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II. Zivilrecht.

die Erfüllung seiner Pflichten ist er sowohl den Erben wie den Vermächtsnisnehmern
verantwortlich. Er untersteht aber auch einer ständigen Aufsicht des Nachlaßgerichts. Im
Zweifel hat er Anspruch auf angemessene Vergütung.
Beendigt wird die Stellung des Testamentsvollstreckers durch Tod, Kündigung
gegenüber dem Nachlaßgericht und Entlassung aus einem wichtigen Grunde.
Literatur; Beseler, Die Lehre von den Testamentsvollstreckern, Z. f. d. R.IX. A.Schultze,
Die langobardische Treuhand u. ihre Umbildung zur Testamentsvollstreckung, 1895. A. Sturm,
Die Lehre von den Testamentsvollstreckern nach dem B.G. B, 1898.

Kapitel IV. Sondererbfolge.

8 127. Lehnerbfolge. Die Lehnerbfolge ist, wie sich oben (8 64) gezeigt hat, eine
auf den Kreis der Lehnsfolger beschränkte, ihnen aber durch ein Warrrecht gesicherte
Sondererbfolge in einen Vermögensinbegriff. Die Nachkommen des letzten Besitzers
dürfen freilich nach gemeinem Recht, wenn sie das Lehen behalten wollen, die Allodial—
erbschaft nicht ausschlagen und sind also regelmäßig zugleich Gesamtnachfolger; doch tritt
die Natur der Lehnsfolge als Sondererbfolge auch bei ihnen hervor, wenn ausnahmsweise
 die Allodialerbschaft nicht an sie gelangt (R. Ger. XIX Nr. 48). Mit dem Erbfalle
geht das Lehen von Rechts wegen auf den im Verhältnis zum letzten Besitzer nächsten
Lehnsfolger über. Sind folgefähige Nachkommen des letzten Besitzers vorhanden, so sind
sie nach den Regeln der gewöhnlichen Deszendentenfolge (also mit Eintrittsrecht und nach
Stämmen) zur Lehnerbfolge berufen. In Ermangelung von Nachkommen erben nach
gemeinem Recht die dem Mannsstamme des ersten Erwerbers angehörigen Seitenverwandten
des letzten Besitzers das Lehen in der Reihenfolge des Lineal-Gradualsystems (R.Ger.
V Nr. 88): es entscheidet die Nähe der Parentel (II F. 530), in der Parentel die Nähe
des Grades (II F. 37), jedoch mit der Abwandlung, daß Brudersöhne ein Eintrittsrecht
neben Brüdern haben (IJ F. 11). Doch bestand hierüber eine berühmte Streitfrage;
von manchen wurde vielmehr das reine Gradualsystem, von anderen das reine Lineal⸗
system als gemeinrechtlich verfochten; letzteres ging in das Preuß. L.R., das Bayr. Lehnsedikt
 und andere Partikularrechte über. Ist subsidiär der Weiberstamm berufen, so
entscheidet die gewöhnliche Erbfolge hinter dem letzten Besitzer mit der Abweichung, daß
Weiber hinter Männern um einen Grad zurückstehen; die Übergehung bei einem früheren
Erbfalle ist dem Berufenen unschädlich. — Die lex investiturae kann Abweichungen fest—
setzen, auch unter Miterben einen Altersvorzug einführen (R.Ger. XIV Nr. 56). Bei
den „Erblehen“ gelten kraft Gesetzes vielfach andere Regeln.

8 128. Erbfolge in Stammgüter, Hausgüter und Familienfideikommisse.
J. Bei den Stammgütern (oben 8 70) erhielt sich eine gesetzliche Sonder—
erbfolge im Mannsstamm, die meist zur Einzelerbfolge mit Vorzug des höheren Alters
wurde; das Folgerecht ist unentziehbares Wartrecht.
II. Bei den Hausgütern (oben 8 71) drang schließlich überall Einzelerbfolge in
Besitz und Genuß kraft Hausrechts durch; das Folgerecht ist unentziehbares Wartrecht. Die
Folgeordnung wird durch das Hausgesetz bestimmt. Sie war stets eine solche mit Vorzug
des höheren Alters: Majorat i. w. S. Es gibt aber drei Formen: 1) das Majorat i. e. S
bei dem die gewöhnliche Erbfolgeordnung (im hohen Adel stets Parantelenordnung) mit der
Maßgabe gilt, daß unter gleich nahen Erben allein der älteste (also z. B. unter mehreren
Neffen der ältere Sohn des jüngeren Bruders vor dem jüngeren Sohn des älteren Bruders)
berufen ist; 2) das Seniorat, bei dem der älteste des ganzen Geschlechtes succediert;
83) die Primogenitur (Erstgeburtsordnung), bei der das Alter der Linie und erst an letzter
Stelle das Lebensalter entscheidet. Heute ist die Erstgeburtsordnung in Ansehung der
hochadligen Hausgüter allgemein durchgedrungen; das Majorat i. e. S. ist verschwunden,
das Seniorat kommt noch in Ansehung des Direktoriums gemeinschaftlicher Besitzungen
mehrerer Häuser vor. — Tritt subsidiäre Kognatenfolge ein, so juccediert im fWweifel