4. Gierke, Grundzüge des deulschen Privatrechts. 559

finden sich in allen Ausführungsgesetzen zum B.G.B. (auf Grund E.G. a. 96). Der
junge Bauer übernimmt gewöhnlich mit dem Hofe zugleich die Hofesschulden und die
Verpflichtung, als nunmehriges Haupt der Familie für Erziehung und. Unterhalt und
später für Ausstattung und Abfindung der Geschwister zu sorgen. Meist werden die
Abfindungen gleich im Gutsabtretungsvertrage festgesetzt. Die Gutsabtretung erscheint
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erbenrecht sichern soll, unter Lebenden zu erreichen. Ihrem rechtlichen Wesen nach bleibt
sie aber Rechtsgeschäft unter Lebenden. Daher bedarf es der Übereignung des Hofes
durch Auflassung und Eintragung. Auch das Altenteilsrecht, das nach bisherigem Recht
ohne weiteres dinglich war, wird erst durch Eintragung zum dinglichen Recht (teils be—
schränkte persönliche Dienstbarkeit, teils Reallast). Die Eintragung kann aber jederzeit
verlangt werden.
Literatur: v. Miaskowski, Das Erbrecht u. die Grundeigentumsverteilung im Deutschen Reich,
1882//841. Baernreither, Das Stammgütershstem u. das Anerbenrecht, 1882. G. Frommhold,
Die rechtliche Natur des Anerbenrechts, 1886; Deutsches Anerbenrecht Sammlung), 1896. v. Dultzig,
Das deutsche Grunderbrecht in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, 18899. M. Sering, Die
Vererbung des ländlichen Brndeses in Preußen, 1897 ff. — Runde, Die Lehre von der Interims⸗
wirtschaft, 2. Ausg. 1882. — Runde, Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheil auf
deutschen Bauerngütern, 1806. Hänsel, Die Lehre von dem Auszuge oder der Leibzucht, 1834.
W. ß. Puchta, Ueber die rechtliche Natur der bäuerlichen Gutsabtretung, 1887.