4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 555
fügungen (vorbehaltlich eines Entziehungsrechts aus den Pflichtteilsentziehungsgründen)
gebunden.
Literatur: Hafse, Rheinisches Museum II u. III. E. Demuth, Die wechselseitigen Ver—
fügungen von Todeswegen nach allemannisch-zürch. R. 1901.

§ 126. Testamentsvollstrecker. Die Salmannen oder Treuhänder, deren man sich
bei den Vergabungen von Todes wegen bediente, wurden auch bei den Seelgeräten und
Gemächten beibehalten und verwandelten sich hier in Testamentsvollstrecker (testamentarii,
executores, viceheredes), die vom Erblasser die erforderliche Rechtsmacht empfingen, um
seine Anordnungen den Erben gegenüber durchzuführen. Das kanonische Recht begünstigte
ihre Ernennung, unterstellte sie aber bischöflicher Oberaufsicht. Das Institut der
Testamentsvollstrecker blieb auch nach der Aufnahme des römischen Testaments mit seiner
Erbeseinsetzung lebendig und wurde in alle neueren Gesetzbücher und so auch ins B.G. B.
aufgenommen.
Über das rechtliche Wesen der Testamentsvollstreckung wird seit langer Zeit
gestritten. Romanisierende Theorien, die vielfach auf die Gesetze einwirkten und zum
Teil das Institut verkümmerten, stempelten die Testamentsvollstrecker zu Vertretern der
Erben. Diese Stellung gründete man bald auf ein ausnahmsweise über den Tod hinaus
wirkendes Mandat des Erblassers, bald auf eine gesetzliche Vertretungsmacht, die man
mit der des Vormundes verglich („oxecutores ultimarum voluntatum tutoribus aequiparantur“)
 oder neuerdings im Sinne eines besonderen Amtes konstruierte. Demgegen—
über machten zuerst Germanisten (bes. Beseler) geltend, daß der Testamentsvollstrecker
vielmehr ein erbrechtlicher Vertreter des Erblassers auch gegenüber den Erben sei. Andere
machten ihn zum Vertreter des Nachlasses. In der Tat ist der Testamentsvollstrecker
ein vom Erblasser als Organ seines Willens bestellter Vertrauensmann mit eignem und
selbständigem Machtbereich. Er ist aber überhaupt kein Vertreter im technischen Sinne,
sondern auch heute ein Treuhänder im Sinne des germanischen Rechts. Als solcher übt
er ein eignes Recht in eignem Namen, jedoch in fremdem Interesse aus (oben 8 16).
Die ihm zu diesem Behuf durch Verfügung von Todes wegen eingeräumte Rechtsmacht
ist begrenzt und gebunden, gewährt aber innerhalb ihres Bereiches nach dem B. G. B. ein
dingliches Recht am Nachlasse.
Die Berufung zum Testamentsvollstrecker erfolgt unmittelbar oder mittelbar durch
letztwillige Verfügung des Erblassers, bedarf aber der Annahme. Mehrere sind im Zweifel
zu gesamter Hand berufen.
Auch der Wirkungsbereich des Testamentsvollstreckers richtet sich in erster Linie
nach dem Willen des Erblassers. Im Zweifel hat er nicht bloß für die Ausführung der
Anordnungen des Erblassers zu sorgen und die Auseinandersetzung unter Miterben herbei—
zuführen, sondern auch bis zur Erledigung dieser Aufgaben den Nachlaß zu verwalten.
Der Erblasser kann ihm aber einen engeren Wirkungskreis (z. B. nur die Ausführung
eines Vermächtnisses oder einer Stiftung) anweisen oder einzelne Befugnisse entziehen
oder umgekehrt seine Befugnisse erweitern (z. B. durch Einraͤumung schiedsrichterlicher
Macht oder des Rechts zur Bestimmung von Vermächtnissen). Insbesondere kann ihm die
dauernde Verwaltung (jedoch nicht über 30 Jahre oder bis zu des Erben oder dem eignen Tode)
auch nach Erledigung der anderen Aufgaben übertragen werden. Soweit ihm die Verwaltung
zusteht, kann er den Nachlaß in Besitz nehmen, über Nachlaßgegenstände (nur nicht un—
entgeltlich) verfügen und die Nachlaßrechte gerichtlich geltend machen, während dem Erben
diese Befugnisse fehlen. Auch kann er Nachlaßverbindlichkeiten eingehen und ist neben
dem Erben als Beklagter aus Nachlaßverbindlichkeiten legitimiert. Seine Machtbefugnisse
sind den Erben gegenüber selbständig; er kann gegen sie den Willen des Erblassers auch
ohne nachweisliches Interesse einer lebenden Person durchsetzen (vgl. R.Ger. XXV Nr. 62);
die Erben können durch Widerspruch seine Tätigkeit nicht lähmen. Allein er ist ver—
pflichtet, seine Befugnisse ordnungsmäßig zu gebrauchen, den Nachlaß gehörig zu ver—
walten und zu verteilen und (bei längerer Verwaltung jährlich) Rechnung zu legen. Für