vor und so fort. Innerhalb der nächsten Parentel ist der dem Erblasser nächst—
stehende Verwandte berufen. Dabei war ursprünglich dem deutschen Recht ein Eintritts—
recht unbekannt; auch in der ersten Parentel wurden die Nachkommen verstorbener Kinder
durch lebende Kinder ausgeschlossen und mehrere Enkel oder Urenkel nach Köpfen berufen.
Allmählich aber wurde die (aus der Sitte der Abfindung heiratender Kinder erklärliche,
in vielen Fällen jedoch als unbillig empfundene) Zurücksetzung der Enkel überwunden
und das Eintrittsrecht, nachdem es unter Otto J. durch ein Gottesurteil zunächst für
Sohnessöhne erkämpft war, unter Nachkommen allgemein durchgeführt. Später drang
das Eintrittsrecht auch in die zweite Parentel ein, in der es jedoch oft nur beschränkt
galt (so entschied ja auch für das gemeine Recht der Speierer R.A. v. 1529 8 31, wenn
nur Geschwisterkinder erben, für Kopfteilung'. Das Osterr. G. B. dehnt das Eintrittsrecht
auf alle Parentelen aus. Nach B.G.B. gilt das Eintrittsrecht in den drei ersten Ord—
nungen; in allen drei wird nach Stämmen, in der zweiten und dritten auch nach Linien
geteilt. Dagegen unterscheidet von der vierten Ordnung an lediglich Gradesnähe.
Abwandlungen der Parentelenordnung ergaben sich: 1) Aus dem Geschlechts-—
vorzuge. Schon nach den Volksrechten waren die Weiber erbberechtigt, überall aber
(außer bei den Westgoten) zurückgesetzt. Bei manchen Stämmen war das liegende Gut
überhaupt (J. Sal. 59) oder doch zunächst (1l. Angl. ot Wer. 1) dem Mannesstamme
vorbehalten; dies schränkte sich später auf Stammgüter ein und gilt noch heute bei Haus—
und Stammgütern und regelmäßig bei Familienfideikommissen. Bei vielen Stämmen
gingen überhaupt im engsten Erbenkreise unter gleich nahen Erbendie Männer vor, so daß (ab⸗
gesehen von der Gerade) Söhne vor Töchtern, der Vater vor der Mutter, Brüder vor
Schwestern erben, dagegen das näher berufene Weib stets den entfernteren Mann aus—
schließt und im ferneren Kreise das Geschlecht unerheblich ist (Sachsensp. J a. 17). Zu—
erst in den Städten und seit dem 14. Jahrhundert allgemein drang die Gleichstellung
der Töchter mit den Söhnen u. s. w. im gemeinen Erbrecht durch; nur bei der Erbfolge
in Bauergüter erhielt sich der Geschlechtsvorzug unter gleich nahen Erben. Nach manchen
Rechten (z. B. fries, u. schweizer. empfingen die Männer einen größeren Erbteil als die
Weiber; so noch nach dem Zürch. G. B. bis zur Revision v. 1887. 2) Ein Altersvorzug
unter gleich nahen Erben war dem deutschen Recht ursprünglich fremd und wurde nur
langsam bei der Sondererbfolge im Adels- und Bauernrecht entwickelt. 8) Aus der
Parentelenordnung ergab sich der Schoßfall, d. h. der Vorrang der Eltern vor
den Geschwistern („Das Kind fällt in der Mutter Schoß?); er erhielt sich vielfach nach
der Rezeption (auch im Preuß. L.R.); nach dem B.G.B. gilt er, wenn beide Eltern
leben, waͤhrend, wenn eines von ihnen verstorben ist, dessen Nachkommen kraft Eintritts—
rechts miterben. Ebenso werden in den ferneren Parentelen zunächst die Stammhäupter,
jedoch nach dem B.G.B. in der zweiten Ordnung Großeltern nur zusammen mit den
Nachkommen weggefallener Großeltern und erst in der vierten Ordnung Urgroßeltern allein
berufen. Vereinzelt ist aus der Ausdehnung des Schoßfalls ein der Parentelenordnung
widersprechender Vorrang aller Aszendenten vor Seitenverwandten hervorgegangen.
4) In fränkischen Gegenden galt vielfach das Fallrecht, kraft dessen bei kinderlosen
Ehen die Liegenschaften nach dem Tode des überlebenden Ehegatten an die Sippe, von
der sie herstammten, zurückfielen. Dies wurde oft zu einem allgemeinen Ruͤckfall der
Güter an die Vaters oder Muttermagen erweitert (paterna paternis, materna maternis),
in französ. Coutumes und im Code civ. aber in Hälftenteilung zwischen Vater- und
Muttermagen verwandelt. Nach dem B.G. B. ergibt sich in der dritten Ordnung aus
Linienteilung und Eintrittsrecht das gleiche. Im langob. und alemann. R. begegnet
umgekehrt ein Vorzug der Vatermagen vor den Muttermagen, der sich in schweizer. Rechten
erhielt. 5) Halbbürtige Verwaändtschaft steht nach manuchen Quellen unter Geschwisiern