Einleitung.

8 11. Durch das B. G.B. ist die langjährige Sehnsucht unseres Volkes nach einem
einheitlichen kodifizierten Rechte endlich in Erfüllung gegangen. Mit dem 1. Januar
1900 ist damit eine neue Epoche unseres Rechtslebens angebrochen. Die ungeheure
Bedeutung dieser Umwandlung zu ermessen sind wir erst allmählich in der Lage. Nicht
nur war unser bisheriges Recht geteilt, zerstückelt, nicht nur trug unser bisheriger
Rechtszustand die Keime der Entzweiung in sich, was schon darin sich kundgab, daß die
Gebiete des französischen Rechtes sich in ihren wissenschaftlichen Bestrebungen nach Frank—
reich hin neigten, und die Art und Weise ihrer Rechtspflege zwar immerhin große Vor—
züge hatte, aber doch die Gefahr einer antinationalen Strömung nicht ausschloß. Auf
der anderen Seite hatte die Romanistik im 19. Jahrhundert einen ganz anderen
Charakter angenommen als in früheren Zeiten; sie war unserem Rechtsleben geradezu
gefährlich geworden, denn während frühere Perioden sich mit dem römischen Rechte ab—
finden konnten, indem sie es sich assimilierten und ihrem Wesen anpaßten, kam nun ein
ganz anderer Zug: es galt, das römische Recht, soweit es sich in Rom entwickelt hatte
und so, wie es Justinian festgesetzt hatte, ohne weiteres bei uns als Gesetz anzunehmen.
Die guten Zeiten der Postglossatoren, bei denen das deutsche Recht in das corpus juris
hineinfloß, und die guten Zeiten des usus modernus pandéctarum, welche sich in kräftiger
Weise mit dem römischen Rechte abfanden, waren dahin. Anstatt daß man das corpus juris
nach unseren Gedanken interpretierte, interpretierte man es jetzt nach seinen eigenen
Gedanken. Man lernte das reine römische Recht kennen, und Männer wie Vangero w
glaubten in schrecklicher Verblendung, auch noch für das 19. Jahrhundert das reine
römische Recht als geltendes Recht verteidigen zu können, und in Windscheid fand das
Bestreben, möglichst das reine römische Recht in scholastischer Weise zu einem gegliederten
Denkabschluß zu bringen, seine letzte Entwicklung. Ein weiteres Walten des römischen
Rechtes wäre für uns alle verderblich gewesen. Was wir vom Standpunkte unserer
modernen Zeit, unseres modernen Rechtsbewußtseins und unserer eigenen schöpferischen—
Kraft aufstellten, wurde mit dem Satze niedergekämpft: das finde sich nicht im corpus
juris, und es sei nicht unser Amt, Recht zu schaffen, noch weniger könnten wir unserem
Rechtsbewußtsein irgend welche Kraft und irgend welchen Einfluß auf die Rechtsbildung
einräumen.
Das deutsche Recht, dessen Studium in erfreulicher Weise im Aufblühen stand,
war fern davon, in der Dogmatik des Rechtes mit den Pandekten wetteifern zu können,

Die Literatur ist, wie sich bei der Neuheit und Schwierigkeit des Gebietes erklärt, meist
Kommeniarliteratur, die leilweise Lecht Ersprießliches, keilweise aber auch manches fehr Ungereifte zu
Tage gefördert hat. Uber den zu Ende gediehenen Pianckschen Kommentar vgl. meine Charakteristik
im Juristischen diteraturblatt 1902 S. 268f. Von den Lehrbüchern sind die noch nicht vollendeten
bon Dernburg und Crome besonders hervorzuheben. Tüchtiges enthält auch Eneccerus⸗Leh
mann. Von den von, mir unternommenen 12Studien zum B.G. B. im Archiv f. bürgerl. R. sind
sechs erschienen (die ersten vier auch im Sonderabdruck, 1900, die S im Arch. f. buͤrgerl. Recht
XXI S258 und die sechste ebenda XXIIJS. If.). Von meinem Lehrbuche des bürgerlichen Rechts
erscheint in Balde Band i. Im übrigen kann ich auf die ausgezeichneten literarischen Nachweisungen
oon Maas im Arch. f. bürgerl. Recht verweisen.