4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 557
auf Grund gleicher Folgeordnung nächstberufene Kognat des letzten' vom Mannstamme.

DII. Die Erbfolge in Familienfideikommisse (oben 8 72) ist Sondererbfolge
kraft stifterischer Anordnung. Das Folgerecht ist unentziehbares Wartrecht, das für jeden
Berufenen unmittelbar aus dem Willen des Stifters fließt. Darum ist die Ausschließung
eines Familiengliedes wegen Mangels eines stiftungsmäßigen Erfordernisses (z. B. Ahnen—
zahl, Religionsbekenntnis) dem Nachkommen, der dieses Erfordernis erfüllt, unschädlich.
Der Anfall des Fideikommißvermögens erfolgt von Rechts wegen. Die Folgeordnung
richtet sich nach der Anordnung des Stifters. Hat er nichts verordnet, so gilt die gesetz—
liche Erbfolgeordnung hinter dem letzten Besitzer, kann daher der Anfall an mehrere
Anwärter erfolgen. Fast immer aber ist Einzelerbfolge angeordnet. Der Stifter kann
gemeinrechtlich die Folgeordnung beliebig einrichten. Manche Partikularrechte verbieten
gewisse Folgeordnungen (wie das Preuß. L.R. bei Landgütern das Seniorat) oder lassen
bei Neuerrichtungen überhaupt nur die Erstgeburtsordnung zu (so Bayr., Hannov.,
Braunschw. R.). Es sinden sich neben den Majoratsordnungen hier auch Minoratsordnungen
 mit Vorzug des jüngeren Alters oder der jüngeren Linie (Minorat i. e. S.,
Juniorat, Ultimogenitur) und gemischte Ordnungen (z. B. Berufung des jüngsten der
ältesten Linie). Sind subsidiär Kognaten berufen, so succedieren sie im Zweifel nach der
für den Mannsstamm geltenden Folgeordnung (anders Preuß. L.R.); auch hier aber
muß, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Nähe zum letzten Besitzer entscheiden. —
Vielfach finden sich verbundene Fideikommißstiftungen, indem neben einem Hauptfidei—
kommiß eine Sekundogenitur für eine zweite Linie, eine Tertiogenitur für eine dritte
Linie u. s. w. gestiftet ist; dann bleibt der Besitz nach Linien getrennt; rückt die zweite
Linie durch Erloͤschen der ersten Linie in das Hauptfideikommiß ein, so muß sie ihr bis—
heriges Fideikommiß an die dritte Linie abgeben.

F 1c9. Erbfolge in Bauerngüter. Eine besondere Erbfolge in Bauerngüter (oben
8 738) war im älteren deutschen Recht vorzugsweise kraft der hofrechtlichen Vererbungsregeln
 (oben 8 68) ausgebildet, wurde dann aber durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht im
größten Teil Deutschlands allgemeines Recht. Die bäuerliche Erbfolge zielte auf die
Erhaltung des wirtschaftlichen Bestandes der Höfe durch Berufung eines einzigen Hofes—
erben („Anerben“) unter billiger Abfindung der Miterben. Sie verbreitete sich namentlich
in Verbindung mit der Unteilbarkeit der Höfe, wenn auch beide Rechtsinstitute einander
keineswegs notwendig bedingen. In einzelnen Landschaften bestand das alte Anerbenrecht
bis heute ununterbrochen fort. Meist aber wurde es aufgehoben und fristete nur in der
bäuerlichen Erbsitte ein durch das gesetzlich geltende gemeine Erbrecht stark bedrohtes
Dasein. In neuerer Zeit wurden verschiedene Wege eingeschlagen, um dem mittleren
ländlichen Grundbesitz wieder ein seine Erhaltung sicherndes Erbrecht zu bieten. Geringen
Erfolg hatten bisher die in Bayern (18385) und Hessen (1858) erlassenen Gesetze, nach
denen „landwirtschaftliche Erbgüter“ als eine Art von Bauernfideikommissen gestiftet
werden können. Mit besserem, obschon örtlich verschiedenem Erfolge knüpften in Preußen
die Höferechtsgesetze für Hannover (zuerst 1874) und Lauenburg und die Landgüter—
ordnungen für andere Provinzen an das alte Anerbenrecht an, indem sie ihm entsprechende
besondere erbrechtliche Regeln für die in eine gerichtliche „Föferolle“ oder „Landgüterrolle“
eingetragenen Güter aufstellten, jedem Eigentümer aber eines Bauernguts und mehr und mehr
auch eines anderen wirtschaftlich selbständigen Landgutes anheimgaben, sein Gut diesem
Sonderrecht durch Eintragung zu unterwerfen und durch Löschung wieder zu entziehen.
Ahnliche Systeme wurden in Bremen (1876 und 1890) und Oldenburg (1878) ein—
geführt. In mehreren Staaten endlich wurde das Anerbenrecht als gesetzliches Sonder—
recht für bestimmie Güter beibehalten oder wiederhergestellt und nur neu geregelt; so in
Baden für die geschlossenen Hofgüter im Schwarzwalde (Ed. v. 1808, Ges. v. 1888 und
1898); in Braunschweig (1838 und 1874); in Schaumburg-Lippe (1870 und 1880); in
Mecklenburg; in Preusßen regelmäßig auf Grund eines von Amts wegen einzutragenden
Grundbuchvermerks für Renten- und Anfiedlungsgüter (G. v. 8. Juli 1896), sowie in