558 II. Zivilrecht.
Westfalen (G. v. 2. Juli 1898). Das B. G.B. behält die Materie dem Landesrecht
vor (E.G. a. 64).
Das Anerbenrecht ist seinem Wesen nach Sondererbfolge in den Hof mit allem
Zubehör. Diese Sondererbfolge ist aber nicht, wie nach älterem Recht, vom Erwerbe der
Allodialerbschaft unabhängig, sondern nur einem Miterben zugänglich und notwendig mit
Gesamtnachfolge verknüpft. (Vereinzelt ist sogar das Anerbenrecht zu einem persönlichen
Anspruch nach Art eines gesetzlichen Vorausvermächtnisses abgeschwächt. Das Anerben—
recht ist kein Wartrecht (anders bei Erbgütern); es gewährt kein Widerspruchsrecht gegen
Verfügungen über das Gut. Die — bisweilen vorkommende) Beschränkung des Erb⸗
lassers in der Verfügung von Todes wegen ist reichsgesetzlich ausgeschlossen.
Anerbe ist stets nur einer unter mehreren gesetzlichen Erben. Nach manchen
neueren Gesetzen gilt das Anerbenrecht überhaupt nur unter Nachkommen oder doch nur
unter ihnen und unter Geschwistern und deren Nachkommen. Die Person des Anerben
hat zunächst der Erblasser (früher oft auch der Gutsherr) zu bestimmen. Im übrigen
gilt Vorzug der leiblichen Verwandtschaft, der ehelichen Geburt (auch gegenüber der
Mutter), des männlichen Geschlechts und des Mannsstammes. Unter gleich nahe Be—
rufenen entscheidet regelmäßig Erstgeburt, in manchen Gegenden aber Jüngstgeburt.
Bei Kolonatgütern mußte der Anerbe zur Wirtschaft tüchtig sein, die Anerbin einen
tüchtigen Wirt aufheiraten. Ehrlose und Entmündigte werden auch heute zurückgesetzt. —
Mancherlei Abwandlungen bewirkt das eheliche Güterrecht; dem überlebenden Ehegatten
steht bisweilen das Anerbenrecht, besonders häufig aber lebenslängliche Leibzucht am Hofe
zu. — Mehrere Höfe fallen der Reihe nach an mehrere Anerben.
Die Miterben haben einen Anspruch auf Abfindung, die früher im Einzelfalle
mit Rücksicht auf die Kräfte des Hofes und die Größe des Allods festgesetzt wurde (so
noch in Braunschweig und Oldenburg), heute meist vom Werte des Hofes, jedoch entweder
nach niedriger Schäßzung („Bruder⸗ und Schwestertaxe“) oder mit offenem Voraus für
den Anerben (2/8) und neuerdings nach dem Ertragswerte, berechnet wird. Soweit die
Abfindung nicht ausgezahlt wird, kann ihre Eintragung als verzinsliche Kapitalschuld
verlangt werden. Das neueste Recht gewährt jedoch den Miterben nur Anspruch auf eine
für sie unkündbare, mangels anderer Vereinbarung durch jährlichen Zuschlag von 11/2 v. H.
als Tilgungsrente auszugestaltende „Erbabfindungsrente“. Nach alter Sitte werden die
Miterben bis zur Selbständigkeit auf dem Hofe gegen Leistung von Mitarbeit unterhalten
und erzogen, während inzwischen die Abfindung nicht fällig und nicht verzinst wird; die
e Gesetze ermöglichen meist eine dieses Verhältnis herstellende Anordnung des
rblassers.
Im Falle der Minderjährigkeit des Anerben trat nach deutschem Bauernrecht in vielen
Gegenden die Interimswärtschaft (Setzwirtschaft) ein. Der Interimswirt ist ein obrig⸗
keitlich (mit Anspruch der Mutter auf Beruͤcksichtigung eines zweiten Ehemanns) bestellter
Vertreter, der kraft eignen Rechtes den Hof besitzt, verwaltet und nutzt, jedoch über die
Substanz nicht verfügen kann, zu ordnungsmäßiger Wirtschaft verpflichtet ist und die
Hofeslasten tragen, insbesondere auch den Anerben und dessen Geschwister auf dem Hofe
unterhalten und erziehen und Ausstattungen und Abfindungen besorgen muß. Sein Recht
endet mit Ablauf der „Maljahre“ oder mit früherer Entsetzung. Die neueren Gesetze
haben das Institut nicht aufgenommen, gewähren aber dem Erblasser die Befugnis, ohne
Rücksicht auf Pflichtteilsansprüche dem leiblichen Vater oder der leiblichen Mutter des
minderjährigen Anerben eine ähnliche Stellung einzuräumen.
DeAnstatt durch Erbgang wird überaus häufig die Nachfolge in Bauerngüter durch
BGutsabtretung gegen Altenteéeil bewirkt. Nach uralter Sitte, die sich in ganz
Deutschland erhalten und nach Aufhebung des Anerbenrechts noch ausgebreitet hat, tritt
der altgewordene Bauer den Hof an den Anerben oder einen erwählten Erben ab und
bedingt sich dafür einen anständigen Lebensunterhalt als Altenteil (Altvaterrecht, Aus—
zug, Leibgedinge, Leibzucht) aus. Meist wird genau festgesetzt, was als Altenteil zu
leisten ist: Wohnung, etwas Landnutzung, wiederkehrende Naturalleistungen mancher Art,
Taschengeld. Nähere Bestimmungen über das daraus entspringende Schuldverhältnis